Das "ggf." in der Widerrufsbelehrung

Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag kann sich der Darlehensgeber nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, wenn er in der Widerrufsinformation die Angabe von weiteren verbundenen Verträgen mit dem Zusatz „ggf.“ versieht. Dieser Fehler hindert allerdings das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht1.

Das "ggf." in der Widerrufsbelehrung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der klagende Kunde einen Vorführwagen gekauft und -bis auf eine Anzahlung- finanziert. Nach Ansicht des in der Vorinstanz hiermit befassten Oberlandesgerichs Frankfurt am Main2 hat der Kunde den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug und einer GAP-Versicherung verbundenen (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Der Bundesgerichtshof sah dies nun genauso; das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. sei, so der Bundesgerichtshof, zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kunden zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies sei aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Dezember 2015 der Fall gewesen, sodass der Widerruf vom 26.06.2018 verspätet war.

Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Die dem Kunden erteilte Widerrufsinformation ist, was der Bundesgerichtshof nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann3, zwar fehlerhaft, ohne dass sich die Darlehensgeberin insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen kann. Dieser Fehler steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist aber nicht entgegen.

Die Darlehensgeberin kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. Vorliegend ist dies, was der Bundesgerichtshof durch einen Vergleich selbst feststellen kann4, nicht der Fall.

In der Widerrufsinformation hat die Darlehensgeberin unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag und die GAP-Versicherung, sondern – zu Unrecht – auch eine „Restschuldversicherung“ aufgeführt, obwohl der Kunde eine solche nicht abgeschlossen hat. Ferner ist die Angabe der GAPVersicherung mit dem Zusatz „ggf.“ versehen, wodurch die Darlehensgeberin der ihr obliegenden Pflicht zur verbindlichen Angabe verbundener Verträge nicht nachgekommen ist. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind5, ohne dass dadurch die Musterkonformität infrage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber6.

Die dem Kunden erteilte Widerrufsinformation ist zwar fehlerhaft, weil die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist eine Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ enthält. Dieser Fehler hindert aber – was der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.10.20247 entschieden und im Einzelnen begründet hat – das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht.

Die dem Kunden erteilte Widerrufsinformation weist auch im Übrigen keinen Fehler auf, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.

Soweit die Widerrufsinformation darauf hinweist, dass die Widerrufsfrist „nach Abschluss des Vertrags“ beginnt, berührt dies ihre Ordnungsgemäßheit nicht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht diese Formulierung dahingehend, dass der Fristbeginn dem Vertragsschluss zeitlich unmittelbar nachfolgt und – entsprechend § 187 Abs. 1 BGB – am Tag nach dem Vertragsschluss beginnt8.

Der Hinweis, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden kann und die Widerrufsfrist dann einen Monat beträgt, ist nicht in einer den Beginn der Widerrufsfrist hindernden Weise unvollständig. Er gibt den Regelfall einer Nachholung von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 6 Satz 1 BGB wieder. Der Sonderfall des § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB, wonach dann, wenn das Fehlen von Angaben zu einer Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 6 BGB geführt hat, die Nachholung der Angaben nur durch Aushändigung einer Vertragsabschrift nach § 494 Abs. 7 BGB erfolgen kann, muss nicht ausdrücklich erwähnt werden9.

Die Erwähnung eines tatsächlich nicht erfolgten „Antrag(s) auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz“ als verbundener Vertrag und der Zusatz „ggf.“ hierbei wie auch bei der Angabe der tatsächlich abgeschlossenen GAP-Versicherung in der dem Kunden erteilten Widerrufsinformation stellen keine Fehler dar, die dem Anlaufen der Widerrufsfrist entgegenstehen. Sie führen den Verbraucher nicht in die Irre und verleiten ihn nicht zum Abschluss eines Vertrags, den er sonst nicht geschlossen hätte. Sie sind auch nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu erkennen, oder auf seine Vertragsabschlussfreiheit auszuwirken. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher liest den gesamten Darlehensvertrag sorgfältig durch10 und kennt daher die Erläuterungen auf Seite 1 des Darlehensvertrags zu den Versicherungen. Ihm ist bekannt, ob er eine Anmeldung zu diesen Versicherungen beantragt hat oder nicht.

Der Darlehensnehmer, der nur die GAP-Versicherung abgeschlossen hat, weiß deshalb, dass die hierauf bezogenen Erläuterungen für ihn gelten, während die auf eine „Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz“ bezogenen Erläuterungen für ihn keine Bedeutung haben.

