Mit der Geltendmachung von für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn die Kosten nicht von der Partei selbst, sondern von dem hinter dieser stehenden Haftpflichtversicherer getragen worden sind, hatte sich erneut1 der Bundesgerichtshof zu befassen:
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind2. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachters dann, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen3.
Die Einholung eines Privatgutachtens kann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein, wenn die Partei ohne ein solches Gutachten ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag4. Es handelt sich dabei aber nicht um die einzige Fallkonstellation, in der die Einholung eines Privatgutachtens erforderlich ist. Die Notwendigkeit der Einholung eines Privatgutachtens kann auch darauf gestützt werden, dass der Beklagte für die sich im Verfahren stellenden Fragen nicht hinreichend kompetent gewesen.
Für den Bundesgerichtshof stellte sich im hier entschiedenen Fall jedoch die Frage, ob der Beklagte zur Geltendmachung des die Privatgutachterkosten betreffenden Teils des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs (noch oder wieder) befugt war.
In seinem die erste Beschwerdeentscheidung in diesem Verfahren aufhebenden Beschluss vom 25.10.20165 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dem Beklagten könne die Festsetzung der für den Privatgutachter angefallenen Kosten nicht mit der Begründung versagt werden, die Kosten seien nicht ihm, sondern seinem Haftpflichtversicherer entstanden6. Damit ist freilich nicht gesagt, dass der in der Hand der Partei entstandene und auf den Ersatz der Kosten des Privatgutachtens gerichtete prozessuale Kostenerstattungsanspruch nicht aufgrund einer an die Zahlung eines Dritten anknüpfenden Sondervorschrift auf diesen übergeht. Dies ist im Streitfall nach der Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, die nach allgemeiner Meinung7 auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche erfasst, grundsätzlich der Fall8. Das Beschwerdegericht wird deshalb noch zu klären haben, ob der Beklagte den Ersatz der Kosten des Privatgutachters aus eigenem Recht oder in gewillkürter Prozessstandschaft für seinen Haftpflichtversicherer9 geltend macht und ob die dafür jeweils erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. April 2019 – VI ZB 41/17
- Fortführung BGH, Beschlüsse vom 25.10.2016 – VI ZB 8/16, NJW 2017, 672; und vom 13.09.2011 – VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.02.2013 – VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823 Rn. 4, mwN[↩]
- BGH Beschluss vom 26.02.2013 – VI ZB 59/12, aaO Rn. 5; Beschluss vom 20.12 2011 – VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn. 13[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.12 2011 – VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn. 13, mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 25.10.2016 – VI ZB 8/16, NJW 2017, 672[↩]
- vgl. zur Reichweite der Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsbzw. Rechtsbeschwerdegerichts: BGH, Beschluss vom 01.06.2017 – IX ZR 204/15, NJW-RR 2017, 1020 Leitsatz 1 und Rn. 7[↩]
- vgl. etwa OLG Saarbrücken, VersR 2007, 1554, 1555; OLG Köln, VersR 1977, 317; NJW 1973, 905; BHHJ/Jahnke, 25. Aufl.2018, VVG § 86 Rn. 37; Langheid/Wandt/Möller/Segger, 2. Aufl.2016, VVG § 86 Rn. 72; Prölss/Martin/Armbruster, 30. Aufl.2018, VVG § 86 Rn. 7[↩]
- vgl. Fölsch, MDR 2017, 262 f., Hansens, zfs 2017, 106, 107 f.; ders., RVGreport 2017, 66, 67 f.[↩]
- vgl. Hansens, zfs 2017, 106, 107 f.; ders., RVGreport 2017, 66, 67 f.[↩]
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