Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung

Nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.

Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung

Wenn eine Partei einen Sachverhalt rechtlich unzutreffend beurteilt und deshalb nicht auf den Gedanken kommt, ihn aus anderer Sicht zu werten und vorsorglich auch insoweit vorzutragen, handelt sie nur fahrlässig, wenn der Irrtum auf der Hand liegt oder Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Gericht der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung nicht folgen wird1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 2016 – II ZR 57/15

  1. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 531 Rn. 32[]