Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Bundesgerichtshof

Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO).

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Bundesgerichtshof

Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen1.

Im hier entschiedenen Fall haben die Beklagten in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO nicht gestellt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihnen die Stellung eines solchen Antrags aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Richtig ist der Hinweis der Beklagten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine weitere Ausnahme von dem Erfordernis, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, gegeben ist, wenn es das Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen hat, eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO anzuordnen2. Diese Ausnahme greift hier aber nicht ein, weil das Berufungsgericht durch Ergänzungsurteil den Beklagten eine Abwendungsbefugnis gewährt hat.

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Dass die von dem Berufungsgericht festgesetzte Sicherheitsleistung von 1.000.000 €3 willkürlich überhöht ist, wie die Beklagten weiter geltend machen, kann im Hinblick auf den von dem Berufungsgericht angenommenen Mindestwert der Immobilie von 2 Mio. € nicht angenommen werden4. Unabhängig davon haben die Beklagten nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), zu einer Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe nicht in der Lage zu sein. Die ohne nähere Darlegung der Einkommensund Vermögensverhältnisse vorgelegten eiddesstattlichen Versicherungen der Beklagten genügen hierfür nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2020 – V ZR 201/19

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.12 2018 – VIII ZR 146/18, NJW-RR 2019, 589 Rn. 5 mwN[]
  2. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15.03.2007 – V ZR 271/06, juris; BGH, Beschluss vom 19.01.2016 – VI ZR 675/15 4[]
  3. OLG Düsseldorf, Urteile vom 19.07.2019; und vom 07.10.2019 – I-9 U 70/18[]
  4. vgl. allgemein zu der Bedeutung des Werts der Sache bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung bei Herausgabeklagen Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 16. Aufl., § 709 Rn. 5; BeckOK ZPO/Ulrici [1.01.2020], § 709 Rn.05.2[]

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