Mit einer teilweisen (einseitigen) Erledigungserklärung im Revisionsverfahren hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Die teilweise Erledigungserklärung der Klägerin betraf ihre Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts in seiner Fassung vor dem zweiten Berichtigungsbeschluss, mit der auch die bereits rechtskräftige Verurteilung der Beklagten durch das Amtsgericht zum Ersatz von 49 € Desinfektionskosten und 5 € restlichen Unkosten aufgehoben worden ist. Diesen Fehler hat das Berufungsgericht auf einen Berichtigungsantrag der Klägerin während des bereits laufenden Revisionsverfahrens mit dem zweiten Berichtigungsbeschluss korrigiert. Da die Beklagte der teilweisen Erledigungserklärung widersprochen hat, ist in dieser der Antrag der Klägerin zu sehen, die teilweise Erledigung der Revision festzustellen1. Diesen Antrag beurteilte der Bundesgerichtshof als unbegründet:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige (teilweise) Erledigungserklärung jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung erzielt werden kann, und zudem das die Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsmittels erledigende Ereignis als solches außer Streit steht2. Das kann auch bei der (hier unstreitig erfolgten) Berichtigung der angefochtenen Entscheidung, aufgrund derer das Rechtsmittel (teilweise) unzulässig oder unbegründet wird, der Fall sein3.
Vorliegend ist allerdings der Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung der Revision unbegründet, weil es an einer Erledigung fehlt. Eine Erledigung des Rechtsmittels ist gegeben, wenn ein ursprünglich zulässiges und begründetes Rechtsmittel nachträglich unzulässig oder unbegründet wird4. Hier war die Revision, soweit sie sich gegen die Aufhebung der (rechtskräftigen) erstinstanzlichen Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der Desinfektionskosten und der weiteren Unkosten durch das Berufungsgericht richtete, von Anfang an unzulässig, da sie insoweit nicht zugelassen war. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Zurückweisung der Berufung gegen die den Ersatz des merkantilen Minderwerts betreffende Klageabweisung beschränkt.
Die Wirksamkeit einer Beschränkung der Revisionszulassung setzt voraus, dass sie einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs betrifft, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken kann. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken5.
Vorliegend hat das Berufungsgericht die Revision im Tenor der angefochtenen Entscheidung zwar „bezüglich der Frage der Netto- bzw. Bruttowertberechnung des merkantilen Minderwerts“ zugelassen und dies in den Entscheidungsgründen damit begründet, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handle, der aufgrund widersprüchlicher Entscheidungen der Instanzgerichte grundsätzliche Bedeutung zukomme. Das macht die Revisionsbeschränkung aber nicht unwirksam. Bei verständiger Auslegung seiner Entscheidung über die Revisionszulassung hat das Berufungsgericht die Revision nicht nur bezüglich der im Tenor benannten Rechtsfrage, sondern hinsichtlich des abtrennbaren selbständigen Teils des Prozessstoffs – den Ersatz des Minderwerts – zugelassen, der Gegenstand eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann und bei dem sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant bewertete Frage („Netto- bzw. Bruttowertberechnung“) stellen kann6. Dass es insoweit um den Ersatz des merkantilen Minderwerts geht, ist dem Berufungsurteil mit eindeutiger Klarheit zu entnehmen, auch wenn es im Übrigen notwendige Begründungselemente vermissen lässt.
Mangels Zulassung der Revision hinsichtlich des Ersatzes der Desinfektionskosten und weiterer Unkosten stand der Klägerin somit nur der (gestellte und erfolgreiche) Berichtigungsantrag zur Verfügung. Die Revision war insoweit von Anfang an unzulässig und konnte sich somit durch den zweiten Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts nicht erledigen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2024 – VI ZR 427/23
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2018 – I ZB 24/17, DGVZ 2019, 79 Rn. 6[↩]
- BGH, Urteil vom 27.03.2023 – VIa ZR 1140/22, NJW-RR 2023, 768 Rn.19; Beschluss vom 20.12.2018 – I ZB 24/17, DGVZ 2019, 79 Rn. 10; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2023 aaO Rn.20 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2023 – VIa ZR 1140/22, NJW-RR 2023, 768 Rn. 9; Beschluss vom 02.05.2019 – IX ZR 347/18 3; jeweils mwN[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 15 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2018 – VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 8 ff.[↩]
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