Nicht zuerkannte Kosten für die Einholung einer Deckungszusage können der Beschwer nur hinzugerechnet werden, soweit die zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist1.

Allerdings sind mit der Berufung weiter verfolgte Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO bei der Rechtsmittelbeschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderungen geworden sind. Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt2.
Die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten aus dem von der Beklagten vorgerichtlich geleisteten Betrag sind demnach zur Hauptforderung geworden. Insoweit hat die Klägerin eine 1, 5fache Geschäftsgebühr mit Auslagen und Mehrwertsteuer geltend gemacht, wovon das Amtsgericht eine 1, 3fache Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 718, 40 € zuerkannt hat. Demnach war die Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil nicht nur beschwert durch die nicht zuerkannten restlichen Mietwagenkosten, sondern auch durch die nicht zuerkannten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die zur Hauptforderung geworden waren.
Was die nicht zuerkannten Kosten für die Einholung einer Deckungszusage anbelangt, können diese der Beschwer ebenfalls nur hinzugerechnet werden, soweit die zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist3.
Da die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz – wie oben ausgeführt – nur teilweise zugesprochen worden ist, hat sich nur ein Teil der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage von der Hauptforderung emanzipiert. Dies führt nicht dazu, dass in der Summe die Wertgrenze von 600 € überschritten wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2014 – VI ZB 49/12
- im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 08.05.2012 – VI ZB 1/11, VersR 2012, 1272 Rn. 7 mwN und – VI ZB 2/11[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 21.01.2014 – VI ZB 43/13 5; und vom 04.12 2007 – VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 11.01.2011 – VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31.03.2011 – V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 8; und vom 04.04.2012 – IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.05.2011 – VI ZB 1/11, VersR 2012, 1272 Rn. 7 mwN und – VI ZB 2/11[↩]