Ein von einer privaten Hotelbetreiberin gegenüber einem Parteifunktionär der NPD ausgesprochenes Hausverbot stellt keine Verletzung des Diskriminierungsverbots aufgrund politischer Überzeugung dar.

Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung kein allgemeiner Grundsatz, wonach auch private Rechtsbeziehungen prinzipiell gleichheitsgerecht ausgestaltet werden müssten. Eine spezifische Konstellation, bei der eine weitergehende Bindung privater Vertragspartner eintreten könnte, liegt bei einer privaten Hotelbuchung nicht vor. Auch aus den Diskriminierungsverboten aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ergibt sich hier nichts anderes.
So hat das Bundesverfassungsgericht jetzt eine bereits vor über sieben Jahren erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, bei der der NPD-Funktionär eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend macht, weil ihm von einer privaten Hotelbetreiberin ein Hausverbot aufgrund seiner politischen Überzeugung erteilt und dies letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof bestätigt worden war1.
Der Ausgangssachverhalt[↑]
Der NPD-Funktionär war von März 1996 bis November 2011 Bundesvorsitzender der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Die Ehefrau des NPD-Funktionärs buchte für Dezember 2009 einen viertägigen Aufenthalt in einem Wellnesshotel in Bad Saarow am Scharmützelsee. Nachdem die Buchung zunächst bestätigt wurde, teilte die Hotelbetreiberin schriftlich mit, dass ein Aufenthalt in dem Hotel nicht möglich sei. Stattdessen bot sie alternative Unterbringungsmöglichkeiten oder eine kostenlose Stornierung an. Auf Nachfrage erteilte die Hotelbetreiberin dem NPD-Funktionär sodann ein Hausverbot und begründete dies damit, dass die politische Überzeugung des NPD-Funktionärs nicht mit dem Ziel der Hotels vereinbar sei, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten.
Die von dem NPD-Funktionär erhobene auf den Widerruf des Hausverbots gerichtete Klage blieb vor dem Landgericht Frankfurt (Oder)2 und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht3 erfolglos. Der Bundesgerichtshof gab der Klage insoweit statt, als es den schon vertraglich vereinbarten Zeitraum betraf, bestätigte aber das in die Zukunft gerichtete Hausverbot der Hotelbetreiberin1. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
Die Entscheidung des BVerfG[↑]
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt4. Sie ist unbegründet, denn die angegriffenen Entscheidungen verletzen den NPD-Funktionär nicht in seinen Grundrechten.
Die Fragen zur Reichweite der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht in Blick auf ein Hausverbot hat das Bundesverfassungsgericht jüngst in seinem Beschluss vom 11.04.20185 bereits weitgehend geklärt. Sich möglicherweise darüber hinaus in Blick auf Art. 3 Abs. 3 GG stellende Fragen bedürfen angesichts der konkreten Umstände des Falls keiner weiteren Klärung.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet in der vorliegenden Konstellation keine Drittwirkung zugunsten des NPD-Funktionärs.
Abs. 1 GG enthält kein objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Dahingehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen und wie sie hierbei auch von ihrem Eigentum Gebrauch machen will. Diese Freiheit wird durch die Rechtsordnung und insbesondere durch das Zivilrecht näher ausgestaltet und vielfach begrenzt; dabei kann dieses auch von Verfassungs wegen spezifischen Anforderungen unterliegen. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach private Vertragsbeziehungen jeweils den Rechtfertigungsanforderungen des Gleichbehandlungsgebots unterlägen, folgt demgegenüber aus Art. 3 Abs. 1 GG auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht6.
Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nur für spezifische Konstellationen ergeben, so etwa bei einem einseitigen, auf das Hausrecht gestützten Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Auch in anderen Fällen darf die aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu genutzt werden, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem bestimmten Ereignis auszuschließen7.
Eine solche spezifische Konstellation liegt hier nicht vor. Weder handelt es sich bei einem Besuch in einem Wellness-Hotel um eine Veranstaltung, die in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet, noch hat die Hotelbetreiberin eine Monopolstellung oder eine strukturelle Überlegenheit. Sie betreibt nur eines von mehreren Hotels im Ort B.
