Insolvenzanfechtung einer Lohnzahlung – und die Inkongruenz durch Forderungspfändung

Erfolgt eine Lohnzahlung erst in der Zwangsvollstreckung im Wege einer Forderungspfändung, so kann hierin eine die Insolvenzanfechtung rechtfertigende Gläubigerbenachteiligung liegen.

Insolvenzanfechtung einer Lohnzahlung – und die Inkongruenz durch Forderungspfändung

Nach § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen.

Anfechtbar ist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. § 131 InsO regelt in Abgrenzung zu § 130 InsO Fälle sog. inkongruenter Deckung.

Gemäß § 141 InsO wird die Anfechtung nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dass die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist. Diese Vorschrift konkretisiert den anfechtungsrechtlichen Begriff der Rechtshandlung und stellt klar, dass die ordnungsgemäße Beitreibung einer Forderung im Wege der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung den Gläubiger nicht per se vor einer Anfechtung schützt. Bei Vorliegen eines Anfechtungstatbestands ist vielmehr auch die Befriedigung eines Gläubigers mittels Forderungspfändung anfechtbar. Die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner andererseits sind jedoch selbstständige Rechtshandlungen1. Für deren Anfechtbarkeit nach § 131 Abs. 1 InsO ist ohne Belang, dass sie nicht durch den Schuldner vorgenommen wurden. Dies setzt weder § 129 InsO noch § 131 Abs. 1 InsO voraus2.

Durch die hier vorgenommene Pfändung und Überweisung einer Forderung der Arbeitgeberin wurde eine Gläubigerbenachteiligung iSd. § 129 Abs. 1 InsO bewirkt.

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat und sich deswegen die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten3.

Die Pfändung und Überweisung der Forderung, welche zu einer Zahlung der Drittschuldnerin iHv. insgesamt 16.610, 94 Euro geführt hat, hat die Aktivmasse in dieser Höhe verkürzt. Die Forderung der Arbeitgeberin konnte nach ihrer Pfändung nicht mehr zugunsten der Insolvenzgläubiger eingezogen werden (§ 829 Abs. 1 ZPO). Durch die Überweisung wurde der Arbeitnehmer gemäß § 835 ZPO zur Verwertung der Forderung berechtigt. Der Umfang der daraus folgenden Gläubigerbenachteiligung bestimmt sich nach der Höhe der titulierten Entgeltforderung des Arbeitnehmers von 16.267, 67 Euro und den Vollstreckungskosten, die ebenfalls dem Vermögen der Arbeitgeberin entzogen wurden. Der Arbeitnehmer schuldete die Kosten als Auftraggeber der Vollstreckung. Dafür hätte er von der Arbeitgeberin Ersatz nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangen können. Von der Kostenlast, die ihn zunächst traf, wurde der Arbeitnehmer zulasten der Masse befreit, denn die Drittschuldnerin hat ihm die Vollstreckungskosten unter Anrechnung auf die gepfändete Forderung ersetzt4.

Dabei ist ohne Belang, in welchem Maß eine Rückgewähr des eingeklagten Betrags zu einer Verbesserung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Rahmen des Verteilungsverfahrens führt. Eine signifikante Erhöhung der Insolvenzquote ist keine gesetzliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung. Sogar eine Masseunzulänglichkeit ist für die Anfechtung bedeutungslos5.

Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO waren in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erfüllt:

Die Pfändung und Überweisung der Forderung ermöglichte dem Arbeitnehmer durch den Forderungseinzug eine Befriedigung (§ 835 ZPO). Er ist deshalb der Anfechtungsgegner, auch wenn die Leistung der Drittschuldnerin nicht an ihn, sondern an seine damaligen Prozessbevollmächtigten erfolgte6.

Diese Befriedigung hatte er nicht in dieser Art zu beanspruchen.

