Der erstinstanzlich nicht beschiedene Wiedereinsetzungsantrag

Mit der Frage der Zuständigkeit des Berufungsgerichts zur Entscheidung über einen in der ersten Instanz gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist, über den das Eingangsgericht nicht entschieden hat, hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen.

Der erstinstanzlich nicht beschiedene Wiedereinsetzungsantrag

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist es in einem solchen Fall nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht über den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist selbst entschieden und die Sache nicht an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen hat.

Auf die Berufung des Klägers war das Berufungsgericht zur Entscheidung über das Urteil des Landgerichts und mithin zur Prüfung der Rechtzeitigkeit des Einspruchs berufen. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung des Einspruchs, auch das Verfahren in der Berufungsinstanz, in seiner Rechtswirksamkeit abhängt1. Sie ist in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfen, weil das rechtskräftige Versäumnisurteil dem weiteren Verfahren entgegensteht.

Richtig ist, dass im Streitfall der Einspruch verfristet ist, weil das Versäumnisurteil vom 26.03.2010 aufgrund der am 8.04.2010 unter der (türkischen) Anschrift der Beklagten erfolgten Aufgabe zur Post zum Zwecke der Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 22.04.2010 als zugestellt gilt. Die auf vier Wochen festgesetzte Einspruchsfrist ist mithin am 20.05.2010 abgelaufen. Die Aufgabe zur Post ist bewiesen durch den Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 184 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs teilt das Berufungsgericht mit Recht die gegen die Wirksamkeit der Zustellung gemäß § 184 ZPO geäußerten rechtlichen Bedenken der Beklagten nicht. In einer Vielzahl von Entscheidungen gegen die Beklagte hat der Bundesgerichtshof sich hierzu umfangreich geäußert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Durchbrechung der im Mai 2010 eingetretenen Rechtskraft des Versäumnisurteils durch die nachträgliche förmliche Zustellung im Wege der Rechtshilfe am 28.01.2011 abgelehnt3.

Ist der Einspruch verfristet, war über den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist noch zu entscheiden.

Die Regelung in § 238 Abs. 3 ZPO steht dem nicht entgegen, weil das Landgericht, bei dem der Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist, über den Antrag nicht entschieden hat. Es hatte aufgrund der irrigen Rechtsauffassung, dass die Einspruchsfrist eingehalten sei, dazu keine Veranlassung. Darauf weist das Berufungsgericht zutreffend hin. Eine Wiedereinsetzung in eine nicht versäumte Frist sieht das Gesetz nicht vor. Sie kann daher auch nicht gewährt werden. Ein gleichwohl gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos4 und muss nicht beschieden werden. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass der Beklagten durch die Entscheidung in der Sache konkludent Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden wäre.

Das Berufungsgericht stellt nicht in Frage, dass regelmäßig über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 237 ZPO das Gericht zu entscheiden hat, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht, im Streitfall bei Versäumung der Einspruchsfrist also das Landgericht.

Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittelgericht gehalten, die Entscheidung des nach § 237 ZPO für die Wiedereinsetzung zuständigen Gerichts herbeizuführen, gegen die gegebenenfalls das nach § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsmittel eingelegt werden kann. Das zuständige Gericht muss Gelegenheit haben, über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden5.

Als Ausnahmefall ist anerkannt, dass anstelle des nach § 237 ZPO zuständigen Gerichts das Rechtsmittelgericht die Wiedereinsetzung aussprechen kann, wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren ist6. Auch in einem solchen Fall muss aber Entscheidungsreife gegeben sein7. Eine Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts über einen Antrag auf Wiedereinsetzung wird schließlich abweichend von der Regelung in § 237 ZPO in dem Fall angenommen, dass die Vorinstanz verfahrensfehlerhaft eine Entscheidung über den bei ihm gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung unterlassen8 oder die Berufung verworfen und dabei den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt hat9. Das Rechtsmittelgericht kann außerdem ausnahmsweise selbst entscheiden, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel materiellrechtlich zum selben Ergebnis wie eine Versagung der Wiedereinsetzung führt. Dann kann die Wiedereinsetzung zugunsten der fristsäumigen Partei unterstellt werden10.

