Mietwagen nach Verkehrsunfall: kleiner, aber zu teuer

Mietet ein Unfallgeschädigter ein klassenniedrigeres Ersatzfahrzeug an, muss er auch für dieses Fahrzeug die wirtschaftlich günstigste verfügbare Lösung wählen; erstattungsfähig sind nur die hierfür erforderlichen Kosten.

Mietwagen nach Verkehrsunfall: kleiner, aber zu teuer

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an die Erstattung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen weiter präzisiert. Nach einer aktuellen Entscheidung kann sich ein Geschädigter nicht darauf berufen, dass die Kosten eines tatsächlich angemieteten, niedrigeren Fahrzeugsegments noch unter den Kosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs geblieben wären. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Kosten für das tatsächlich angemietete Fahrzeug den Anforderungen des Wirtschaftlichkeitsgebots entsprechen.

Dem Verfahren lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem ein VW Multivan der Fahrzeugklasse 9 nach der Schwacke-Liste beschädigt wurde. Für die Dauer der Reparatur mietete der Geschädigte für fünf Tage einen VW Tiguan an, der der niedrigeren Fahrzeugklasse 7 zugeordnet wird. Das Mietwagenunternehmen stellte hierfür 1.604,57 Euro in Rechnung. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers regulierte lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 523 Euro. Der Geschädigte verlangte daraufhin die Erstattung der verbleibenden Mietwagenkosten und argumentierte, die Rechnung liege nur geringfügig über den Kosten, die bei Anmietung eines Fahrzeugs derselben Klasse wie sein beschädigter VW Multivan angefallen wären. Da er sogar ein kleineres Fahrzeug angemietet habe, müsse der gesamte Rechnungsbetrag als erforderlich angesehen werden. Dieser Argumentation folgten die angerufenen Gerichte jedoch nicht.

Konkret hat der Geschädigte mit seiner Klage die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens (1.604,57 €) und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten (523 €) in Höhe von 1.081,57 € geltend gemacht. Das Amtsgericht Stuttgart hat die Beklagte verurteilt, an den Geschädigten 452,48 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen1. Den restlichen Betrag in Höhe von 629,09 € hat der Geschädigte mit seiner Berufung erneut geltend gemacht, die das Landgericht Stuttgart zurückgewiesen hat2.

Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Entscheidung des Landgerichts und wies die Revision des Geschädigten zurück; zwar dürfe ein Geschädigter grundsätzlich ein dem beschädigten Fahrzeug gleichwertiges Ersatzfahrzeug anmieten. Entscheidend sei jedoch, welche konkreten Maßnahmen er tatsächlich zur Schadensbehebung ergriffen habe. Die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten richte sich daher nach dem tatsächlich angemieteten Fahrzeug und den hierfür erforderlichen Kosten.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann ein Geschädigter nicht geltend machen, die Kosten eines angemieteten Fahrzeugs seien zwar objektiv überhöht, gleichwohl aber ersatzfähig, weil ein höherklassiges Fahrzeug zu ähnlichen Kosten hätte angemietet werden können. Auch bei der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs gelte das aus § 249 BGB abgeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Geschädigte müsse im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung wählen.

Besondere Umstände, die eine Ausnahme hätten rechtfertigen können, lagen im Streitfall nicht vor. Insbesondere befand sich der Geschädigte weder in einer Eil- noch in einer Notsituation, die eine sofortige Anmietung ohne Preisvergleich erforderlich gemacht hätte.

Zugleich erteilte der Bundesgerichtshof dem Versuch eine Absage, die Rechtsprechung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko auf Mietwagenkosten zu übertragen. Während Werkstattrechnungen oder Sachverständigenhonorare für Geschädigte häufig nur eingeschränkt überprüfbar seien, könnten Mietwagenpreise regelmäßig ohne größeren Aufwand verglichen werden. Deshalb trage der Geschädigte hier eine stärkere Eigenverantwortung für die Wirtschaftlichkeit seiner Entscheidung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verschärft die Anforderungen an die Darlegung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen. Geschädigte können sich künftig nicht mehr darauf berufen, dass ein teurer Mietwagen der niedrigeren Fahrzeugklasse im Ergebnis noch günstiger gewesen wäre als ein Ersatzfahrzeug der ursprünglichen Fahrzeugklasse. Maßgeblich bleibt allein, ob die Kosten für das tatsächlich angemietete Fahrzeug objektiv erforderlich waren. Für Rechtsanwälte, Versicherer und Mietwagenunternehmen unterstreicht das Urteil die zentrale Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Schadensabrechnung. Geschädigte sollten daher Mietwagenangebote möglichst dokumentieren und Preisvergleiche vornehmen, um spätere Kürzungen ihrer Ansprüche zu vermeiden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Mai 2026 – VI ZR 67/25

  1. AG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2024 – 47 C 2912/23[]
  2. LG Stuttgart, Urteil vom 22.01.2025 – 5 S 79/24[]

Bildnachweis: