Berufungsbegründungsfrist – und die funktionsunfähige beA-Karte

Mit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes – hier: Berufungsbegründung – als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bei einer Funktionsunfähigkeit der beA-Karte hatte sich erneut1 der Bundesgerichtshof zu befassen – und dabei die Anforderungen für den Rechtsanwalt auf ein Maß hochgeschraubt, für dass man nur noch unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsvermeidung für Gerichte Verständnis aufbringen kann:

Berufungsbegründungsfrist – und die funktionsunfähige beA-Karte

Dem zugrunde lag ein Fall aus Düsseldorf: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz nach dem Rücktritt von einem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug in Anspruch. Das Amtsgericht Düsseldorf hat der Klage weitgehend stattgegeben2. Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt, das Landgericht hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 14.08.2024 verlängert. An diesem Tag hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten per Telefax einen von ihr unterschriebenen Schriftsatz mit der Berufungsbegründung beim Landgericht Düsseldorf eingereicht. In diesem Schriftsatz findet sich folgende Passage:

„Wir reichen diese Berufungsbegründung vorab fristwahrend per Telefax ein, da es im beA-Postfach eine Softwareaktualisierung gibt und die alte beA-Karte der Unterzeichnerin derzeit nicht funktioniert. Es wurde bereits Kontakt zum beA-Support aufgenommen und es wird noch versucht, eine Freischaltung bis 20:00 Uhr am 14.08.2024 herbeizuführen.“

Nachdem das Landgericht Düsseldorf mit einer am 26.08.2024 übermittelten Verfügung darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung bis zum Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht begründet worden und deshalb die Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtigt sei, hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten noch am selben Tag den vorbezeichneten Schriftsatz mit der Berufungsbegründung nochmals mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) an das Landgericht Düsseldorf übersandt und für die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. ur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie im Wesentlichen vorgetragen, sie habe am 14.08.2024 aufgrund einer Zertifikatsumstellung der beA-Karte keinen Zugang zu ihrem beA-Postfach gehabt, worüber sie noch am selben Tag den beA-Support informiert habe. Von diesem habe sie am 22.08.2024 die Nachricht erhalten, dass die notwendige Entkoppelung durchgeführt worden und die Registrierung mit der neuen beA-Karte nebst PIN möglich sei. Die Freischaltung sei aber erst am 23.08.2024 erfolgt. Zur Glaubhaftmachung hat die Prozessbevollmächtigte mehrere E-Mails der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer vorgelegt.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 29.08.2024 die Beklagte (erneut) darauf hingewiesen hatte, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht form- und fristgerecht begründet worden sei, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.09.2024 vorgetragen, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung sei ein unvorhersehbares und unverschuldetes Ereignis gewesen. Die beA-Karte der Prozessbevollmächtigten sei bis zum 23.09.2029 gültig gewesen.

Die Funktionsuntüchtigkeit der Karte sei der Prozessbevollmächtigten erst am 14.08.2024, also dem Tag, an dem sie die Berufungsbegründung habe einreichen wollen, aufgefallen. Zuvor habe die Karte einwandfrei funktioniert. Zur Glaubhaftmachung hat die Beklagte unter anderem einen Screenshot des ihrer Prozessbevollmächtigten von der Bundesnotarkammer ausgestellten Zertifikats für deren am 14.08.2024 verwendete (alte) beA-Karte vorgelegt.

Das Landgericht Düsseldorf hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen3. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf als unzulässig verworfen:

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen4, sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Insbesondere verletzt der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – die Beklagte nicht in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).

Danach dürfen die zivilprozessualen Vorschriften, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, nicht derart ausgelegt und angewandt werden, dass den Parteien der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird5.

Gemessen hieran hat das Landgericht Düsseldorf zu Recht und ohne Verletzung des vorgenannten Verfahrensgrundrechts die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Denn innerhalb der bis zum 14.08.2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist eine formgerechte Berufungsbegründung beim Landgericht Düsseldorf nicht eingereicht worden.

Gemäß § 130d Satz 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die – wie hier – durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronische Dokumente zu übermitteln. Ein Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung6. Dies gilt gemäß § 520 Abs. 5 ZPO auch für Berufungsbegründungen.

