Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Ansprüche auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB bleiben bei der Bemessung der Beschwer – wie auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten – als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. März 2018 – XI ZR 385/17
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2016 – XI ZR 33/15, Rn. 3[↩]