Der Gläubiger hat eine Befriedigung nicht nur dann nicht „in der Art“ zu beanspruchen, wenn er an Stelle der Leistung, die er zu fordern hat, in der kritischen Zeit eine andere, nicht geschuldete Leistung erhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts hat der Gläubiger auch eine während dieser Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung nicht „in der Art“ zu beanspruchen7. Eine inkongruente Deckung liegt sogar dann vor, wenn der Schuldner während der kritischen Zeit unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen leistet, um diese zu vermeiden8.

Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung legitimiert. Die vom Arbeitnehmer angeführte Bundesratsdrucksache 495/15 steht dem nicht entgegen. Sowohl in Art. 2 Ziff. 4 des Entwurfs eines „Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung“9 als auch in Art. 1 Ziff. 2 des Entwurfs der Bundesregierung vom 16.12 2015 eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“10 war jeweils vorgesehen, dass eine inkongruente Deckung und damit eine nach § 131 InsO anfechtbare Rechtshandlung nicht allein deswegen vorliegen sollte, weil die Sicherung bzw. Befriedigung durch Zwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung bewirkt worden war. Gläubiger, die lediglich von den im Gesetz vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch gemacht hatten, sollten keine Anfechtung wegen Inkongruenz mehr befürchten müssen. Maßgeblich dafür, ob eine Deckung kongruent sei oder nicht, sei allein, ob der Gläubiger das erhalte, worauf er nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses einen Anspruch habe11. Diese geplanten Gesetzesänderungen sind jedoch nicht erfolgt. Der Gesetzgeber hat sich in beiden Gesetzgebungsverfahren in Kenntnis der Problematik vielmehr bewusst dagegen entschieden, Deckungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt worden sind, und Druckzahlungen als kongruent anzusehen12.

§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO verletzt in seiner Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht13. Die bloße Anwendung des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO durch die Insolvenzverwalterin stellt daher keine gleichheitswidrige Sanktion dar, welche der Arbeitnehmer nicht hinnehmen müsste. Die Revision nimmt unter Bezug auf Arbeitnehmer, deren Entgeltansprüche ohne Zwangsvollstreckung von dem Schuldner befriedigt wurden, zu Unrecht an, Gläubiger, die ihren Anspruch erst durch Zwangsvollstreckung realisieren konnten, würden ohne sachliche Rechtfertigung vom Gesetz schlechtergestellt als Gläubiger, die der Schuldner in der Krise freiwillig befriedigt habe. Zwar unterliegen freiwillige Zahlungen des Schuldners in der Dreimonatsfrist und nach Stellen des Eröffnungsantrags nicht der Anfechtung nach § 130 InsO, wenn der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit bzw. dem Eröffnungsantrag weder Kenntnis hatte noch aus den Umständen darauf schließen musste. Dann – und nur dann – sind freiwillige Zahlungen als kongruente Deckungen anfechtungsfrei. Die erleichterte Anfechtungsmöglichkeit des § 131 Abs. 1 InsO gegenüber den Gläubigern, die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erlangen, ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Der Einsatz von bzw. die Drohung mit staatlichen Zwangsmitteln nimmt der Leistung des Schuldners aus objektiver Sicht den Charakter der Freiwilligkeit. Muss der Gläubiger den Schuldner durch Zwangsvollstreckung oder die Drohung damit zur Leistung zwingen, liegt bei typisierender Betrachtung der Verdacht nahe, dass der Schuldner nicht mehr alle Gläubiger zu befriedigen vermag, sondern zahlungsunfähig und insolvenzreif ist. Ein Gläubiger, der staatliche Zwangsmittel einsetzt, ist deshalb aus Sicht des Gesetzgebers weniger schutzwürdig als ein Gläubiger, an den der Schuldner noch freiwillig zahlt. Deswegen erleichtert § 131 InsO die Anfechtung im Vergleich zu § 130 InsO14. Der Erfahrung, dass viele Schuldner in der Krise geneigt sind, bestimmte, ihnen näherstehende Gläubiger bevorzugt zu bedienen, hat der Gesetzgeber mit § 130 Abs. 3 und § 131 Abs. 2 Satz 2 InsO in typisierender Weise ausreichend Rechnung getragen15.

