Eindeutig unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Richterablehnungen

Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter1 und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters2.

Eindeutig unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Richterablehnungen

Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn es sich wie hier gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet. Nach § 42 ZPO kann nur ein einzelner Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden3.

Das gleiche gilt, wenn mit dem Ablehnungsgesuch pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorausgegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten4.

So läge es im hier entschiedenen Fall, falls das Ablehnungsgesuch so auszulegen sein sollte, dass damit die Richter abgelehnt werden sollen, die an dem BGH, Beschluss vom 10.07.20185 mitgewirkt haben. Durch diesen Beschluss ist in einem vorausgegangenen Verfahren die dortige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen Unstatthaftigkeit als unzulässig verworfen worden. Diese Entscheidung ergab sich aus den vorgenannten Vorschriften, ohne dass dem Bundesgerichtshof ein Wertungsspielraum zugestanden hätte, er darüber hinaus auf den Gegenstand des Verfahrens hätte eingehen müssen oder es sonst einer inhaltlichen Betrachtung der Umstände des Einzelfalles bedurft hätte6. Unter diesen Umständen ergeben sich aus dem Ablehnungsgesuch der Antragstellerin, insbesondere aus ihrer Behauptung, der Bundesgerichtshof hätte dem Amtsermittlungsgrundsatz folgen und auf verschiedene, ihrem materiellrechtlichen Begehren zugrunde liegende Umstände eingehen müssen, keine Anhaltspunkte, die geeignet erscheinen könnten, bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden7.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juli 2019 – XI ZB 13/19

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.07.2016 – VIII ZA 32/15 2; vom 17.01.2018 – V ZB 214/17 3 mwN; und vom 20.03.2018 – I ZB 104/17 4 ff.[]
  2. BVerfG, NVwZ 2006, 924, 925; BVerfG, Beschluss vom 20.05.2019 2 BvC 3/18 2; BGH, Beschlüsse vom 17.01.2018, aaO; und vom 20.03.2018, aaO Rn. 5; BFHE 201, 483, 485[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 07.11.1973 – VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56; vom 04.02.2002 – II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789; vom 06.06.2016 – V ZA 35/15 3; vom 17.01.2018 – V ZB 214/17 4; und vom 20.03.2018 – I ZB 104/17 6[]
  4. BGH, Beschluss vom 17.01.2018 – V ZB 214/17 4; BFH, Beschluss vom 20.11.2009 – III S 20/09 4[]
  5. XI ZB 7/18[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 20.07.2016 – VIII ZA 32/15 4[]
  7. vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.02.2014 – VIII ZR 271/13 7; und vom 20.07.2016, aaO[]