Effektiver Rechtsschutz in bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten – und die Verzögerungsrüge

Aus Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) lässt sich ein Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz im materiellen Sinn für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ableiten1. Die daraus folgende Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht, sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes.

Effektiver Rechtsschutz in bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten – und die Verzögerungsrüge

Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken2. Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Darin findet die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers zugleich ihre Grenze.

Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden3. Formerfordernisse für Prozesshandlungen können der Rechtssicherheit dienen, sofern sie geeignet sind, die prozessuale Lage für alle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu klären.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Ausgestaltung des gesamten Verfahrens4. Sie sind auf das Rechtsschutzbegehren der klagenden Partei in gleicher Weise wie auf das auf Rechtsverteidigung gerichtete Begehren des Gegners anwendbar. Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz beachten5. Er darf verfahrensrechtliche Regelungen, die den vorgenannten Grundsätzen widersprechen, nicht anwenden (Art. 100 Abs. 1 GG). Soweit Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf er sie nicht in einem Sinne auslegen, der zu einem solchen Widerspruch führen würde6.

Weiterlesen:
Das amtsgerichtliche "Verfahren nach billigem Ermessen" und die beantragte mündliche Verhandlung

Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allerdings Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf die Verletzung von Verfassungsrecht7. Die Schwelle eines derartigen Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Fachgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind8. Dies ist hier der Fall.

Am 3.12 2011 ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten (Art. 24 des Gesetzes, BGBl I S. 2302, 2312 f.). Nach diesem Gesetz ist nunmehr gemäß § 198 GVG die Möglichkeit eröffnet, nach Erhebung einer Verzögerungsrüge eine Entschädigungsklage wegen der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens einzureichen. Artikel 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) sieht für bereits anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon verzögert sind, eine Übergangsregelung vor. Danach muss die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Sie wahrt dann einen Anspruch auf Entschädigung oder auf Wiedergutmachung in anderer Weise auch für den vorausgehenden Zeitraum.

Weiterlesen:
Schadensersatz für einen gebraucht gekauften VW Tiguan

Der Gesetzgeber hat Form und Inhalt der als zwingende Anspruchsvoraussetzung ausgestalteten Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht näher bestimmt. Den Gesetzesmaterialien kann lediglich entnommen werden, dass die Verzögerungsrüge schriftlich oder mündlich und im Anwaltsprozess nur durch den bevollmächtigten Anwalt erhoben werden kann. Das Vorhandensein einer entsprechenden Rüge ist von Amts wegen zu überprüfen9.

Durch die Verzögerungsrüge muss der Betroffene lediglich sein fehlendes Einverständnis mit der Dauer des Verfahrens zum Ausdruck bringen10. Eine ausdrückliche Bezeichnung als „Verzögerungsrüge“ ist nicht erforderlich11.

Das Recht auf effektiven Rechtsschutz sichert dem Bürger einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle zu12. Ist dem Inhalt einer schriftlichen Erklärung eines Antragstellers in Verbindung mit Umständen, die für das Gericht offensichtlich sind, zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen will, so wäre es eine bloße, mit einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise nicht vereinbare Förmelei, den Rechtsbehelf allein deshalb als unzulässig anzusehen, weil die Erklärung unzulänglich formuliert ist13. Auch im fachgerichtlichen Verfahren erhobene prozessuale Anträge sind wohlwollend im Sinne des am Gesamtvorbringens erkennbaren Rechtsschutzanliegens auszulegen14.

Dabei ist nicht nur anerkannt, dass es auf die wirkliche Natur des Rechtsschutzbegehrens ankommt und Falschbezeichnungen unschädlich sind15, sondern ebenso, dass ein vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mangels gesetzlicher Grundlage als sogenannte Untätigkeitsbeschwerde eingelegter Rechtsbehelf durch die Einführung der Verzögerungsrüge obsolet geworden und der bisherige Rechtsbehelf als Verzögerungsrüge auszulegen ist16. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind in einem Anwaltsschriftsatz abgegebene Prozesserklärungen unter Zuhilfenahme ihrer Begründung auslegbar und ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht17.

Weiterlesen:
Die nicht zugelassene Revision - als Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs?

Auch Nachfragen zum Verbleib von Eilanträgen können gegebenenfalls als Verzögerungsrüge auszulegen sein18. Daher ist auch eine durch einen Rechtsanwalt erhobene bedingungsfeindliche Prozesserklärung, wie hier die Verzögerungsrüge, auslegungsfähig.

Die Verletzung des Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG hat besonderes Gewicht. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, den Betroffenen von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährleisteten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder wenn sie rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt19.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 1 BvR 3164/13

  1. vgl. BVerfGE 82, 126, 155; 93, 99, 107[]
  2. vgl. BVerfGE 10, 264, 268; 60, 253, 268 f.; 77, 275, 284[]
  3. vgl. BVerfGE 10, 264, 268; 77, 275, 284 m.w.N.[]
  4. vgl. BVerfGE 40, 272, 275[]
  5. vgl. BVerfGE 77, 275, 284[]
  6. vgl. BVerfGE 88, 118, 123 ff.[]
  7. vgl. BVerfGE 18, 85, 92; stRspr[]
  8. vgl. BVerfGE 89, 1, 9 f.; 99, 145, 160; 129, 78, 102[]
  9. BT-Drs. 17/3802, S.20, 22[]
  10. vgl. Althammer/Schäuble, NJW 2012, S. 1, 3[]
  11. Zimmermann, FamRZ 2011, S.1905, 1908[]
  12. vgl. BVerfGE 81, 123, 129; 96, 27, 39[]
  13. vgl. BVerfGE 88, 118, 127 zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil[]
  14. vgl. BVerfGE 134, 106, 114 Rn. 25[]
  15. OLG München, Beschluss vom 19.03.2013 – 4 VAs 8/13, BeckRS 2013, 05324 „Untätigkeitsbeschwerde“[]
  16. vgl. OLG München, Beschluss vom 21.09.2012 – 4 VAs 39/12, BeckRS 2013, 18849[]
  17. BGH, Beschluss vom 29.03.2011 – VIII ZB 25/10, NJW 2011, S. 1455, 1456[]
  18. vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2014 – 2 BvR 437/12 5, 14[]
  19. vgl. BVerfGE 90, 22, 25[]
Weiterlesen:
Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung - durch den BGH