Die unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ enthaltene Information über die Pflicht, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB geboten und daher zu Recht in der Widerrufsinformation enthalten. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.10.202411 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist dieser Hinweis auch bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags nicht irreführend, weil die folgende Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ unmissverständlich darauf aufmerksam macht, dass in einem solchen Fall Abweichendes gilt. Die unter dieser Zwischenüberschrift erteilte Information, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem verbundenen Vertrag eintritt, wenn diesem das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist, entspricht der Formulierung in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB. Genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren.

Für die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation ist es unschädlich, dass die Darlehensgeberin in der Widerrufsinformation unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit „0, 00 Euro“ angegeben hat.

Der in der Widerrufsinformation enthaltene Verzicht der Darlehensgeberin auf den ihr an sich aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB in der jeweils bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung zustehenden Zinsanspruch ist für den Darlehensnehmer lediglich günstig und ist auch objektiv nicht geeignet, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der Höhe der vom ihm pro Tag zu zahlenden Zinsen irrezuführen12. Der Verbraucher erkennt ohne Weiteres, dass in der Widerrufsinformation mit Satz 1 unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ lediglich abstrakt die Pflicht des Darlehensnehmers, für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten, geschildert wird, diese Pflicht aber ausweislich der in Satz 3 dieses Abschnitts enthaltenen konkreten Zinsangabe „0, 00 Euro“ für ihn entfällt13.

Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht durch die in Ziffer 11 Buchst. c der Darlehensbedingungen der Darlehensgeberin enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt14.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat zutreffend angenommen, dass die Darlehensgeberin nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen; vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden insgesamt für § 6 Abs. 1: aF), § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB die Vertragslaufzeit und nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB Betrag, Zahl und Fälligkeit der Raten ordnungsgemäß angegeben hat.

Die Vertragslaufzeit lässt sich aus den beiden Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags „59 Raten à 265, 00 EUR“ und „Schlussrate 9.876, 23 EUR“ ohne Weiteres ermitteln. Zugleich ergeben sich daraus Betrag und Zahl der Raten. Hinsichtlich der Fälligkeit ist nicht notwendig, dass im Kreditvertrag jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben wird, sofern die Vertragsbedingungen es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Daten dieser Zahlungen zu erkennen15. Dies ist hier der Fall. Nach Ziffer 1a der Darlehensbedingungen hat die Darlehensgeberin die Verpflichtung, dem Kunden die Daten der ersten Fälligkeit der Rate mitzuteilen. Die Fälligkeit der Folgeraten ergibt sich aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags.

Ohne Erfolg wendet sich der Kunde gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Darlehensgeberin über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags.

Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das „einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 05.11.201916 bereits mit eingehender Begründung entschieden hat; und vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 09.09.202117 bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.

Auch ist es für den Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden, dass die Darlehensgeberin die jährliche Gebühr für die Zusendung eines Jahreskontoauszugs mit „zurzeit EUR 2,90“ und etwaige Mahngebühren mit „zurzeit“ 7,50 € bzw. 15 € beziffert hat. 

Unter Kosten i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB sind solche zu verstehen, die „im Zusammenhang“ mit dem Darlehensvertrag anfallen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die aus der Durchführung des Darlehensvertrags erwachsen, wie etwa die Bepreisung von Überziehungsmöglichkeiten oder Kosten für die Auszahlung oder Nutzung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten18. Dagegen wird die auf Seite 1 des Darlehensvertrags zwischen den Parteien vereinbarte Gebühr für die Zusendung eines Jahreskontoauszugs – unabhängig davon, ob sie einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhält – nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB erfasst. Vielmehr betrifft diese – wie sich aus der Überschrift der in Bezug genommenen Ziffer 5 der Darlehensbedingungen („Besondere Gebühren“) ergibt – eine gesondert zu beauftragende fakultative Zusatzleistung.

Im Hinblick auf die Mahngebühren hat die Darlehensgeberin auf Seite 3 des Darlehensvertrags ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über gegebenenfalls anfallende Verzugskosten zu informieren, mit der konkreten Angabe der bei Vertragsschluss von ihr verlangten Mahngebühren ordnungsgemäß erfüllt.

Der Kunde beanstandet zwar zu Recht, dass die Darlehensgeberin auf Seite 3 des Darlehensvertrags ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies stellt aber – was der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.02.202419 entschieden und im Einzelnen begründet hat – keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.

Des Weiteren macht der Kunde ohne Erfolg geltend, dass die von der Darlehensgeberin erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in der hier maßgeblichen; vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung [im Folgenden insgesamt für § 7: aF]) nicht ordnungsgemäß sind. Nach den Maßgaben der Bundesgerichtshofsrechtsprechung20 erfüllen die von der Darlehensgeberin erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die genannten Anforderungen, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher jedenfalls den Höchstbetrag der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung leicht berechnen kann.