Der Geltendmachung der angefochtenen Zahlung steht auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht entgegen. Dieser ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem – auch vermeintlichem – Normenvollzug16. Die Insolvenzverwalterin hat hier keine eigene Ordnung geschaffen, sondern lediglich das zwischen kongruenten und inkongruenten Deckungen differenzierende Anfechtungsrecht der Insolvenzordnung umgesetzt.

Die Pfändung und Überweisung der Forderung erfolgte im hier entschiedenen Fall innerhalb der Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Die Vorschrift setzt voraus, dass die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist. Eine Rechtshandlung gilt nach § 140 Abs. 1 InsO als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Pfändung einer bereits entstandenen Forderung ist zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen gemäß § 829 Abs. 3 ZPO eintreten. Wird eine Vorpfändung nach § 845 ZPO früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags ausgebracht, fällt aber die Hauptpfändung in den von § 131 Abs. 1 InsO zeitlich erfassten Bereich, richtet sich die Anfechtung insgesamt nach § 131 InsO1.

Der Antrag der Krankenkasse auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging am 13.01.2015 beim Insolvenzgericht ein. Die Dreimonatsfrist begann somit am 13.10.2014 (§ 139 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die maßgebliche Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin erfolgte am 12.11.2014 und damit innerhalb der Frist. Der spätere Eigenantrag des Geschäftsführers der Arbeitgeberin ändert daran nichts. Über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners kann nur einheitlich entschieden werden. Mehrere gleichzeitig anhängige Insolvenzanträge sind spätestens mit Verfahrenseröffnung miteinander zu verbinden17. Dies ist hier mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30.03.2015 erfolgt. Das Insolvenzverfahren wurde damit (auch) auf Grundlage des Antrags der Krankenkasse eröffnet.

Die Arbeitgeberin war zum Zeitpunkt der Pfändung und Überweisung der Forderung zahlungsunfähig iSd. § 17 Abs. 2 InsO18. Dies stellt die Revision nicht in Frage.

Weitere Voraussetzungen stellt § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht auf. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und ggf. wann der Arbeitnehmer von einer Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin oder einer Gläubigerbenachteiligung durch den Forderungseinzug wusste oder hätte wissen können. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat – anders als § 131 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO – keinen subjektiven Tatbestand.

Der Arbeitnehmer hat die im vorliegenden Fall von der Drittschuldnerin erlangten 16.610, 94 Euro gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückzugewähren:

Nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO muss das zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Maßgeblich für den Inhalt des Rückgewähranspruchs ist also grundsätzlich dasjenige, was durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen wurde19. Die einzelne anfechtbare Rechtshandlung begründet ein eigenes selbstständiges Rückgewährschuldverhältnis20.

Bei einer Anfechtung von Entgeltzahlungen gegenüber einem Arbeitnehmer des Schuldners wird daher grundsätzlich die Rückgewähr dessen geschuldet, was aus dem Vermögen des Schuldners infolge der angefochtenen Handlung an den Arbeitnehmer geflossen ist. Hierbei ist jedoch wie folgt zu unterscheiden:

Im Normalfall einer Entgeltleistung durch den Schuldner als Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer nur den Nettolohn erhalten und muss daher nur diesen zurückzahlen21. Dies wird mittelbar durch die Begrenzung des Insolvenzgelds auf das Nettoentgelt bestätigt. Hat der Schuldner die Gesamtsozialversicherungsbeiträge noch abgeführt, kann in der Insolvenz des Schuldners diese Zahlung auch wegen der Arbeitnehmeranteile als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle gegenüber dieser angefochten werden22.

