Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse der Partei, deren auf die Herausgabe eines Schlüssels gerichteter Klageantrag abgewiesen worden ist, richtet sich in aller Regel nach den Kosten eines Ersatzschlüssels und nicht nach den Kosten einer Erneuerung der gesamten Schließanlage.
Die Beschwer, die sich aus der Abweisung des Antrags auf Herausgabe des Wohnungsschlüssels ergibt, erhöht sich auch nicht dadurch, dass eine Erneuerung der zugehörigen Schließanlage einen höheren Betrag kosten soll. Allerdings entspricht es verbreiteter Ansicht, dass das Interesse an der Herausgabe eines Schlüssels anhand der Kosten der Erneuerung der zugehörigen Schließanlage bemessen werden könne1.
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse der Partei, deren auf die Herausgabe eines Schlüssels gerichteter Klageantrag abgewiesen worden ist, richtet sich in aller Regel – und auch hier – nach den Kosten eines Ersatzschlüssels und nicht nach den Kosten einer Erneuerung der gesamten Schließanlage. Zwar kann ein Austausch der Schließanlage nach dem Verlust eines Schlüssels aus Sicherheitsgründen geboten sein. Solche mittelbaren wirtschaftlichen Folgen haben bei der Bemessung der Beschwer aber außer Betracht zu bleiben2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. September 2017 – V ZB 63/16
- vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1993, 79; LAG Kiel, AE 2007, 275 f.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Herausgabeklagen“ unter „Schlüssel“; BeckOK ZPO/Wendtland, 25. Edition, § 3 Rn. 21; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., Anh. § 3 Rn. 68; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 3017[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2015 – V ZB 56/15, GE 2015, 1593 Rn. 11; Beschluss vom 07.12 2000 – V ZR 335/99, ZfIR 2001, 161[↩]
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