Dass die Verweisung ohne einen darauf gerichteten Antrag des Klägers erfolgt, lässt die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO nicht entfallen.
Auch Verweisungsbeschlüsse, die auf Verfahrensmängeln beruhen und deshalb rechtsfehlerhaft sind, sind grundsätzlich wirksam.
Ausnahmen gelten bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör1, die vorliegend im Hinblick auf die erteilten Hinweise nicht gegeben ist2.
Ein Willkürverstoß durch das verweisende Gericht lag im hier entschiedenen fall auch schon deswegen nicht vor, weil eine Sachentscheidung über die Klage nur durch das Landgericht, an das verwiesen wurde, möglich war.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. April 2018 – IX ZB 66/17











