Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen1.
Der Ausgangssachverhalt
In dem jetzt vom Bundesgerichshof entschiedenen Fall kaufte der Kläger von der Beklagten mit Vertrag vom 4. Dezember 2007 einen zehn Jahre alten Fiat 146L zum Preis von 1.700 € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Beide Parteien sind Verbraucher. Der Ehemann der Beklagten, der einen Kraftfahrzeughandel betreibt, hatte die Beklagte zur Unterzeichnung des Kaufvertrages veranlasst, um Sachmängelansprüche ausschließen zu können. Der Kaufvertrag enthält unter anderem die Eintragung, dass das Fahrzeug zwei Vorbesitzer gehabt habe und die nächste Hauptuntersuchung im November 2009 anstehe.
Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass die übergebenen Bescheinigungen vom 22. November 2007 über die durchgeführte Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung gefälscht waren. Der Kläger erklärte aus diesem Grund mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2008 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und mit Schreiben vom 7. April 2010 den Rücktritt vom Vertrag.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten. Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Amtsgericht Meldorf hat der Klage stattgegeben2. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Itzehoe die Klage abgewiesen3. Zu Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof auf die vom Landgericht zugelassene Revision hin befand:
Kein vertraglicher Rückabwicklungsanspruch
Das Landgericht Itzehoe hat einen vertraglichen Rückabwicklungsanspruch rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, dass der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Vertrag unwirksam ist, weil etwaige Sachmängelansprüche des Klägers gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt sind und die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht vorliegen.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts, dass der Kläger nicht durch ein arglistiges Verhalten der Beklagten oder der hinter ihr stehenden Betreiber der Kraftfahrzeugwerkstatt zum Abschluss des Kaufvertrags veranlasst worden ist. Die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, dass eine etwaige Täuschung über die Anzahl der Vorbesitzer für den Kaufentschluss des Klägers jedenfalls nicht ursächlich war, weil es dem Kläger unter Berücksichtigung des Alters und des geringen Preises des Fahrzeugs nicht darauf angekommen sei, ob dieses einen Voreigentümer mehr hatte als im Kaufvertrag angegeben und aus den Fahrzeugpapieren ersichtlich war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts sei nicht überprüfbar, weil die Aussagen der Zeugen H. und R. nicht protokolliert worden seien, greift nicht durch. Denn das Landgericht hat die Aussagen dieser Zeugen nicht verwertet, sondern stützt seine Sachverhaltswürdigung auf die eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die im Berufungsurteil wiedergegeben sind.
Kein Schadensersatzanspruch
Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 BGB wegen vorsätzlich unterlassener Aufklärung über die Anzahl der Vorbesitzer4 besteht ebenfalls nicht. Das Landgericht hat auch insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anzahl der Vorbesitzer im vorliegenden Fall keine maßgebliche Bedeutung für die Kaufentscheidung des Klägers hatte und deshalb ein etwaiges bewusstes Verschweigen des Umstandes, dass ein Voreigentümer nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen war, jedenfalls nicht ursächlich für den Kaufvertragsabschluss war.
Kein Bereicherungsanspruch
Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Kläger auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen. Der Rechtsgrund für die Zahlung des Kaufpreises ist auch nicht nachträglich entfallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Der zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommene Kaufvertrag ist kein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht nicht festgestellt. Es hat vielmehr rechtsfehlerfrei die Feststellung getroffen, dass die mit dem Kaufvertrag verbundenen Rechtsfolgen von beiden Parteien, insbesondere auch vom Kläger, gewollt waren. Damit scheidet ein Scheingeschäft aus.
Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte von ihrem Ehemann dazu veranlasst worden war, den Kaufvertrag abzuschließen, damit kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden konnte. Das Vorschieben eines Strohmanns erfolgt im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht zum Schein. Vielmehr ist das Strohmann-Geschäft ernstlich gewollt, weil sonst der damit erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Daher ist ein solches Geschäft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Strohmann rechtlich bindend5.
Etwas anderes käme nach § 117 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht, wenn der Kläger Kenntnis davon gehabt hätte und damit einverstanden gewesen wäre, dass die Beklagte lediglich als „Strohmann“ für ihren Ehemann aufgetreten ist. Dafür fehlt es jedoch, wie ausgeführt, an Feststellungen des Landgerichts. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf.
Aus dem BGH- Urteil vom 22. November 20066 ergibt sich nichts anderes. In dieser Entscheidung7 hat der Bundesgerichtshof die Frage, wie die ausschließliche Haftung des Händlers für Sachmängelansprüche bei einem Umgehungsgeschäft dogmatisch zu begründen ist, offen gelassen, weil es darauf nicht ankam. Dort hat der Bundesgerichtshof lediglich Literaturmeinungen zur Begründung der ausschließlichen Haftung des Händlers wiedergegeben, unter anderem die Auffassung von Müller8, wonach der vorgeschobene Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern als Scheingeschäft unwirksam sein soll. Diese Auffassung entspricht aber nicht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist vom Bundesgerichtshof auch nicht gebilligt worden. Da es auch im vorliegenden Fall nicht um die Haftung des Händlers geht, bedarf auch hier keiner Entscheidung, wie dessen ausschließliche Haftung bei einem Umgehungsgeschäft zu begründen ist.
Der Rechtsgrund für die Zahlung des Kaufpreises ist auch nicht durch die vom Kläger erklärte Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung entfallen. Das Landgericht hat, wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine etwaige Täuschung über die Anzahl der Vorbesitzer für den Kaufentschluss des Klägers jedenfalls nicht ursächlich war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2012 – VIII ZR 89/12
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67[↩]
- AG Meldorf, Urtiel vom 16.09.2010 – 80 C 461/10[↩]
- LG Itzehoe, Urteil vom 21.02.2012 – 1 S 208/10[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858[↩]
- BGH, Urteil vom 13.03.2002 – VIII ZR 292/00, NJW 2002, 2030 unter II 1 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67[↩]
- aaO Rn. 16[↩]
- Müller, NJW 2003, 1975, 1980[↩]











