Der Grundsatz, dass es sich auch bei eigenständiger Rechtsmitteleinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer nur um ein einheitliches Rechtsmittel handelt, gilt nicht bei der streitgenössischen Nebenintervention nach § 69 ZPO, bei der der Streithelfer unabhängig und selbst in Widerspruch zur Hauptpartei Rechtsmittel einlegen kann1.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die Nebenintervenientin ist als Aktionärin der Beklagten durch ihren Beitritt in dem Anfechtungsrechtsstreit gegen die Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ableitbare Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils als streitgenössische Nebenintervenientin im Sinne der §§ 66, 69 ZPO anzusehen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 2019 – II ZB 4/18
- BGH, Urteil vom 30.04.2001 – II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735 mwN; Beschluss vom 31.03.2008 – II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Rn. 8[↩]
- BGH, Beschluss vom 23.04.2007 – II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 9 mwN[↩]
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