Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz in das Verfahren eingeführt werden1, soweit es sich um eine zulässige Antragserweiterung handelt2.
Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht. Daher kann eine Antragserweiterung ausnahmsweise zulässig sein, sofern sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützt3.
Das ist nicht der Fall, wenn mit dem Antrag das für eine Sachentscheidung erforderliche Prüfprogramm des Rechtsbeschwerdegerichts erweitert würde.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. November 2016 – 1 ABR 57/14