Ein solcher Formverstoß liegt hier nach den rechtsfehlerfreien und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf vor. Denn die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist den Berufungsbegründungsschriftsatz nicht als elektronisches Dokument, sondern lediglich in Form eines Telefaxschreibens beim Landgericht Düsseldorf eingereicht.

Das Landgericht Düsseldorf hat ebenfalls – wenn auch teilweise nur im Ergebnis – frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO vorliegend nicht erfüllt sind.

Nach § 130d Satz 2 ZPO bleibt die Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften (Übermittlung in Papierform oder durch einen Telefaxdienst [Telekopie] gemäß § 130 Nr. 6 ZPO) zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist7. Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift8 bezweckt, dem Rechtssuchenden auch bei technischen Ausfällen eine wirksame Einreichung von Schriftsätzen zu ermöglichen, gleichviel ob die Ursache dafür in der Sphäre des Gerichts oder des Einreichenden zu suchen ist9. Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in denen einer Übermittlung des Schriftsatzes in der Person des Einreichers liegende Gründe entgegenstehen10. Durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ wird klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen11. Dementsprechend stellen Verzögerungen bei der Einrichtung der technischen Infrastruktur keinen vorübergehenden technischen Grund dar12.

Der Beklagten ist es im vorliegenden Fall – wie das Landgericht Düsseldorf jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen hat – nicht gelungen, bei der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes per Telefax am 14.08.2024 oder unverzüglich danach die vorübergehende Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen glaubhaft zu machen. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung des Vorliegens einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im vorgenannten Sinne. Zudem sind die Schriftsätze vom 26.08.2024; und vom 13.09.2024 auch nicht unverzüglich nach dem Bekanntwerden der Zugangsschwierigkeiten am 14.08.2024 eingereicht worden.

Die vorübergehende Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument ist gemäß § 130d Satz 3 ZPO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies bedarf zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände13, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt dann an Eides statt oder unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern14 oder durch andere Beweismittel, wie etwa durch die Vorlage einer Störungsmeldung der Bundesrechtsanwaltskammer, glaubhaft machen muss (§ 294 ZPO)15. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Glaubhaft zu machen ist daher die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defekts und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind16.

Zu den erforderlichen technischen Einrichtungen, die ein professioneller Einreicher für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorzuhalten hat, gehört nicht nur ein entsprechendes Endgerät, sondern auch die erforderliche, gültige beA-Karte17.

Ein Prozessbevollmächtigter, der sich auf die fehlende Funktionsfähigkeit seiner beA-Karte zum Zeitpunkt der Ersatzeinreichung beruft, hat somit die Möglichkeit des Ablaufs der Gültigkeitsdauer seiner beA-Karte als Störungsursache auszuräumen. Hierzu hat er im Einzelfall glaubhaft zu machen, ob er im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung überhaupt eine gültige beA-Karte vorgehalten hat, ob und gegebenenfalls wann deren Gültigkeitsdauer abgelaufen war, wann er hiervon Kenntnis erhalten konnte sowie dass er rechtzeitig eine neue Karte beantragt hat18.

Ausgehend hiervon ist es der Beklagten – wie auch das Landgericht Düsseldorf jedenfalls hinsichtlich des Vortrags der Beklagten in den Schriftsätzen vom 14.08.2024 und 26.08.2024 angenommen hat – bereits nicht gelungen, eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes als elektronisches Dokument am 14.08.2024 hinreichend darzulegen.

