Arzthaftung – grobes Fehlverhalten und Beweislastumkehr

Bei der Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob handelt es sich um eine juristische Wertung, die dem Tatrichter obliegt. Diese wertende Entscheidung muss aber in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können.

Arzthaftung – grobes Fehlverhalten und Beweislastumkehr

Grundsätzlich hat der Anspruchsteller den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden nachzuweisen1, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Unterlassung einer gebotenen Befunderhebung eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität erfolgt, wenn bereits das Absehen von einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt.

Zudem kann auch eine nicht grob fehlerhafte Unterlassung der Befunderhebung dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen2.

Zwar handelt es sich bei der Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob um eine juristische Wertung, die dem Tatrichter obliegt. Indessen muss diese wertende Entscheidung in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können. Es ist dem Tatrichter nicht gestattet, den Behandlungsfehler ohne entsprechende Darlegungen aufgrund eigener Wertung als grob oder nicht grob zu qualifizieren3.

Das Gericht hat daher die von ihm bestellte Sachverständige dazu zu befragen, wie das von ihr als fehlerhaft angesehene Verhalten des Arztes medizinisch zu gewichten sei, und darf diese erforderliche Beweiserhebung nicht durch eine eigene medizinische Würdigung des Behandlungsgeschehens ersetzen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Februar 2015 – VI ZR 106/13

  1. vgl. BGH, Urteile vom 21.12 2010 – VI ZR 284/09, BGHZ 188, 29 Rn.19; vom 05.11.2013 – VI ZR 527/12, VersR 2014, 247 Rn. 13[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2013 – VI ZR 527/12, VersR 2014, 247 Rn. 14; vom 21.01.2014 – VI ZR 78/13, VersR 2014, 374 Rn.20; siehe nun auch § 630h Abs. 5 BGB[]
  3. vgl. etwa BGH, Urteile vom 28.05.2002 – VI ZR 42/01, VersR 2002, 1026, 1027 f.; vom 03.07.2001 – VI ZR 418/99, VersR 2001, 1116, 1117; vom 19.06.2001 – VI ZR 286/00, VersR 2001, 1115 f.; vom 07.06.2011 – VI ZR 87/10, VersR 2011, 1148 Rn. 9[]