Soll bei der Ermittlung der genauen Uhrzeit zum Zwecke der Wahrung der Frist allein die Anzeige des in der Anwaltskanzlei verwendeten Faxgerätes ausreichend sein, muss diese Anzeige zuverlässig die maßgebliche Zeit wiedergeben. Ist dieses Faxgerät technisch nicht dafür ausgelegt, selbständig einen stetigen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen, hat der Anwalt dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig eine Überprüfung der Zeiteinstellung am Faxgerät stattfindet.
Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch entsprechende Organisation seines Büros und die notwendigen Einzelanweisungen das Möglichste zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen auszuschließen1. Die aufzuwendende Sorgfalt durch den Rechtsanwalt ist bei Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag wegen der damit verbundenen Gefahren erhöht2.
Für die Frage, ob ein Schriftsatz noch rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, ist die gesetzliche Zeit im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25. Juli 19783 maßgebend4. Wenn ein Rechtsanwalt die Fristen bis zu den letzten Minuten vor Ablauf des für die Berechnung der Frist maßgeblichen Tages ausnutzen will, hat er durch entsprechende Vorkehrungen zur Wahrung seiner erhöhten Sorgfaltspflicht dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Voraussetzungen für eine Fristwahrung gegeben sind. Dies bedingt, dass dem korrekten Erfassen der maßgeblichen Zeit besondere Bedeutung zukommt. Hierauf ist deswegen besonderes Augenmerk zu richten. Soll bei der Ermittlung der genauen Uhrzeit zum Zwecke der Wahrung der Frist allein die Anzeige eines Faxgerätes ausreichend sein, muss diese Anzeige zuverlässig die maßgebliche Zeit wiedergeben. Wenn deshalb ein Gerät in Gebrauch ist, das technisch nicht dafür ausgelegt ist, selbständig einen stetigen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen, gehört es zur anwaltlichen Sorgfalt, dass regelmäßig eine Überprüfung der Zeiteinstellung am Faxgerät stattfindet. Ansonsten kann, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, durch Bedienungsfehler, wegen eines Stromausfalls oder wegen üblicher Ungenauigkeit bei langen Zeitabläufen die vom Faxgerät angezeigte Zeit in erheblicher Weise von der tatsächlich rechtlich maßgebenden Zeit abweichen.
Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht dargelegt, dass das von ihm benutzte Faxgerät technisch dahin ausgerüstet war, selbständig einen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen. Der Prozessbevollmächtigte hat geltend gemacht, die fehlerhafte Zeitanzeige sei auf eine Fehlbedienung der das Faxgerät wartenden Firma zurückzuführen. Nicht dargelegt hat er insoweit, wann diese Überprüfung stattgefunden hat bzw. welcher Zeitraum seit dieser Prüfung bis zum 12. April 2010 vergangen ist. Ebenfalls hat er nicht dargelegt, dass sein Büropersonal eine Kontrolle des Faxgeräts hinsichtlich der Richtigkeit der Zeitanzeige vorgenommen oder jedenfalls von ihm die Anweisung erhalten habe, dies in bestimmten Zeitabständen zu tun. Aufgrund dieser Umstände war nicht gewährleistet, dass die Zeitanzeige im Faxgerät hinreichend mit der gesetzlichen Zeit übereinstimmt. Der Rechtsanwalt der Beklagten durfte sich deshalb bei der Überprüfung, ob die Berufungsbegründung noch rechtzeitig an das Landgericht übersandt werden könne, nicht allein auf die Zeitanzeige des Faxgeräts stützen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Verstreichen der Berufungsfrist durch ein Anwaltsverschulden verursacht wurde.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2011 – III ZB 55/10
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 04.10.1988 – VI ZB 12/88, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 8; und vom 19.11.1997 – VIII ZB 33/97, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 59[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2008 – V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 7[↩]
- BGBl. I S. 1110, 1262[↩]
- BGH, Urteil vom 24.07.2003 – VII ZB 8/03, NJW 2003, 3487[↩]