Die Beklagte hat in dem Berufungsbegründungschriftsatz vom 14.08.2024 lediglich ausgeführt, dass es eine Softwareaktualisierung gebe und die alte beA-Karte ihrer Prozessbevollmächtigten derzeit nicht funktioniere, weswegen die Prozessbevollmächtigte Kontakt zu dem beA-Support aufgenommen habe. Dies stellt jedoch bereits keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der Abläufe dar, die auf eine vorübergehende technische Unmöglichkeit schließen lässt, zumal die Beklagte dieses Vorbringen auch nicht – etwa durch eine anwaltliche Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht hat. Der Vortrag der Beklagten lässt weder erkennen, welche Software aktualisiert worden ist noch ob die von der Prozessbevollmächtigten verwendete beA-Karte zum Zeitpunkt der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes nach den Vorgaben der Betreiberin noch den Zugang zum beA ermöglichen sollte (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 RAVPV). Das Vorbringen, dass die beA-Karte „derzeit nicht funktioniert“, gibt keine Auskunft über deren Gültigkeit, sondern lediglich über deren Funktionsfähigkeit im technischen Sinne.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt auch der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mittels dieser Karte noch am 14.07.2024 einen Fristverlängerungsantrag im vorliegenden Verfahren an das Landgericht Düsseldorf als elektronisches Dokument über ihr beA einreichen konnte, nicht erkennen, ob die von der Prozessbevollmächtigten verwendete Karte einen Monat später, nämlich am 14.08.2024, noch gültig war. Nichts anderes gilt im Übrigen auch für den von der Prozessbevollmächtigten angeführten weiteren Umstand, wonach sie noch am 12.08.2024 einen Schriftsatz als elektronisches Dokument über ihr beA an das Amtsgericht C. habe senden können.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.08.2024 ihren Vortrag dahingehend präzisiert hat, dass ihre Prozessbevollmächtigte aufgrund einer Zertifikatsumstellung der beA-Karte am 14.08.2024 keinen Zugang (mehr) zu ihrem beA gehabt habe und erst am 22.08.2024 eine Registrierung mit einer neuen beA-Karte möglich gewesen sei, reicht auch dieses Vorbringen zur Darlegung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im Sinne des § 130d Satz 2, 3 ZPO nicht aus. Denn es lässt – entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde – nicht erkennen, ob die alte Karte trotz der Zertifikatsumstellung19 noch gültig war und nur aufgrund einer technischen Störung am 14.08.2024 nicht mehr funktionierte oder ob die Karte durch die Zertifikatsumstellung ihre Gültigkeit verloren hatte und die Prozessbevollmächtigte hiervon vorab so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie sich eine neue gültige beA-Karte hätte beschaffen können.

Auch den von der Beklagten zur Glaubhaftmachung vorgelegten E-Mails der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, die entgegen der Ansicht des Landgerichts Düsseldorf grundsätzlich auch zu diesem Zweck herangezogen werden können, ist nicht zu entnehmen, warum die Registrierung mit einer neuen beA-Karte notwendig war.

Schließlich erlauben auch die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 13.09.2024 – was das Landgericht Düsseldorf offen gelassen hat – nicht den Schluss auf eine technische Ursache für den fehlenden Zugang zu dem beA der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Die Beklagte hat zwar in diesem Schriftsatz vorgetragen, die alte beA-Karte ihrer Prozessbevollmächtigten sei ausweislich des dieser hierfür erteilten Zertifikats noch bis zum 23.09.2029 gültig gewesen, und hat insofern auf einen Screenshot des für diese Karte ausgestellten Zertifikats verwiesen. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, ob und inwieweit sich die im August 2024 vorgenommene Zertifikatsumstellung auf die Gültigkeit der Karte ausgewirkt hat und die Prozessbevollmächtigte von diesen Auswirkungen vorab in Kenntnis gesetzt worden ist. Allein der Hinweis, die Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung sei ein unvorhersehbares und unverschuldetes Ereignis, lässt nicht erkennen, welche Informationen die Prozessbevollmächtigte zu der bevorstehenden Zertifikatsumstellung erhalten hat. Wenn die Prozessbevollmächtigte jedoch rechtzeitig darauf hingewiesen worden sein sollte, dass ihre alte beA-Karte nach der Zertifikatsumstellung nicht mehr gültig sein würde, hätte sie sich rechtzeitig um eine neue beA-Karte als Teil der technischen Einrichtungen kümmern müssen. Insofern kommt es – anders als die Rechtsbeschwerde meint – auch nicht darauf an, ob die Prozessbevollmächtigte noch am 12.08.2024 ihre beA-Karte nutzen konnte.

Darüber hinaus sind die Angaben in den Schriftsätzen vom 26.08.2024 und 13.09.2024 auch nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 130d Satz 3 ZPO anzusehen.

Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit hat nach der Intention des Gesetzgebers möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen20. Eine unverzügliche Nachholung der erforderlichen Glaubhaftmachung kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise gemäß §§ 129, 130 Nr. 6 ZPO einzureichenden Schriftsatz verbleibt21. Ein Wahlrecht, eine bei der Ersatzeinreichung sogleich mögliche Darlegung und Glaubhaftmachung zunächst zu unterlassen und diese erst später (unverzüglich) nachzuholen, besteht nicht22.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 26.08. und 13.09.2024 – wie auch das Landgericht Düsseldorf jedenfalls mit Blick auf den letztgenannten Schriftsatz richtig erkannt hat – als verspätet anzusehen. Denn die Beklagte hat nicht aufgezeigt, warum nicht bereits am 14.08.2024 zu der Gültigkeit der damals verwendeten beA-Karte und den Folgen der Zertifikatsumstellung hätte vorgetragen werden können. Dies legt auch die Rechtsbeschwerde nicht dar.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2025 – VIII ZB 21/25

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.03.2024 – V ZB 2/23, NJW-RR 2024, 794 Rn. 18[]
  2. AG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2024 – 54 C 254/23[]
  3. LG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2024 – 22 S 104/24[]
  4. siehe nur BGH, Beschlüsse vom 08.11.2022 – VIII ZB 21/22, NJW-RR 2023, 701 Rn. 10; vom 11.02.2025 – VIII ZB 65/23, NJW 2025, 1508 Rn. 11; vom 08.07.2025 – VIII ZB 12/25, WRP 2025, 1340 Rn. 8; jeweils mwN[]
  5. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10.10.2023 – VIII ZB 29/22, NJW-RR 2024, 60 Rn. 10; vom 30.01.2024 – VIII ZB 47/23, NJW-RR 2024, 606 Rn. 15; jeweils mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2023 – V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 Rn. 6; Beschluss vom 15.05.2025 – IX ZB 1/24, NJW 2025, 2165 Rn. 28; jeweils mwN[]
  7. vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 27[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2024 – V ZB 2/23, NJW-RR 2024, 794 Rn. 14 mwN[]
  9. vgl. BT-Drs., aaO[]
  10. vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.01.2023 – IV ZB 7/22, NJW 2023, 1062 Rn. 13 mwN; vom 17.01.2024 – XII ZB 88/23, NJW 2024, 901 Rn. 8; vom 14.03.2024 – V ZB 2/23, aaO[]
  11. vgl. BT-Drs., aaO S. 28; BGH, Beschlüsse vom 14.03.2024 – V ZB 2/23, aaO; vom 25.02.2025 – VI ZB 19/24, NJW-RR 2025, 629 Rn. 8[]
  12. vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.01.2024 – XII ZB 88/23, aaO; vom 14.03.2024 – V ZB 2/23, aaO[]
  13. vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.01.2024 – XII ZB 88/23, NJW 2024, 901 Rn. 8 mwN; vom 14.03.2024 – V ZB 2/23, NJW-RR 2024, 794 Rn. 16; vom 25.02.2025 – VI ZB 19/24, NJW-RR 2025, 629 Rn. 9[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2023 – X ZR 51/23, NJW 2023, 3367 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 30.11.2023 – III ZB 4/23, NJW-RR 2024, 331 Rn. 9; jeweils mwN[]
  15. vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.01.2024 – I ZB 51/23, NJW 2024, 903 Rn. 22; vom 19.12.2024 – IX ZB 41/23, NJW 2025, 508 Rn. 16[]
  16. vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.01.2024 – XII ZB 88/23, aaO; vom 14.03.2024 – V ZB 2/23, aaO; vom 25.02.2025 – VI ZB 19/24, aaO[]
  17. vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2024 – V ZB 2/23, aaO Rn. 18[]
  18. vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2024 – V ZB 2/23, aaO[]
  19. vgl. zur Bedeutung des Zertifikats Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 31a BRAO Rn. 74[]
  20. vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 28[]
  21. vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.11.2022 – IX ZB 17/22, NJW 2023, 456 Rn. 11; vom 21.06.2023 – V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn.19; vom 04.09.2024 – IV ZB 31/23, NJW-RR 2024, 1506 Rn. 7[]
  22. vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2022 – IX ZB 17/22, aaO[]