Ein deutsches Gericht hat für die Bemessung von Schmerzensgeld nach serbischem Recht die dortige Bemessungspraxis zugrunde zu legen; im Sinne abschließender Bewertung kann es freilich, wenn der Heilungs- und Rehabilitationsprozess nach dem Unfall sich insgesamt im Inland vollzogen hat und Dauerfolgen mit Unbillcharakter hier den Verletzten belasten, eine gewisse vorsichtige Anpassung an inländische Bemessungsgrößen vornehmen. In Serbien zugesprochenen Ersatzbeträge liegen bei etwa einem Zehntel der für entsprechende Inlandsfälle in Betracht gezogenen immateriellen Entschädigungen.
Die Rechtsgrundlage für Schmerzensgeld findet sich in Artikel 200 des serbischen Obligationsgesetzes, der in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:
„(1) Für erlittene körperliche Schmerzen, erlittene seelische Schmerzen wegen verhinderter Lebensaktivität, Verunstaltung, Verletzung des Ansehens, der Ehre, der Freiheit oder des Persönlichkeitsrechts, des Todes einer nahestehenden Person sowie für erlittene Angst erkennt das Gericht eine gerechte Entschädigung in Geld zu, wenn es feststellt, dass die Umstände des Falles, insbesondere das Ausmaß der Schmerzen und der Angst sowie deren Dauer dies rechtfertigen, und zwar unabhängig von dem Ersatz des materiellen Schadens und unabhängig davon, ob ein solcher überhaupt entstanden ist.
(2) Bei der Entscheidung über die Forderung auf Ersatz des immateriellen Schadens und die Höhe des Ersatzes berücksichtigt das Gericht die Bedeutung des verletzten Rechtsgutes und den Zweck, dem dieser Ersatz dient; es berücksichtigt aber auch, dass dadurch nicht Bestrebungen begünstigt werden, die mit dem Wesen und dem gesellschaftlichen Zweck des Anspruchs nicht vereinbar sind.“
Die Voraussetzungen dieser Norm sind dem Grunde nach erfüllt, wenn der Unfallgegner für den Unfall und den Körperschaden des Klägers zu haften hat. Die Beklagte haftet hierfür wie der bei ihr versicherte Unfallgegner nach Maßgabe der auch hinsichtlich des Nichtvermögensschadens und seines Ersatzes geltenden Regeln des serbischen Rechts.
In rechtlicher Hinsicht ist zu unterscheiden zwischen den festgestellten Schmerzzuständen und ihren Folgen für die Lebensqualität des Klägers und nicht gesicherten, subjektiven Empfindungen des Klägers, die. als „Hypochondrie“ oder als „unfallneurotische“, subjektiv nicht bewältigte Folgen beschrieben werden können. Letztere Aspekte lässt das serbische Recht nicht ins Gewicht für die Bemessung von Schmerzensgeld fallen. Ferner ist der Verlust an Aktivitätsmöglichkeiten zu berücksichtigen, wofür auch die eingetretene dauerhafte Invalidität und die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Auch ein deutsches Gericht hat für die Bemessung von Schmerzensgeld nach serbischem Recht im Grundsatz die dortige Bemessungspraxis zugrunde zu legen; im Sinne abschließender Bewertung kann es freilich, wenn der Heilungs- und Rehabilitationsprozess nach dem Unfall sich insgesamt im Inland vollzogen hat und Dauerfolgen mit Unbillcharakter hier den Verletzten belasten, eine gewisse vorsichtige Anpassung an inländische Bemessungsgrößen vornehmen1.
Es ist deshalb zunächst zu berücksichtigen, dass die in Serbien zugebilligten Schmerzensgeldzahlungen stets grundsätzlich niedriger ausfallen als im Inland, das durch höheren Lebensstandard, höhere Einkünfte und demgemäß durch gesteigerte Anforderungen an die Kompensation erlittener Unbill gekennzeichnet ist. Die Größenordnungen der in Serbien wie in den anderen Staaten in der Nachfolge Jugoslawiens zuerkannten Schmerzensgelder liegen deutlich unter den hiesigen Summen und Rentenleistungen. Im Schrifttum wird berichtet, dass als höchste Zahlung bislang eine Zahlung festgesetzt worden, die umgerechnet etwa 50.000 € entsprach, allerdings in einem Fall mit erheblich stärkeren Verletzungsfolgen als im vorliegenden Fall2.
Der vorliegende Fall ist hingegen nicht als schwerer, sondern als Fall mit mittlerer Verletzungsschwere einzuordnen. Die erhebliche Wirbelsäulenverletzung des Klägers konnte operativ behoben werden.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen H gibt es aus der serbischen Rechtsprechung nur Einzelfallentscheidungen; eine Schmerzensgeldtabelle hat sich bislang noch nicht ausgeprägt. Es besteht zwar in der neueren Zeit eine durchaus reichhaltige Judikatur, des Obersten Gerichts von Serbien wie auch der Untergerichte der verschiedenen Stufen und aus den verschiedenen Regionen und Provinzen des heutigen Staates, eine stets aufeinander abgestimmte Praxis in der Bewertung des immateriellen Schadens und in der Zumessung des geldlichen Ausgleichs (Schmerzensgeld) ist aber nicht erkennbar.
