Auch Streithelfer sind im Kostenfestsetzungsverfahren beschwerdeberechtigt.

Zwar ist streitig, ob im Kostenfestsetzungsverfahren eine Streithilfe möglich ist1.
Die besseren Gründe sprechen nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts jedoch dafür, dass zumindest ein in dem Rechtsstreit beigetretener Streithelfer für die von ihm unterstützte Partei auch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren ein Rechtsmittel einlegen kann.
Der von der Gegenansicht zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe, die sich mit der Streithilfe im sog. Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO befasst, lassen sich wegen der dortigen Besonderheiten des Verfahrens keine Argumente gegen eine Anwendbarkeit des § 66 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren des §§ 103 ff. ZPO entnehmen. Insbesondere überzeugt die Erwägung des OLG Celle, dass der gesetzgeberische Zweck der Streitverkündung, nämlich einem Dritten die Einflussnahme auf ein zwischen anderen Parteien anhängiges streitiges Verfahren durch Unterstützung einer Partei dann zu ermöglichen, wenn sich die Entscheidung dieses Verfahrens auf die eigene Rechtsstellung auswirken kann, auch für das auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtete Kostenfestsetzungsverfahren zutrifft.
Das gilt jedenfalls dann, wenn dieses Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten eines vom Streithelfer für die unterstützte Partei eingelegten erfolglosen Berufungsverfahrens betrifft, für das der Streithelfer die Gerichtskosten nach entsprechender Aufforderung durch das Berufungsgericht eingezahlt hat.
Die sofortige Beschwerde war im entschiedenen Fall auch nicht verfristet: Da die Streithelferin der Beklagten nicht am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligt worden und die Übersendung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an sie unterblieben ist, hat der Beschwerdeschriftsatz jedenfalls die fünfmonatige Beschwerdefrist der §§ 104 Abs. 3 S. 1, 569 Abs. 1 S. 1, S 2 Hs. 2 ZPO gewahrt.
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin ist auch bereits deshalb begründet, weil die Rechtspflegerin des Landgerichts den Anspruch der Streifhelferin des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 GG verletzt hat, weshalb ihre Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Die Rechtspflegerin hätte die Streithelferin des Beklagten am Kostenfestsetzungsverfahrens beteiligen müssen. Die von der Streithelferin gegen die Kostenfestsetzung vorgebrachten Einwendungen sind jedenfalls teilweise berechtigt, weshalb die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Kosten nicht im vollen Umfang hätten festgesetzt werden dürfen. So weist die Streithelferin zu Recht darauf hin, dass die Terminsgebühr der Nr. 3202 VV RVG bei einer Zurückweisung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht entsteht2.
Schleswig ‑Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 9 W 182/14
- dagegen z.B. MünchKomm-ZPO/Schultes, § 66 Rn. 2 unter Verweis OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.1996 – 11 W 44/96, NJW-RR 1997, 509; LAG München, Beschluss vom 18.09.2008 – 10 Ta 204/06; dafür OLG Celle, Beschluss vom 30.11.2012 – 2 W 306/12, NJW-RR 2013, 446 ff.; Weth, in Musielak, ZPO 11. Auflage 2014, § 66 Rn. 3; Herget, in Zöller, ZPO 30. Auflage 2014, § 104 Rn. 21 Stichwort „Nebenintervention“; ohne weitere Begründung OLG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2012 – 8 W 18/12[↩]
- vgl. nur Maué, in Mayer /Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, RVG Nr. 3200 bis 3205 VV, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 15.03.2007, V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 9[↩]