Entgegen der Auffassung des Kunden hat die Darlehensgeberin auf Seite 3 des Darlehensvertrags die Pflichtangabe über den Anspruch auf einen Tilgungsplan nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB aF ordnungsgemäß erteilt. Eines besonderen Hinweises auf die Kostenfreiheit bedurfte es nicht21.

Die Darlehensgeberin hat auch die Pflichtangabe über den effektiven Jahreszins gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ordnungsgemäß erteilt. Entgegen der Auffassung des Kunden hat die Darlehensgeberin die für die GAP-Versicherung anfallenden Kosten zu Recht nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen, weil die GAP-Versicherung fakultativ war und aufgrund dessen die darauf entfallenden Kosten gemäß Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der bis zum 6.11.2023 geltenden Fassung i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV in der vom 01.01.2013 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung nicht in die Berechnung der für die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses maßgeblichen Gesamtkosten einzubeziehen waren.

Im vorliegenden Fall war der Abschluss der GAP-Versicherung fakultativ. Dies ergibt sich auch aus dem Darlehensvertrag, der auf Seite 2 den Abschluss der dort angebotenen Versicherungen optional durch Ankreuzen eines Kästchens vorsieht und auf Seite 4 in der Widerrufsinformation bei Angabe der verbundenen Verträge insoweit jeweils den Hinweis „ggf.“ enthält. Soweit der Kunde auf sein Vorbringen in den Tatsacheninstanzen verweist, der Abschluss der GAP-Versicherung sei wegen seiner (geringen) Bonität zwingend gewesen, ist dies im Hinblick auf die entgegenstehende Vertragslage unsubstantiiert. Der Kunde hat weder die Einzelheiten der Vertragsgespräche näher dargelegt noch seine damalige Selbstauskunft zum Beleg seiner (zu geringen) Bonität vorgelegt, sondern lediglich pauschal behauptet, dass der Abschluss der GAP-Versicherung Voraussetzung für die Darlehensvergabe gewesen sei. Eine Verletzung der dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. obliegenden Hinweispflicht nach § 139 ZPO hatte die Revision nicht gerügt. Insoweit hätte es in der Revisionsbegründung auch an einem Vortrag dazu gefehlt, welchen konkreten Hinweis das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. dem Kunden aufgrund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen und was dieser auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte.

Entgegen der Auffassung des Kunden hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zu Recht angenommen, dass die Darlehensgeberin auf Seite 3 des Darlehensvertrags gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angegeben hat. Dies ist nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und nicht, was der Kunde meint, zusätzlich noch die Deutsche Bundesbank22.

Schließlich hat die Darlehensgeberin die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB aF über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung23 auf Seite 3 des Darlehensvertrags ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank für den Verbraucher kostenfrei ist. Ferner hat die Darlehensgeberin angegeben, dass die Beschwerde in Schriftform übermittelt werden kann und hierfür die Postadresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Daneben hat sie auch deren E-Mail-Adresse mitgeteilt, sodass auch eine Beschwerde per E-Mail möglich gewesen wäre. Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen24, was indes nach der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle nicht der Fall ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2025 – XI ZR 560/20

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 15.10.2024 – XI ZR 39/24, WM 2024, 2186[]
  2. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.10.2020 – 19 U 182/19[]
  3. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15 mwN[]
  4. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2024 – XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 18 mwN[]
  7. BGH, Urteil vom 15.10.2024 – XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn.20 ff. mwN[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2024 – XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 30 mwN[]
  9. BGH, Urteil vom 15.10.2024 – XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 31 mwN[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2024 – XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 32 mwN[]
  11. BGH, Urteil vom 15.10.2024 – XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 33 mwN[]
  12. vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, – C-47/21 und – C-232/21 238 – BMW Bank u.a.[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2024 – XI ZR 32/22, WM 2024, 1955 Rn. 32 f. mwN[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 27 mwN[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2024 – XI ZR 85/22 31 mwN[]
  16. BGH, Urteile vom 05.11.2019 XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff.; und XI ZR 11/19 27 ff.; siehe auch BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41 mwN[]
  17. EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, – C-155/20 und – C-187/20 103 ff. – Volkswagen Bank u.a.[]
  18. vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 44 mwN[]
  19. BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 ff. mwN[]
  20. BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38 mwN[]
  21. vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2024 – XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 40 mwN[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2024 – XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 39 mwN[]
  23. BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 ff.[]
  24. vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2024 aaO Rn. 47[]

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