Der Streit um die Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages – und der Streitwert

Der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags bemisst sich nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freigestellt werden will bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht.

Der Streit um die Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages – und der Streitwert

Es ist seit langem umstritten, wie der Streitwert zu bemessen ist, wenn wie hier die Nichtigkeit eines Vertrags festgestellt werden soll. Nach einer Ansicht, der das Berufungsgericht folgt, entspricht das Interesse des Klägers an der Befreiung von seiner Leistungspflicht der „Verschlechterungsdifferenz“, also der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung1. Der Bundesgerichtshof hält die Gegenauffassung2 für richtig. Danach bemisst sich der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freigestellt werden will bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht. Letzteres ist bei Streitigkeiten über die Durchführung von gegenseitigen Verträgen anerkannt, weil es den Parteien jeweils um die beantragte Leistung in ihrem vollen wirtschaftlichen Wert geht3. Den entgegengesetzten Zweck verfolgt eine Partei, die einen abgeschlossenen Vertrag für nichtig hält. Der klagende Veräußerer möchte die Sache behalten, während der klagende Käufer die Gegenleistung nicht entrichten will. Im einen wie im anderen Fall geht es regelmäßig nicht nur um die „Verschlechterungsdifferenz“, also um etwaige wirtschaftliche Nachteile des Geschäfts, sondern um die Abwehr der Leistungspflicht als solche4. Es kommt hinzu, dass bei einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung andernfalls ein unangemessen niedriger Streitwert festgesetzt werden müsste. Hier ist, da der Kläger von der Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks befreit werden will, der Verkehrswert des Grundstücks anzusetzen. Ein Abschlag ist nicht deshalb vorzunehmen, weil es sich um einen Feststellungsantrag handelt5.

Daneben kommt dem Antrag auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung kein eigenständiger Wert zu. Der Verkehrswert des Grundstücks bildet die Obergrenze für den Streitwert6.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2020 – V ZR 160/19

  1. vgl. OLG Braunschweig, NdsRpfl 1983, 14 f.; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.76 „Feststellungsklagen“[]
  2. vgl. OLG Koblenz, NJW 1953, 1918; OLG Celle, NdsRpfl 1984, 215; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 587[]
  3. RGZ 140, 358, 359 f.; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.78 „Gegenleistung“; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.04.1999 – V ZR 391/98, MDR 1999, 1022[]
  4. vgl. OLG Koblenz, NJW 1953, 1918[]
  5. vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 587[]
  6. vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.09.2019 – V ZR 285/18, GE 2019, 1503[]