Im Beschwerdeverfahren ist die Zivilkammer nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden1.
Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt der angefochtene Beschluss in einem solchen Fall bereits deshalb der Aufhebung, weil das Beschwerdegericht – was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist – unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den originär zuständigen Einzelrichter, sondern trotz einer nicht (wirksam) erfolgten Übertragung des Verfahrens gemäß § 568 Satz 2 ZPO durch die Kammer entschieden hat2.
Gemäß § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist. Hier hat der Amtsrichter die mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffen. In einem solchen Fall ist die Kammer (§ 75 GVG) gemäß § 568 Satz 2 ZPO nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat. Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus3.
An einem solchen Beschluss des Einzelrichters fehlt es im hier entschiedenen Streitfall. Vielmehr hat die Kammer mit Beschluss das Verfahren auf sich selbst zur Entscheidung übertragen. Das ist verfahrensfehlerhaft. Die Kammer ist – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall, dass die Zuständigkeit des Einzelrichters (ausnahmsweise) zweifelhaft ist (§ 348 Abs. 2 ZPO analog)4 – nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Insoweit ist unerheblich, ob der Einzelrichter an einem solchen Kammerbeschluss mitwirkt, weil nach § 568 Satz 2 ZPO die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer vorliegen, in die alleinige Entscheidungskompetenz des Einzelrichters fällt5.
Die Bestimmung des § 568 Satz 3 ZPO, wonach auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann, steht der Erheblichkeit des dem Beschwerdegericht unterlaufenen Verfahrensfehlers nicht entgegen. Die Vorschrift knüpft insoweit an den vorangehenden Satz 2 an, wonach der gemäß Satz 1 originär zuständige Einzelrichter das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen dem Beschwerdegericht überträgt6. Darum geht es hier nicht. Es besteht kein Streit darüber, ob der Einzelrichter das Verfahren zu Recht nach § 568 Satz 2 ZPO der Kammer übertragen hat. Vorliegend hat der Einzelrichter insoweit überhaupt keine Entscheidung getroffen. Dieser Fall wird von § 568 Satz 3 ZPO nicht erfasst7.
Da das Beschwerdegericht nach alledem zu Unrecht entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die mit drei Mitgliedern besetzte Kammer entschieden hat, war es nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1 ZPO). Angesichts dieses absoluten Rechtsbeschwerdegrunds ist es unerheblich, ob sich der angefochtene Beschluss aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO)8.
Die angefochtene Beschwerdeentscheidung konnte vorliegend deshalb keinen Bestand haben; sie war aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht – Einzelrichter – zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens machte der Bundesgerichtshof von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. April 2024 – VIII ZB 75/23
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.09.2017 – IX ZB 84/16, NZI 2017, 991 Rn. 11; vom 30.04.2020 – I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 Rn. 24; vom 24.05.2023 – VII ZB 73/21 9[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.04.2023 – VII ZB 33/22 8; vom 24.05.2023 – VII ZB 73/21 7[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21.09.2017 – IX ZB 84/16, NZI 2017, 991 Rn. 10; vom 30.04.2020 – I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 Rn. 23; vom 24.05.2023 – VII ZB 73/21, aaO Rn. 8; jeweils mwN; siehe bereits BGH, Beschluss vom 11.02.2003 – VIII ZB 56/02, NJW 2003, 1875 unter – II 1, 3[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16.09.2003 – X ARZ 175/03, BGHZ 156, 147, 152[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.09.2017 – IX ZB 84/16, aaO Rn. 11; vom 30.04.2020 – I ZB 61/19, aaO Rn. 24; vom 24.05.2023 – VII ZB 73/21, aaO Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2003 – VIII ZB 56/02, aaO unter – II 3[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.02.2003 – VIII ZB 56/02, aaO; vom 21.09.2017 – IX ZB 84/16, aaO Rn. 12; vom 30.04.2020 – I ZB 61/19, aaO Rn. 25 mwN; vom 24.05.2023 – VII ZB 73/21, aaO Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.02.2003 – VIII ZB 56/02, aaO unter – II 4; vom 21.09.2017 – IX ZB 84/16, aaO Rn. 13; vom 30.04.2020 – I ZB 61/19, aaO Rn. 26; vom 24.05.2023 – VII ZB 73/21, aaO Rn. 11 mwN[↩]
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