Die konkret in Bezug genommene Anlage – und ihre Nichtberücksichtigung durch das Gericht

Gerichte sind nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren.

Die konkret in Bezug genommene Anlage – und ihre Nichtberücksichtigung durch das Gericht

Nimmt der Kläger zur Substantiierung seines Anspruchs allerdings auf eine aus sich heraus verständliche (und im hier entschiedenen Streitfall nicht einmal eine Seite umfassende) Darstellung in den Anlagen konkret Bezug und verlangt die Berücksichtigung der in Bezug genommenen Anlage vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit, so liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor1.

In der unterbliebenen Berücksichtigung einer konkret in Bezug genommenen Anlage kann ein Gehörsverstoß liegen.

Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags einer Partei haben2. Lässt ein Gericht den Vortrag einer Partei unberücksichtigt, ohne dass dies im Prozessrecht eine Stütze findet, verletzt es damit deren Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs3.

Zwar trifft es zu, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren4. Auch kann erforderlicher Sachvortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden5.

Um solche Fallgestaltungen ging es im hier Streitfall aber offensichtlich nicht. Die von der Mutter der Klägerin im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Haushaltsführungsschaden auf nicht einmal einer Seite erstellte Darstellung des Tagesablaufs der Klägerin vor dem Unfall, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgelegt und zur Substantiierung des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens in der Berufungsbegründung konkret in Bezug genommen hat, ist aus sich heraus verständlich und verlangt vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit.

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Es wäre eine durch nichts zu rechtfertigende Förmelei, wollte man den Prozessbevollmächtigten für verpflichtet halten, die Aufstellung abschreiben zu lassen, um sie in den Schriftsatz selbst zu integrieren6.

Dieser Gehörsverstoß war entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der in Anlage K09 enthaltenen Aufstellung ggf. nach im Rahmen von § 139 Abs. 1 ZPO gebotener konkreter Ergänzungsfragen zum Ergebnis gelangt wäre, bei dem von der Klägerin geführten Haushalt handle es sich um einen normalen Haushaltstyp ohne Anhalt für Besonderheiten, sich infolgedessen im Rahmen seines Schätzungsermessens für den Umfang der vor dem Unfall angefallenen Haushaltstätigkeit wie zulässig7 auf ein anerkanntes Tabellenwerk gestützt hätte und damit letztlich zum Ergebnis gelangt wäre, dass der Haushaltsführungsschaden noch nicht vollständig ausgeglichen ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 213/17

  1. Fortführung BGH, Urteil vom 17.07.2003 – I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640[]
  2. st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.04.2018 – VI ZB 48/17, MDR 2018, 883 Rn. 6[]
  3. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06.02.2014 – VII ZR 160/12, NJW-RR 2014, 456 Rn. 12, mwN[]
  4. BGH, Urteil vom 17.07.2003 – I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640[]
  5. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 23[]
  6. vgl. BGH aaO[]
  7. vgl. nur BGH, Urteile vom 22.05.2012 – VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024 Rn. 21; und vom 03.02.2009 – VI ZR 183/08, NJW 2009, 2060 Rn. 5[]
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