Anders verhält es sich, wenn der Schuldner als Arbeitgeber – entgegen §§ 28g, 28h SGB IV bzw. § 38 EStG – weder den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags noch die Einkommenssteuer abgeführt, sondern das Bruttoentgelt aufgrund einer angefochtenen Rechtshandlung an den Arbeitnehmer ausgezahlt hat. Wegen der Maßgeblichkeit des durch die angefochtene Rechtshandlung Erlangten hat der Arbeitnehmer in diesem Fall den erhaltenen Bruttobetrag an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen. Dies gilt auch dann, wenn er in der Zwischenzeit seinen Sozialversicherungsbeitrag und/oder die Einkommenssteuer selbst abgeführt hat. Der Arbeitnehmer hat sich dann um die entsprechende Rückabwicklung bzw. Verrechnung nach den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu bemühen. Sollten diese keine vollständige Erstattung ermöglichen, könnte dieses Gerechtigkeitsdefizit nicht durch das Arbeits- oder Insolvenzrecht, sondern allein durch das Steuer- bzw. Sozialversicherungsrecht behoben werden.

Gleiches gilt im Ergebnis auch für den vorliegenden Fall, in welchem keine Zahlung durch die Arbeitgeberin erfolgte, sondern der Arbeitnehmer eine Befriedigung seiner Bruttoentgeltansprüche nach einer Forderungspfändung durch die Leistung der Drittschuldnerin erreicht hat. Da von dem Bruttobetrag von der Drittschuldnerin weder Steuer- noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden konnten, ist der Arbeitnehmer bezogen auf seine Entgeltansprüche so gestellt, als ob er den Bruttobetrag direkt von der Arbeitgeberin erhalten hätte.

Folglich hat er der Insolvenzmasse diesen Bruttobetrag sowie die Vollstreckungskosten zu erstatten. Wie dargestellt, ist die Pfändung und Überweisung der Forderung die anfechtungsbegründende Rechtshandlung. Eine Rückübertragung der Forderung ist jedoch wegen ihrer Erfüllung durch die Drittschuldnerin nicht mehr möglich. Die Forderung ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB in Höhe der geleisteten Zahlungen erloschen. Der Arbeitnehmer hat demzufolge gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB Wertersatz zu leisten. Dies ist der entsprechende Geldbetrag23.

Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf eine Existenzgefährdung berufen. Eine solche hat er schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zudem kommt eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre bei einer inkongruenten Deckung von Entgeltrückständen nicht in Betracht. Der Arbeitnehmer hätte eine Absicherung seines Existenzminimums durch Sozialleistungen erreichen können24.

Der Arbeitnehmer schuldet eine Verzinsung des Rückgewähranspruchs ab dem 31.03.2015 in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 Satz 2, § 247 BGB). Die zum 5.04.2017 in Kraft getretene Neufassung des § 143 InsO zwingt jedoch zu einer Differenzierung25.

Für die Zeit von der Insolvenzeröffnung am 30.03.2015 bis zum 4.04.2017 gilt § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO aF. Dies folgt aus Art. 103j Abs. 2 Satz 1 EGInsO. Der Arbeitnehmer hat demnach die Rückgewähransprüche der Insolvenzverwalterin seit 31.03.2015 – dem Folgetag der Insolvenzeröffnung – mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO aF iVm. § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO aF enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB. Aufgrund dieser Anknüpfung ist der Rückgewähranspruch auf anfechtbar erlangtes Geld als rechtshängiger Anspruch zu behandeln. Die Regeln über Prozesszinsen sind anzuwenden. Der Rückgewähranspruch wird – von den Fällen des § 147 InsO abgesehen – mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig. Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit26.

Ab dem 5.04.2017 ist auf den Zinsanspruch § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO in der ab diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO). Demnach ist eine Geldschuld nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB vorliegen. Die Voraussetzungen des § 291 BGB liegen hier vor. Die Insolvenzverwalterin hat den streitbefangenen Rückgewähranspruch bereits mit ihrer am 27.02.2016 zugestellten Klage geltend gemacht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 6 AZR 506/17