Die Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts wird hingegen verneint, wenn dem Gesuch nicht stattgegeben werden soll. In einem solchen Fall sei die Sache an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen, weil dem Antragsteller die Möglichkeit nicht entzogen werden dürfe, eine aufgrund der Regelung in § 238 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbare Wiedereinsetzung durch das Ausgangsgericht zu erwirken11.

Im Streitfall war die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgericht über den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten jedenfalls deshalb gegeben, weil es das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, über den Antrag zu entscheiden. Es hat den in den Akten befindlichen Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, dass das Versäumnisurteil am 8.04.2010 unter der Anschrift der Beklagten zum Zwecke der Zustellung zur Post aufgegeben worden ist, nicht erkennbar zur Kenntnis genommen, obwohl der Kläger im Schriftsatz vom 12.04.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Einspruch verfristet sei (Art. 103 Abs. 1 GG, § 286 ZPO). Infolgedessen hat es irrigerweise verkannt, dass mit der Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post am 8.04.2010 die Einspruchsfrist in Gang gesetzt worden ist und diese daher bei Eingang des Einspruchs der Beklagten bei Gericht am 28.02.2011 bereits abgelaufen war. Mithin stand einem weiteren Fortgang des Prozesses die Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 26.03.2010 entgegen.

Die Frage, ob das Berufungsgericht an der Aufhebung des Urteils des Landgerichts und Zurückverweisung zur Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung auch dadurch gehindert ist, weil ein Grund zur Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO nicht gegeben wäre, bedarf im Streitfall mithin keiner Entscheidung. Hierfür spricht allerdings, dass – anders als für das Rechtsbeschwerde- und Revisionsverfahren (vgl. § 577 Abs. 4 ZPO und §§ 562, 563 ZPO) – das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.200112 im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und einer effizienteren Prozessgestaltung die Möglichkeiten der Zurückverweisung durch das Berufungsgericht beschnitten hat. Eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs ist nur ausnahmsweise unter den abschließend in § 538 Abs. 2 ZPO geregelten Voraussetzungen zulässig13. Das von der Revision dagegen geführte Argument, dass die Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung gewährt wird, nach § 238 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar sei und gegen die Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts die Regelung in § 237 ZPO spreche, überzeugt schon deshalb nicht, weil die Entscheidung über die Wiedereinsetzung dem Gericht nicht ein Ermessen eröffnet, sondern rechtlich gebunden ist. Darauf weist bereits das Berufungsgericht zutreffend hin. Außerdem ist eine „rechtlich garantierte Chance“ auf die Herbeiführung einer nach Auffassung des Rechtsmittelgerichts unrichtigen unanfechtbaren Entscheidung des Vorderrichters – wie sie von den Befürwortern einer ausschließlichen Zuständigkeitsregelung in § 237 ZPO gesehen wird – dem deutschen Rechtssystem fremd14.

Aus Rechtsgründen ist danach nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist den Einspruch als unzulässig verworfen hat.

Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert, dass alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden15 und glaubhaft gemacht sind16. Solche Tatsachen hat die Beklagte nicht vorgetragen. Geeigneten rechtzeitigen Vortrag vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Die von ihr erhobene Rüge eines fehlenden Hinweises durch das Gericht entbehrt der rechtlichen Grundlage, weil das Berufungsgericht in der Ladungsverfügung vom 29.05.2013, die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am selben Tag per Fax zugegangen ist, auf den Mangel im Vortrag ausdrücklich hingewiesen hat. In dem danach bei Gericht eingereichten Schriftsatz beschränkte sich die Beklagte darauf, ihre Rechtsauffassung von der Unwirksamkeit einer Zustellung nach § 184 ZPO zu wiederholen.

Die Wiedereinsetzung kann nicht deshalb gewährt werden, weil die Beklagte, obwohl sie über den Inhalt des Rechtsstreits informiert war, aufgrund der förmlichen Zustellung der Klage und der Hinweise des Gerichts auf die Folgen bei Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten, infolge der von ihr vertretenen Rechtsauffassung untätig geblieben ist und eine Reaktion auf den nach dem Vortrag der Beklagten nicht zweifelhaften Zugang des Versäumnisurteils nicht für erforderlich gehalten hat. Entgegen der Darstellung der Revision hat die Beklagte innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht behauptet, dass ihr das im Inland unter der Anschrift der Beklagten zur Post aufgegebene Schriftstück nicht zugegangen ist. Sie hat lediglich vorgetragen, dass für sie in keiner Weise nachvollziehbar ist, ob das Versäumnisurteil tatsächlich durch Aufgabe zur Post zugestellt worden ist. Die Zustellung im Inland durch die Aufgabe zur Post ist aber nachgewiesen durch den Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 184 Abs. 2 Satz 4, § 418 Abs. 1 ZPO).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2014 – VI ZR 384/13

