Über die Anschlussberufung ist trotz Säumnis der Beklagten im Termin zusammen mit der Berufung zu befinden, da die Anschließung nach § 524 Abs. 1 ZPO kein Rechtsmittel ist1, weshalb § 539 Abs. 1 ZPO nicht greift und auch kein Fall des Wirkungsverlustes nach § 524 Abs. 4 ZPO vorliegt.

Die Anschlussberufung ist vielmehr vom Hauptrechtsmittel abhängig2. Haupt- und Anschlussrechtsmittel lassen nicht zwei getrennte Prozesse in der Berufungsinstanz entstehen, sondern führen – ebenso wie wechselseitige Berufungen gegen das Urteil – zu nur einem Verfahren. Über Haupt- und Anschlussrechtsmittel ist daher gemeinsam zu verhandeln3.
Die Anschließung nach § 524 ABs. 1 ZPO ist die bloße Auswirkung des Rechts der Berufungsbeklagten, im Rahmen der fremden Berufung auch einen angriffsweise wirkenden Antrag zu stellen und die Grenzen der Verhandlung mitzubestimmen4. Die Anschlusserklärung stellt also eine Erweiterung des Rechtsmittelgegenstandes zur Entscheidung des Berufungsgerichts, unter der Voraussetzung, dass – so wie hier – über den Rechtsmittelgegenstand selbst aufgrund mündlicher Verhandlung zu befinden ist5. Die vereinzelt vertretene Auffassung, die Anschlussberufung werde mit Stellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung wirksam6, steht mit dem Wortlaut des $ 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in Einklang.
Landgericht Dessau ‑Roßlau, Urteil vom 19. Mai 2017 – 7 S 67/16