Ein Vertrag, in welchem ein Anwalt mit der rechtlichen Beratung des Mandanten beauftragt wird, ist regelmäßig als Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB) einzuordnen.

Das ändert sich nicht dadurch, dass der Anwalt die Einhaltung des geltenden Rechts in Aussicht stellt oder sogar zusichert.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2015 – IX ZR 266/14
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