  1. BAG 24.10.2013 – 6 AZR 466/12, Rn. 46[][]
  2. vgl. KPB/Ehricke InsO Stand November 2008 § 129 Rn.19[]
  3. BAG 13.11.2014 – 6 AZR 869/13, Rn. 34, BAGE 150, 22; BGH 19.07.2018 – IX ZR 307/16, Rn. 15[]
  4. vgl. BAG 3.07.2014 – 6 AZR 451/12, Rn. 25[]
  5. vgl. BAG 8.05.2014 – 6 AZR 722/12, Rn. 28[]
  6. vgl. hierzu BAG 3.07.2014 – 6 AZR 296/13, Rn. 12; 27.02.2014 – 6 AZR 367/13, Rn. 11[]
  7. BAG 24.10.2013 – 6 AZR 466/12, Rn. 24 f.[]
  8. vgl. BAG 3.07.2014 – 6 AZR 953/12, Rn. 14 mwN; BGH 9.01.2014 – IX ZR 209/11, Rn. 37, BGHZ 199, 344[]
  9. BT-Drs. 16/886 S. 5[]
  10. BT-Drs. 18/7054 S. 7[]
  11. BT-Drs. 18/7054 S. 17[]
  12. BT-Drs. 16/3844 S. 11; BT-Drs. 18/11199 S. 10 f.; vgl. BAG 26.10.2017 – 6 AZR 511/16, Rn. 22; 20.09.2017 – 6 AZR 58/16, Rn. 23, BAGE 160, 182[]
  13. BAG 24.10.2013 – 6 AZR 466/12, Rn. 35; zu § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vgl. BAG 27.02.2014 – 6 AZR 367/13, Rn. 27 ff.[]
  14. vgl. allgemein zur geringeren Schutzwürdigkeit des Gläubigers bei inkongruenten Deckungen BAG 21.11.2011 – 6 AZR 159/12, Rn. 11, BAGE 146, 323[]
  15. BAG 8.05.2014 – 6 AZR 722/12, Rn. 24[]
  16. BAG 21.12 2017 – 6 AZR 790/16, Rn. 31[]
  17. BAG 26.10.2017 – 6 AZR 511/16, Rn. 16; BGH 11.03.2010 – IX ZB 110/09, Rn. 8[]
  18. vgl. hierzu BAG 20.09.2017 – 6 AZR 58/16, Rn. 28, BAGE 160, 182; 6.10.2011 – 6 AZR 262/10, Rn. 23, BAGE 139, 235[]
  19. MünchKomm-InsO/Kirchhof 3. Aufl. § 143 Rn. 21; vgl. auch HK-InsO/Thole 9. Aufl. § 143 Rn. 1[]
  20. BGH 12.07.2007 – IX ZR 235/03, Rn. 11[]
  21. BAG 18.09.2014 – 6 AZR 145/13, Rn. 49[]
  22. BAG 27.02.2014 – 6 AZR 367/13, Rn. 38; BGH 16.06.2016 – IX ZR 114/15, Rn. 26, BGHZ 210, 372; 7.04.2011 – IX ZR 118/10, Rn. 3; 5.11.2009 – IX ZR 233/08, Rn. 15, BGHZ 183, 86; Uhlenbruck/Ede/Hirte 14. Aufl. § 143 InsO Rn. 230; Froehner Anm. NZI 2014, 559, 564; aA KKW/Roßbach 5. Aufl. § 28e SGB IV Rn. 5; KassKomm/Wehrhahn 2018 § 28e SGB IV Rn. 17d[]
  23. vgl. BGH 29.03.2012 – IX ZR 207/10, Rn. 16; 12.07.2007 – IX ZR 235/03, Rn. 23; zu den unter Anrechnung auf die gepfändete Forderung erstatteten Vollstreckungskosten vgl.: BAG 3.07.2014 – 6 AZR 451/12, Rn. 25; BGH 12.02.2004 – IX ZR 70/03, Rn. 21[]
  24. vgl. BAG 26.10.2017 – 6 AZR 511/16, Rn. 26 ff.[]
  25. vgl. BGH 12.04.2018 – IX ZR 88/17, Rn. 31 f.[]
  26. BAG 3.07.2014 – 6 AZR 451/12, Rn. 30 mwN[]

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