Der schlüssige Sachvortrag

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Mieter Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Mieters entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind1.

Der schlüssige Sachvortrag

Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist2. In diesem Fall ist die Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Zeugenbeweises zulässig3. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist jedoch Zurückhaltung geboten4; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt sein können2. Denn eine Partei ist in einem Zivilprozess häufig darauf angewiesen, Tatsachen zu behaupten, über die sie zwar keine genauen Kenntnisse besitzt, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält5.

Eine offenkundig unrichtige Handhabung der Substantiierungsanforderungen verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG6. Gleiches gilt, sofern eine Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat7.

Gemessen daran verstößt die hier angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock8 gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Der Vortrag des Mieters zu den Haftungsvoraussetzungen von § 27 des Mietvertrags ist schlüssig, insbesondere hinreichend substantiiert:

Der Mieter hat vorgetragen, die Wasserschäden im Dezember 2010 seien auf einen anfänglichen Sachmangel, nämlich einen Konstruktionsfehler in Form einer innenliegenden Entwässerung des Regen- und Schmelzwassers, zurückzuführen. Die Beklagte habe diesen Mangel trotz der Kenntnis, die sie bereits anlässlich des ersten Wasserschadens im Januar 2010 erlangt habe, nicht beseitigen lassen. Sie habe lediglich eine unzureichende Notreparatur veranlasst. Deshalb sei es im Dezember 2010 zu erneuten Wasserschäden gekommen.

Bereits mit Schriftsatz vom 11.06.2014 hatte der Mieter ausgeführt, der Handwerker habe einer Angestellten des Mieters gesagt, er – der Handwerker – habe der Vermieter schon im Januar 2010 mitgeteilt, dass die Konstruktion komplett erneuert werden müsse. Hierfür waren die Angestellte und der Handwerker als Zeugen benannt. Mit Schriftsatz vom 26.11.2014 hat der Mieter unter nochmaliger Zeugenbenennung der Angestellten als Datum des Gesprächs zwischen dieser und dem Handwerker den 3.01.2011 mitgeteilt. Das Landgericht hat die Angestellte hierzu nicht vernommen. In der zu dem Beweisthema, ob im Januar 2010 lediglich eine Notreparatur durchgeführt worden sei und es deshalb im Dezember 2010 zu einem Wassereintritt gekommen sei, erfolgten Vernehmung des Handwerkers hat dieser laut Protokoll ausgesagt, er habe eine namentlich bezeichnete Mitarbeiterin der Vermieter „mit Sicherheit […] anlässlich des ersten Schadensfalles darauf hingewiesen, dass man es […] mit einer Konstruktion zu tun [habe], die geändert werden sollte, um künftige Schadensereignisse zu vermeiden.“ Darüber hinaus hat der Mieter ein an seine Ehefrau gerichtetes Schreiben der als Zeugin benannten Angestellten vorgelegt, wonach der Handwerker ihr anlässlich der Reparatur der im Dezember 2010 aufgetretenen Schäden mitgeteilt habe, dass er Anfang des Jahres 2010, als zum ersten Mal ein Schaden aufgetreten sei, „gleich dazu gesagt [habe], wenn das nicht komplett neu gemacht wird und die das nur reparieren dürfen laut Auftrag des Vermieters es immer wieder passieren würde!“

Mithin hat der Mieter – anders als das Oberlandesgericht Rostock meint – seinen Vortrag zur Kenntnis der Vermieter von dem Konstruktionsfehler nicht „ins Blaue hinein“ aufgestellt, sondern hierfür konkrete tatsächliche Anhaltspunkte benannt.

Hiermit setzt sich das Oberlandesgericht Rostock trotz der mit der Berufungsbegründung erhobenen Rüge des Mieters, das Landgericht habe seine weitergehenden Beweisantritte übergangen, nicht auseinander. Diese Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich, weil es nach der – rechtlich insoweit nicht zu beanstandenden – Lösung des Oberlandesgerichts Rostock gerade auf die Frage ankommt, ob die Beklagte vor den Wassereintritten im Dezember 2010 Kenntnis vom Änderungsbedarf an der Dachentwässerung erlangt und der Mieter die hierfür erforderliche Informationsweitergabe an die Beklagte hinreichend substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht Rostock sich im Rahmen einer Beweisaufnahme davon überzeugt hätte, dass dieses Vorbringen zutrifft, und auf dieser Tatsachengrundlage zu einer Haftung der Vermieter nach § 27 des Mietvertrags gelangt wäre.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte demgegenüber zum einen darauf, einer Beweiserhebung habe die vom Mieter erteilte Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren entgegengestanden. Denn darin lag – anders als im vom Amtsermittlungsgrundsatz gekennzeichneten finanzgerichtlichen Verfahren unter Geltung des § 90 Abs. 2 FGO9 – kein konkludenter Verzicht auf den angetretenen Zeugenbeweis10.

Zum anderen macht die Beklagte ebenfalls ohne Erfolg geltend, der Mieter habe es verabsäumt, nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts auf dessen geänderte Auffassung zur Beweislastverteilung nochmals auf seine Beweisangebote zurückzukommen. Unabhängig von der rechtlichen Relevanz dieses Einwands ist er mit Blick auf den Schriftsatz des Mieters vom 19.03.2021, in dem erneut auf die Aussage des Handwerkers und einen das Zeugenangebot zur Angestellten – sowie einen weiteren Zeugenbeweisantritt – enthaltenden Schriftsatz Bezug genommen war, sachlich unzutreffend.

Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben und die Sache ist an das Oberlandesgericht Rostock zurückzuverweisen, soweit dieses einen Schadensersatzanspruch des Mieters verneint hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2022 – XII ZR 37/21

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.06.2005 – XII ZR 275/02 , FamRZ 2005, 1536[]
  2. BGH Beschluss vom 11.01.2022 – VIII ZR 33/20 – WM 2022, 347 Rn. 18 mwN[][]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.2005 – XII ZR 275/02 , FamRZ 2005, 1536[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2021 – XII ZR 153/19 12 mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 12.12.2018 – XII ZR 99/17 – MDR 2019, 302 Rn. 11 mwN[]
  6. vgl. BGH Beschluss vom 02.07.2019 – VI ZR 42/18 – VersR 2019, 1385 Rn. 5 mwN[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2019 – XII ZR 67/19 – NZM 2020, 287 Rn. 8 mwN[]
  8. OLG Rostock, Urteil vom 08.04.2021 – 3 U 91/18[]
  9. vgl. etwa BFH Beschlüsse vom 16.04.2019 – X B 16/19 – BFH/NV 2019, 925 Rn. 16 mwN; und vom 19.01.1995 – VII B 158/94 7[]
  10. vgl. BGHZ 31, 210, 214 f.; MünchKomm-ZPO/Damrau/Weinland 6. Aufl. § 399 Rn. 3; Förster in Kern/Diehm ZPO 2. Aufl. § 399 Rn. 2; vgl. dazu auch Stein/Jonas/Berger ZPO 23. Aufl. § 399 Rn. 2[]

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