Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze mittels Telefax muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der Sendebericht nicht nur auf vollständige und fehlerfreie Übermittlung des Textes, sondern auch auf die richtige Empfängernummer abschließend kontrolliert wird1. Die Überprüfung lediglich anhand einer geräteintern verwendeten Kurzwahl steht dem nicht gleich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Bedient sich der Verfahrensbevollmächtigte für die Übersendung des Schriftsatzes eines Telefaxgeräts, hat er das seinerseits Erforderliche getan, wenn er bei Verwendung eines funktionsfähigen Sendegeräts und korrekter Eingabe der Empfängernummer so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Übertagung bei Fristende zu rechnen ist2.
Für die Ausgangskontrolle genügt es, wenn ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Trägt der Sendebericht den Vermerk „OK“, kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu Fehlern kommt3. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem „OK“Vermerk versehenen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht, ist jedenfalls so gering, dass sich der Rechtsanwalt auf den „OK“Vermerk verlassen darf4.
Die Ausgangskontrolle muss sich allerdings auch darauf beziehen, dass bei der Versendung des Telefaxes die zutreffende Empfängernummer verwendet wurde5. Diese Gewissheit kann das Sendeprotokoll nur vermitteln, wenn es nicht nur eine technisch fehlerfreie Versendung als solche belegt, sondern ebenfalls ausweist, an welche konkrete Empfängernummer das Telefax gesendet wurde. Nur der mit dieser Angabe versehene „OK“Vermerk kann das Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Versendung an den zutreffenden Empfänger begründen.
Dem steht ein „OK“Vermerk, der sich lediglich auf eine im Faxgerät hinterlegte Kurzwahl bezieht, nicht gleich. Denn ein Sendeprotokoll, das nur die verwendete Kurzwahl ausweist, ermöglicht keine verlässliche Überprüfung, ob die mit der Kurzwahl intendierte Empfängernummer tatsächlich angewählt wurde. Die Verwendung von Kurzwahlnummern birgt gewisse Risiken einerseits von technischen Fehlern bei der geräteinternen Zuordnung der anzuwählenden Nummer, andererseits von Bedienungsfehlern, beispielsweise einer versehentlichen Umprogrammierung der Kurzwahlnummer, gegebenenfalls auch durch andere Gerätebenutzer. Dass sich eine der möglichen Fehlerquellen verwirklicht haben könnte, lässt sich mit hinreichender Sicherheit nur durch einen Sendebericht ausschließen, der die tatsächlich angewählte Telefaxnummer zu erkennen gibt.
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller im vorliegenden Fall die Fristversäumung nicht ausreichend entschuldigt. Nach seinem eigenen Vorbringen hat sein Bevollmächtigter nicht überprüft, an welche Nummer das Telefaxgerät die Sendung verschickt hat, sondern sich allein darauf verlassen, dass die eingespeicherte Kurzwahl mit dem Kürzel „OLG HRO“ im Moment der Versendung korrekt mit der Empfängernummer des Beschwerdegerichts verknüpft sei. Das genügt nicht, um Fehlerquellen der aufgezeigten Art hinreichend verlässlich auszuschließen und somit die Wahrscheinlichkeit, dass das Schriftstück den Empfänger nicht erreicht, so gering wie möglich und zumutbar zu halten6.
Auch der Umstand, dass vorangegangene und nachfolgende Schriftstücke in anderen Rechtsangelegenheiten fehlerfrei unter Verwendung der Kurzwahl „OLG HRO“ übermittelt werden konnten, entbindet nicht von einer gesonderten Kontrolle der korrekt angewählten Empfängernummer in jedem Einzelfall.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – XII ZB 229/13
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 31.03.2010 – XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879[↩]
- BVerfG NJW 1996, 2857, 2858; BGH Beschluss vom 01.02.2001 – V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916[↩]
- BGH Beschluss vom 17.01.2006 – XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518, 1519[↩]
- BGH, Beschluss vom 28.03.2001 – XII ZB 100/00, VersR 2002, 1045, 1046[↩]
- BGH Beschlüsse vom 10.09.2013 – VI ZB 61/12 – MDR 2013, 1303; vom 30.10.2012 – III ZB 51/12 – juris Rn. 6; vom 07.11.2012 – IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; vom 12.06.2012 – VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 7; vom 27.03.2012 – VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 12.05.2010 – IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811; vom 03.12 1996 – XI ZB 20/96, NJW 1997, 948; BAGE 79, 379 = NJW 1995, 2742[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2010 – XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 9[↩]
Bildnachweis:
- Gerichtsgebäude: Idar Høviskeland Pedersen











