Berufung durch Partei und Streithelfer

Der Grundsatz, dass es sich auch bei eigenständiger Rechtsmitteleinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer nur um ein einheitliches Rechtsmittel handelt, gilt nicht bei der streitgenössischen Nebenintervention nach § 69 ZPO, bei der der Streithelfer unabhängig und selbst in Widerspruch zur Hauptpartei Rechtsmittel einlegen kann1.

Berufung durch Partei und Streithelfer

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die Nebenintervenientin ist als Aktionärin der Beklagten durch ihren Beitritt in dem Anfechtungsrechtsstreit gegen die Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ableitbare Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils als streitgenössische Nebenintervenientin im Sinne der §§ 66, 69 ZPO anzusehen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 2019 – II ZB 4/18

  1. BGH, Urteil vom 30.04.2001 – II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735 mwN; Beschluss vom 31.03.2008 – II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Rn. 8[]
  2. BGH, Beschluss vom 23.04.2007 – II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 9 mwN[]

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