Entscheidungen aus den Jahren ab 2000 haben Entschädigung für einfachere und mittlere Verletzungsfolgen aus Verkehrsunfällen durch Schmerzensgelder von 7.000 Dinar bis 30.000 Dinar festgesetzt; höhere Beträge, die bei erheblicheren Schäden zu finden waren, liegen bei 180.000 Dinar oder 100.000 Dinar. Der höchste Betrag, den der Sachverständige H ermitteln konnte, beträgt 900.000 Dinar. Bei dem Vergleich der Urteile miteinander sind allerdings die erheblichen Kursunterschiede der Währung zu berücksichtigen. Bei schlichter Umrechnung in € ohne Berücksichtigung der Lebensstandardparitäten ergeben die Entscheidungen €werte von heute 1.000 € bis 10.000 €.
Wie die genannten Summen in den berichteten Entscheidungen durch die dortigen Gerichte festgelegt wurden, beruht nicht auf irgendwelcher Systematisierung oder auf der Anwendung von Regelsätzen oder der Beachtung von Praxistabellen oder von Präjudizien aus der Rechtsprechung, jedenfalls wird die Bezugnahme auf andere Gerichtsentscheidungen in den zugänglich gewordenen Entscheidungen nicht offen gelegt. Die gerichtliche Einzelwürdigung ist prägend, sie kann auch zu regional unterschiedlicher Bewertung führen. Für die Einzelfallwürdigung wird die ärztliche Begutachtung zum Ansatzpunkt genommen, entschieden wird dann aber nach eigenem richterlichem Ermessen.
Von den beiziehbaren Entscheidungen serbischer Gerichte ist am ehesten vergleichbar eine Entscheidung des Appellationsgerichts Kragujevac vom 02.03.2010, Aktenzeichen 1802/10. Der dortige Verletzte war beim Entladen eines LKW durch einen auf den LKW auffahrenden Bus erheblich verletzt worden. Er lag etwa einen Monat im Koma, wurde im Krankenhaus operiert, so dass der Gesundheitsschaden im wesentlichen behoben werden konnte. Der Geschädigte trug aber ständige und auf Dauer vorhandene Beschwerden in der Form von Störungen und Unsicherheit beim Gehen und in der Fortbewegung davon, Hitzeunverträglichkeit, Konzentrationsstörungen, Schwächung des konzentrierten und logischen Überlegens. Er gerät wiederholt in Angstzustände wegen des Unfalls. Die Feststellung voller oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit ergibt sich aus der Begründung des Urteils des Berufungsgerichts nicht. Mit zugemessenen 300.000 Dinar – bei damaligem Kurswert von etwa 3.000,00 € – hat das dortige Gericht den immateriellen Schaden des dortigen Geschädigten im Mittelfeld der Nichtvermögensschadensfälle eingeordnet, weit unterhalb der schwersten Fälle, in denen heute mit umgerechnet 50.000 EUR Beträge zuerkannt werden, die bei einem knappen Zehntel der dann hier für entsprechende Inlandsfälle in Betracht gezogenen Ersatzbeträge liegen.
Die Einordnung als mittlerer Fall würde der vorliegende Sachverhalt wohl auch erhalten, würde deutsches Recht gelten. Im Vergleich mit entschiedenen Fällen von Verletzungen der Brust- und Lendenwirbelsäule mit Versteifungsnotwendigkeit und wiederholten Klinik- und Reha-Aufenthalten ließe sich bei Geltung deutschen Rechts wohl ein Schmerzensgeld von 15.000,00 bis 25.000,00 € festlegen, was etwa einem Zwanzigstel der Höchstbeträge der Praxis entsprechen könnte. In solcher Relation zu den nach serbischem Recht möglichen Höchstbeträgen steht auch ein Betrag von 300.000,00 Dinar (ca. 3.000,00 €).
Da der Fall nach Maßgabe des internationalen Privatrechts auf der Ebene des serbischen Rechts zu entscheiden ist, kann darüber hinaus für die endgültige Bemessung eines dem Kläger zuzusprechenden Schmerzensgelds mitberücksichtigt werden, dass der Kläger seine aus dem nur zufällig in Serbien geschehenen Unfall erlittenen Verletzungsfolgen im Umfeld seines inländischen gewöhnlichen Aufenthalts zu verarbeiten hatte. Das ermöglicht, für die definitive Festsetzung der Höhe des Ersatzbetrags die Richtsätze, die die deutsche Praxis für Inlandsfälle mit Beteiligung nichtdeutscher Verletzter entwickelt hat, mit heranzuziehen, um auf diese Art und Weise einen sich für Serbien nach serbischem Recht ergebenden, für die abweichenden inländischen Verhältnisse zu niedrigen Ersatzbetrag so angemessen zu erhöhen, dass zwar nicht der Betrag eines bei einem inländischen Fall auszuurteilenden Schmerzensgelds erreicht, aber doch eine angemessene Annäherung bewirkt wird.
Bei der Ausübung des Ermessens ist zu berücksichtigen, dass eine Behandlung der Verletzungen weitgehend in Deutschland erfolgte und die auf den Unfall zurückzuführenden Folgen ihre Auswirkungen auf den Lebensalltag in Deutschland haben. Aus diesen Erwägungen ergibt sich eine Verdoppelung des Betrages von 3.000,00 € auf 6.000,00 €.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 8. April 2013 – 27 O 218/09
[nicht rechtskräftig – Berufung zum OLG Stuttgart – 5 U 111/13]
- Erman/Hohloch, Kommentar zum BGB, Art. 40 EGBGB Rdnr. 63 m.w.N.[↩]
- Neidhart, Unfall im Ausland Band 1 Osteuropa 5. Auflage 2006, Seite 150 Rn. 52[↩]
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