Nach der bis zum 30.06.2014 geltenden Rechtslage musste gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 ZPO auch ein Versäumnisurteil in Form einer Ausfertigung der unterliegenden Partei zugestellt werden. Die Zustellung einer beglaubigten oder einfachen Abschrift genügte hingegen nicht, um die Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen1.
Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten. Durch die Ausfertigung soll dem Zustellungsempfänger die Gewähr der Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urteilsurschrift geboten werden.
Der Ausfertigungsvermerk bezeugt als eine besondere Art der Beurkundung, dass die Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils übereinstimmt. Wegen dieser Besonderheit verlangt das Gesetz in § 317 Abs. 4 ZPO, dass die Ausfertigung von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist2. Mit der Unterschrift erklärt der Urkundsbeamte, dass die in der Ausfertigung wiedergegebenen Teile des Urteils gleichlautend mit denen der Urschrift sind.
Diese Erklärung braucht nicht wörtlich in dem Ausfertigungsvermerk enthalten zu sein. Das Gesetz sieht eine bestimmte äußere Form für den Ausfertigungsvermerk nicht vor. Die Urteilsabschrift muss aber zumindest durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie „Ausfertigung“ oder „ausgefertigt“ erkennen lassen, dass es sich um eine Ausfertigung im Sinne des § 317 Abs. 4 ZPO handeln soll3.
Eine Heilung eines hiernach vorliegenden Zustellungsmangels kann nicht deswegen angenommen werden, weil die Beklagte persönlich und ihr Prozessbevollmächtigter durch Akteneinsicht von dem Versäumnisurteil Kenntnis erlangt haben.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Mangel der unterbliebenen Zustellung einer beglaubigten Abschrift einer Klageschrift durch die von der Geschäftsstelle des Gerichts veranlasste Übermittlung einer (mit der Originalurkunde übereinstimmenden) einfachen Abschrift dieses Schriftstücks gemäß § 189 ZPO geheilt4. Ob dies auch für den hier in Rede stehenden Fall der unterbliebenen Zustellung einer Urteilsausfertigung gilt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist nicht festgestellt, dass die Geschäftsstelle des Landgerichts der Beklagten oder ihrem Prozessbevollmächtigten zumindest eine einfache Abschrift des Versäumnisurteils übermittelt hat und diese mit dem Originalurteil übereinstimmt.
Da im vorliegenden Fall damit das Versäumnisurteil der Beklagten nicht wirksam im Wege der Ersatzzustellung zugestellt worden ist und auch Feststellungen zu einer wirksamen öffentlichen Zustellung fehlen, hatte die Einspruchsfrist bei Eingang des Schriftsatzes der Beklagten, mit dem sie Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat, nicht zu laufen begonnen. Der Einspruch , der auch schon vor Urteilszustellung wirksam eingelegt werden konnte5, hätte demnach nicht als unzulässig verworfen werden dürfen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 2019 – IV ZR 224/18
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.01.2016 XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180 Rn. 15; vom 31.07.2013 – VIII ZB 18/13, – VIII ZB 19/13, NJW 2013, 3451 Rn. 6; vom 28.10.2010 – VII ZB 40/10, VersR 2011, 93 Rn. 6; vom 09.06.2010 XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 11 ff.; jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Beschluss vom 09.06.2010 aaO Rn. 7[↩]
- BGH, Urteil vom 18.05.1994 – IV ZR 8/94, VersR 1994, 1495 unter 2 b 9]; BGH, Beschlüsse vom 28.10.2010 aaO; vom 09.06.2010 aaO Rn. 8; vom 28.11.2006 – VIII ZB 116/05 5; jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 13.09.2017 – IV ZR 26/16, NJW 2017, 3721 Rn. 17; BGH, Urteile vom 21.02.2019 – III ZR 115/18, NJW 2019, 1374 Rn. 13; vom 22.12 2015 – VI ZR 79/15, BGHZ 208, 255 Rn. 17 ff; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. Zöller/Herget, ZPO 32. Auflage § 339 ZPO Rn. 2; RGZ 40, 390, 391 f[↩]











