Fehlerhafte Vorschussanforderungen für ein Sachverständigengutachten – und die Besorgnis der Befangenheit

Gemäß § 46 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund1.

Fehlerhafte Vorschussanforderungen für ein Sachverständigengutachten – und die Besorgnis der Befangenheit

Die Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Dabei können nur Gründe berücksichtigt werden, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber2. Dies ist dann der Fall, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich daraus für den betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt3.

Die unberechtigterweise von der Einzahlung eines Kostenvorschusses durch die Antragstellerin abhängig gemachte Einholung des Gutachtens erweckt für die Antragstellerin nachvollziehbar den Eindruck einer sachwidrigen und auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung. Durch die Anordnung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Kostenvorschusses wird der Antragstellerin die Rechtsverfolgung in nicht zumutbarer Weise erschwert. Aufgrund des Beharren auf einen ohne rechtliche Grundlage geforderten Auslagenvorschuss durch die Richterin ist auch bei vernünftiger Betrachtung nachvollziehbar, dass aus Sicht der Antragstellerin der Eindruck entsteht, die Richterin wolle sie durch die getroffene Entscheidung prozessökonomisch unter Druck setzen.

Ebenso war im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass die Richterin sich mit dem Vortrag der Antragstellerin zur Frage der Billigkeit einer hälftigen Vorschussverpflichtung beider Beteiligten tatsächlich auseinandergesetzt hat. Weder im Beschluss noch in ihrer dienstlichen Stellungnahme ist sie auf diesen Vortrag eingegangen. Dies wäre aber geboten gewesen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 16 WF 99/16

  1. Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 42 ZPO Rz. 28[]
  2. BGH NJW-RR 2007, 776 Rz. 7[]
  3. vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 42 ZPO Rz. 24[]