Der grundrechtlich geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der Gehörsverstoß im Anhörungsrügeverfahren geheilt wurde.
Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen1. Es ist mit Art. 103 Abs. 1 GG daher nicht vereinbar, wenn ein Gericht einen ordnungsgemäß eingereichten Schriftsatz unberücksichtigt lässt. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden des Gerichts hinsichtlich der unterbliebenen Kenntnisnahme des Vorbringens an; die Gründe für den Gehörsverstoß, etwa in Form eines Versehens der gerichtlichen Geschäftsstelle beim Einsortieren des betreffenden Schriftsatzes in die Akte, sind nicht entscheidungserheblich2.
So auch in dem hier entschiedenen Fall: Indem das Landgericht die ihm vorliegende Beschwerdebegründung nicht zur Kenntnis genommen hat, hat es Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Indessen ist dieser Gehörsverstoß jedenfalls im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens geheilt worden:
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann geheilt werden, wenn das Gericht in der Lage ist, das nunmehr zur Kenntnis genommene Vorbringen zu berücksichtigen3. Letzteres ist im Verfahren der Anhörungsrüge zumindest dann der Fall, wenn das Gericht durch Ausführungen zur Rechtslage den gerügten Verstoß beseitigen kann, insbesondere, indem es Vorbringen erstmals zur Kenntnis nimmt und bescheidet4.
Der Beschwerdeführer hat mit der Anhörungsrüge seine Auffassung zur Sach- und insbesondere Rechtslage dargelegt. Das Landgericht hat diese mit Beschluss vom 19.03.2018 ausdrücklich verbeschieden und – wenngleich sehr knapp – ausgeführt, dass die Begründung der Anhörungsrüge keine Veranlassung gebe, die angegriffene Entscheidung vom 26.02.2018 aufzuheben. Da sich aus den Umständen des Einzelfalls nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen des Beschwerdeführers dabei zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat5. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen6.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1082/18
- vgl. BVerfGE 47, 182, 187; BVerfG, Beschluss vom 29.08.2017 – 2 BvR 863/17, Rn. 15; Beschluss vom 02.07.2018 – 1 BvR 682/12, Rn.19; Beschluss vom 25.09.2018 – 2 BvR 1731/18, Rn. 28; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 53, 219, 222 f.; 60, 96, 100; 60, 120, 123; 61, 78, 81; 61, 119, 123; 62, 347, 352; 67, 199, 202; 72, 119, 121; BVerfG, Beschluss vom 04.08.1992 – 2 BvR 1129/92, Rn. 22; Beschluss vom 23.10.1992 – 1 BvR 1232/92, Rn. 4; Beschluss vom 08.12 1993 – 2 BvR 1173/93, Rn. 12; Beschluss vom 02.05.1995 – 2 BvR 611/95, Rn. 27; Beschluss vom 16.07.1997 – 2 BvR 570/96, Rn. 22; Beschluss vom 12.12 2012 – 2 BvR 1294/10, Rn. 14; Beschluss vom 04.07.2016 – 2 BvR 1552/14, Rn. 11; Beschluss vom 13.08.2018 – 2 BvR 745/14, Rn. 22; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 5, 22, 24; 73, 322, 326 f.; BVerfG, Beschluss vom 07.10.2009 – 1 BvR 178/09, GRUR-RR 2009, S. 441, 442; Beschluss vom 15.11.2010 – 2 BvR 1183/09, Rn. 24; Beschluss vom 15.08.2014 – 2 BvR 969/14, Rn. 50; Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1304/13, Rn. 28[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2009 – 1 BvR 178/09, GRUR-RR 2009, S. 441, 442[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 80, 269, 286[↩]
- vgl. BVerfGE 13, 132, 149; 22, 267, 274; 42, 364, 368; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG, Beschluss vom 27.02.2018 – 2 BvR 2821/14, Rn. 18; stRspr[↩]
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