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2013 – VI ZR 374/12, VersR 2013, 735 Rn. 3; BGH, Urteile vom 31.01.1952 – IV ZR 104/51, BGHZ 4, 389, 395 f.; vom 21.06.1976 – III ZR 22/75, NJW 1976, 1940; und vom 04.11.1981 – IVb ZR 625/80, VersR 1982, 187, 188[]
  2. vgl. etwa BGH, Urteile vom 26.06.2012 – VI ZR 241/11, NJW 2012, 2588 = WM 2012, 1499; vom 03.07.2012 – VI ZR 239/11 und – VI ZR 227/11, juris; vom 18.09.2012 – VI ZR 225/11, NJW-RR 2012, 1459 = MDR 2012, 1306; vom 25.09.2012 – VI ZR 230/11 und – VI ZR 287/11, juris; vom 15.01.2013 – VI ZR 241/12, NJW-RR 2013, 435, sowie vom 05.11.2013 – VI ZR 319/12[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013 – VI ZR 241/12, aaO Rn. 15 mwN[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2012 – XII ZB 421/11, NJW-RR 2012, 755 Rn. 24[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.1992 – VI ZB 22/92, VersR 1993, 500, 501; BGH, Urteil vom 03.06.1987 – VIII ZR 154/86, BGHZ 101, 134, 141; Beschlüsse vom 07.10.1981 – IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887; und vom 07.04.1982 – VIII ZB 11/82, VersR 1982, 673; anderer Ansicht BGH, Beschluss vom 06.10.1952 – III ZR 369/51, BGHZ 7, 280, 283 f. zum Rechtszustand vor Einführung des § 238 Abs. 3 ZPO[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.1985 – VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651; BGH, Urteil vom 04.11.1981 – IVb ZR 625/80, NJW 1982, 1873, 1874; Beschluss vom 19.06.1996 – XII ZB 89/96, NJW 1996, 2581; BAG NJW 2004, 2112, 2113; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl. § 237 Rn. 4; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 237 Rn. 3; BeckOK ZPO/Wendtland § 237 Rn. 6 (Stand: 15.03.2014); Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 237 Rn. 2[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2013 – VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 16[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.1993 – XII ZB 49/93, NJW-RR 1994, 127; BAG NJW 2013, 1620 Rn. 38[]
  9. BGH, Urteil vom 12.12 2000 – X ZB 17/00[]
  10. vgl. BAG 4.06.2003 – 10 AZR 586/02, AP InsO § 209 Nr. 2 = EzA InsO § 209 Nr. 1 und BAG, NJW 2013, 1620 Rn. 39[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 03.06.1987 – VIII ZR 154/86, aaO; Beschluss vom 07.10.1981 – IVb ZB 825/81, aaO; vom 19.06.1996 – XII ZB 89/96, aaO; BAG NJW 2004, 2112, 2113 Rn. 47; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO; Hk-ZPO/Saenger, aaO; BeckOK ZPO/Wendtland, aaO Rn. 7[]
  12. BGBl. I S. 1887[]
  13. Musielak/Ball ZPO, 11. Aufl. § 538 Rn. 2; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 538 Rn. 1[]
  14. vgl. zu § 60 VwGO: BVerwG, NVwZ 1985, 484; Schoch/Schneider/Bier VwGO, 24. Ergänzungslieferung § 60 Rn. 71[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2012 – VI ZR 227/11 34; Beschlüsse vom 29.01.2002 – VI ZB 28/01 4; vom 13.11.2007 – VI ZB 19/07 6; BGH, Beschluss vom 19.04.2011 – XI ZB 4/10, NJW-RR 2011, 1284 Rn. 7[]
  16. BGH, Beschluss vom 19.05.1978 – IV ZB 90/77, VersR 1978, 825, 826; und vom 20.01.1983 – IX ZR 19/82, VersR 1983, 376; BAG, NJW 2013, 1620 Rn. 46[]