Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten bereits vor der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung steht der Festsetzung der Kosten jedenfalls dann nicht entgegen, wenn anschließend ein Termin bestimmt wird, der später infolge der Rücknahme der Klage aufgehoben wird.

Dass der Unterbevollmächtigte bereits vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden ist, steht der Festsetzung der Kosten nicht entgegen. Zwar hat das Oberlandesgericht Nürnberg ausgeführt, entscheidendes Kriterium für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten sei lediglich, ob zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt gewesen sei1. Dies ist allerdings kein tragender Grund der Entscheidung des OLG Nürnberg. Denn in dem dort entschiedenen Fall war die Beauftragung des Unterbevollmächtigten nach Terminsbestimmung erfolgt.
Aus der zeitlich später ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. April 20092 ist zu entnehmen, dass die Bestellung eines Unterbevollmächtigten vor der Terminsbestimmung der Erstattungsfähigkeit der Kosten jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn anschließend ein Termin bestimmt wird. Denn nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dieser Entscheidung ist entscheidend, ob die tatsächlich entstandenen Anwaltskosten bei wertender Betrachtung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich geworden sind. Dies ist vorliegend zu bejahen. Denn spätestens mit der Terminsbestimmung wäre es vorliegend geboten gewesen, einen Unterbevollmächtigten zu bestellen.
Der Erstattungsfähigkeit der Gebühren des Unterbevollmächtigten steht auch nicht entgegen, dass der Termin später infolge einer Klagerücknahme aufgehoben wurde. Insbesondere vermag das Oberlandesgericht Celle nicht der Auffassung zu folgen, dass mit der Bestellung eines Unterbevollmächtigten bis relativ kurzzeitig vor dem Termin hätte gewartet werden müssen. Das wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Klage zurückgenommen werden würde3. So lag es hier jedoch nicht. Zumindest macht die Klägerin nicht geltend, den Hauptbevollmächtigten der Streithelferin der Beklagten etwa unter Hinweis darauf, dass eine Klagerücknahme geprüft werde, gebeten zu haben, noch keinen Unterbevollmächtigten zu bestellen.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 2 W 163/13