Keine Antwort auf den Fristverlängerungsantrag

Geht auf einen Fristverlängerungsantrag keine gerichtliche Mitteilung ein, muss sich der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist – gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht – Gewissheit verschaffen1.

Keine Antwort auf den Fristverlängerungsantrag

Für die Kontrolle von Fristen bei Fristverlängerungsanträgen ist es erforderlich, dass das mutmaßliche Ende einer Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Einreichung einer Berufungsschrift im Fristenkalender eingetragen wird. Spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung muss diese Eintragung überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass keine hypothetische, sondern die wirkliche Frist eingetragen wird2. Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten Handakte entsprechen3.

Geht keine gerichtliche Mitteilung ein, muss sich der Prozessbevollmächtigte, der eine Fristverlängerung beantragt hat, rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist – gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht – Gewissheit verschaffen4. Auch die Nachfrage bei Gericht ist organisatorisch sicherzustellen.

Eine solche Organisation seines Büros hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Rechtsbeschwerde keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten keine Vorkehrungen getroffen, durch die sichergestellt wäre, dass der Eintrag des hypothetischen Endes der von ihm beantragten Fristverlängerung vor Fristende daraufhin überprüft wird, dass er mit der wirklichen Frist übereinstimmt. Dass und welche Vorkehrungen der Prozessbevollmächtigte der Beklagten getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, hat die Beklagte nicht dargelegt. Es fehlt insbesondere an einer organisatorischen Anweisung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten dahin, dass vor Ablauf der beantragten Fristverlängerung durch entsprechende Nachfrage bei Gericht das wirkliche Fristende in Erfahrung gebracht und in der Handakte vermerkt wird. Infolge dieses Organisationsverschuldens hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei Vorlage der Akten übersehen, dass es sich bei der eingetragenen Berufungsbegründungsfrist um eine vom Gericht nicht bestätigte Fristverlängerung und damit eine hypothetische Frist gehandelt hat. Da bei entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen die Fristversäumnis durch eine Nachfrage bei Gericht vermieden worden wäre, beruht die Fristversäumung auf diesem der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – VII ZB 15/14

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.11.2009 – VI ZB 69/08, MDR 2010, 401[]
  2. BGH, Beschluss vom 28.05.2013 – VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9; Beschluss vom 24.11.2009 – VI ZB 69/08, MDR 2010, 401; Beschluss vom 20.06.2006 – VI ZB 14/06 7; Beschluss vom 13.12 2001 – VII ZB 19/01, BGH-Report 2002, 246, 247; Beschluss vom 14.07.1999 XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663, jeweils m.w.N.[]
  3. BGH, Beschluss vom 09.07.2014 XII ZB 709/13, MDR 2014, 1042 Rn. 13[]
  4. BGH, Beschluss vom 20.06.2006 – VI ZB 14/06 8; Beschluss vom 24.11.2009 – VI ZB 69/08, MDR 2010, 401[]