Auch in Blick auf die speziellen Gleichheitsrechte des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ergibt sich keine Grundrechtsverletzung des NPD-Funktionärs. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sieht vor, dass niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
Allerdings ist von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht geklärt, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die verschiedenen speziellen Gleichheitsrechte des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Drittwirkung entfalten können6. Auch der vorliegende Fall bietet hierzu keine Veranlassung.
In Frage steht Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegend allein insoweit, als dieser gegen Ungleichbehandlungen wegen der politischen Anschauungen schützt. Diese Bestimmung ist, wie der Bundesgerichtshof zutreffend festgestellt hat, im Rechtsverkehr zwischen Privaten jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar8. Auch wenn sich aus dieser Vorschrift aber mittelbar möglicherweise weiterreichende und strengere Bindungen als aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sollten, könnte das jedenfalls nicht bedeuten, dass zwischen Privaten diesbezüglich ein absolutes Unterscheidungsverbot gelten könnte, sondern bedürfte es eines Ausgleichs mit entgegenstehenden Freiheitsrechten. Dass dieser hier zu Gunsten des NPD-Funktionärs ausgehen müsste, ist nach den vom Bundesgerichtshof zu Grunde gelegten konkreten Umständen nicht ersichtlich.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird der NPD-Funktionär durch das in die Zukunft gerichtete Hausverbot lediglich in seiner Freizeitgestaltung beeinträchtigt. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung seiner Lebensgestaltung liegt nicht vor. Auch wurde dem NPD-Funktionär das Hausverbot vorab schriftlich und nicht etwa erst bei der Ankunft in dem Hotel mitgeteilt. Die Mitteilung war deshalb nicht mit einer öffentlichen Bloßstellung und Stigmatisierung verbunden. Der NPD-Funktionär muss nach dem teilweise stattgebenden Urteil des Bundesgerichtshofs auch lediglich für die Zukunft hinnehmen, in dem hier in Frage stehenden Hotel nicht willkommen zu sein. Dabei gibt es in der Umgebung eine Vielfalt anderer Hotels, um die sich der NPD-Funktionär bemühen kann. Dass er insoweit auf grundsätzliche Schwierigkeiten stöße und er aufgrund seiner politischen Überzeugung boykottiert oder vom öffentlichen Leben ausgeschlossen wäre, ist nach den fachgerichtlichen Feststellungen nicht ersichtlich. Dem NPD-Funktionär wurden vielmehr ausdrücklich Beherbergungsalternativen in der Umgebung angeboten.
Auf Seiten der Hotelbetreiberin verweist der Bundesgerichtshof auf das durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Hausrecht sowie die unternehmerische Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei führt er aus, dass sie ein Geschäftskonzept verfolgt, bei dem die Erholung und Freizeitgestaltung der Gäste im Mittelpunkt steht, und sie als Hotelbetreiberin befürchten musste, dass sich andere Hotelgäste durch die Konfrontation mit dem NPD-Funktionär aufgrund der von ihm kurz zuvor in die Öffentlichkeit getragenen politischen Überzeugungen gestört fühlen würden, weil sich der NPD-Funktionär durch polarisierende politische Äußerungen im Zeitraum vor der Verhängung des Hausverbots in besonderer Weise in die Öffentlichkeit begeben hatte. Die Hotelbetreiberin hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Beschwerden, Protesten, Spannungen im Betriebsablauf und gegebenenfalls auch Stornierungen ausgesetzt gesehen, wenn sie den NPD-Funktionär aufgenommen hätte.
Jedenfalls angesichts dieser Sachlage ist – ohne dass es hier auf eine grundsätzliche Klärung der Wirkungen des Art. 3 Abs. 3 GG im Verhältnis zwischen Privaten näher ankommt – nicht erkennbar, dass die angegriffene Entscheidung den NPD-Funktionär in seinen Grundrechten verletzt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. August 2019 – 1 BvR 879/12
- BGH, Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 115/11[↩][↩]
- LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22.06.2010 – 12 O 17/10[↩]
- Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.04.2011 – 1 U 4/10[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 22, 24 ff.; 96, 245, 248 ff.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, BVerfGE 148, 267[↩]
- vgl. BVerfGE 148, 267, 283 Rn. 40[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 148, 267, 283 f. Rn. 41[↩]
- vgl. Heun, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl.2013, Art. 3 Rn. 139; Uerpmann-Wittzack, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. V, 2013, § 128 Rn. 35; Britz, VVDStRL 64 [2004], S. 355, 361 f. m.w.N.[↩]