Ersatzeinreichung – und die Glaubhaftmachung

Zur Glaubhaftmachung einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf es der anwaltlichen Versicherung des Scheiterns einer oder mehrerer solcher Übermittlungen nicht, wenn sich aus einer Meldung auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer, des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs oder aus einer anderen zuverlässigen Quelle ergibt, dass der betreffende Empfangsserver nicht zu erreichen ist, und nicht angegeben ist, bis wann die Störung behoben sein wird.

Ersatzeinreichung – und die Glaubhaftmachung

Darüber hinaus stellt es eine Überspannung der Anforderungen an eine Ersatzeinreichung dar, wenn das Gericht zur Darlegung einer vorübergehenden Störung – in Abgrenzung zu einer punktuellen technischen Störung – einen mindestens zweimaligen Versuch der Übermittlung als elektronisches Dokument verlangt. Diese Anforderung findet in der gesetzlichen Regelung keine Grundlage. 

Glaubhaft zu machen ist eine vorübergehende Unmöglichkeit der Einreichung nach § 130d Satz 2 ZPO. Diese liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird1. Einer anwaltlichen Versicherung des Scheiterns einer oder mehrerer solcher Übermittlungen bedarf es hierfür nicht zwingend. Es bedarf ihrer insbesondere dann nicht, wenn sich aus einer Meldung auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer – der Betreiberin des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (§ 31a BRAO), des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs oder aus einer anderen zuverlässigen Quelle ergibt, dass der betreffende Empfangsserver nicht zu erreichen ist, und nicht angegeben ist, bis wann die Störung behoben sein wird2

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist in der Störungsmeldung der Bundesrechtsanwaltskammer in einem Update von 12:00 Uhr unter Bezugnahme auf eine Meldung der Justiz vermerkt, dass aufgrund einer bundesweiten Störung des Verzeichnisdienstes seit 10:20 Uhr das Versenden von Nachrichten nicht möglich sei. Ein voraussichtliches Ende der Störung ist nicht angegeben. Ergänzend wird auf Informationen zur Ersatzeinreichung verwiesen. Bei einer derartigen Informationslage aus zuverlässiger Informationsquelle ist ein Rechtsanwalt zur Glaubhaftmachung der Störung nicht gehalten, einen Sendeversuch zu unternehmen und dessen Fehlschlag glaubhaft zu machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine belastbaren gegenläufigen Informationen vorliegen. Solche hat das Oberlandesgericht Frankfurt nicht festgestellt und sind auch sonst nicht ersichtlich. 

So auch in dem hier entschiedenen Fall: Die Darstellung des Klägers genügt den Anforderungen an eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der maßgeblichen Umstände. Aus ihr ergibt sich, dass die Unmöglichkeit auf technischen, nicht in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Diese Angaben, verbunden mit aus zwei Anlagen ersichtlichen aktuellen Störungsmeldungen aus zuverlässiger Quelle und der eidesstattlichen Versicherung des anwaltlichen Vertreters, der Server des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs sei nicht erreichbar, genügen, um glaubhaft zu machen, dass im Zeitpunkt der Veranlassung der Ersatzeinreichung eine vorübergehende technische Störung die Einreichung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument unmöglich gemacht hat. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt zieht nicht in Zweifel, dass sich aus der bei beA.expert geschilderten Störungshistorie eine Störung von 10:20 Uhr bis 12:13 Uhr ergibt, ferner dass die eidesstattliche Versicherung des anwaltlichen Vertreters diesen Zeitraum abdeckt. 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – IX ZB 41/23

  1. BGH, Urteil vom 25.07.2023 – X ZR 51/23, NJW 2023, 3367 Rn. 22[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2023, aaO Rn. 23; Beschluss vom 25.01.2024 – I ZB 51/23, NJW 2024, 903 Rn. 22, 24[]

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