Mit der Wahrung der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB bei einem Stellplatzmietvertrag hatte sich jetzt erneut1 der Bundesgerichtshof zu befassen:
Ein konkludent geschlossener (neuer) Mietvertrag wahrt nicht die nach §§ 578, 550 BGB erforderliche Schriftform und ist daher gemäß § 580 a BGB ordentlich kündbar.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Vermieter nach den Feststellungen des Berufungsgerichts2 mit der Ehefrau des verstorbenen Mieters konkludent einen neuen Mietvertrag geschlossen. Dabei wahrte dieser neu geschlossene Mietvertrag auch nicht etwa deswegen die Schriftform der §§ 578, 550 BGB, weil er inhaltsgleich mit den in der äußeren Form niedergelegten Vertragsbedingungen des alten Mietvertrages konkludent abgeschlossen worden ist3. Denn im Gegensatz zu seinem Urteil vom 17.06.20154 liegt hier schon keine von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertragsurkunde vor.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2020 – XII ZR 46/19











