Mit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil (hier: gegen Sicherheitsleistung) einstweilen einzustellen, scheiterte im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht daran, dass die Beklagte im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Denn aus der Bezugnahme auf § 713 ZPO und § 313a ZPO im Berufungsurteil ergibt sich, dass das Berufungsgericht der rechtsirrigen Annahme war, dass gegen seine Entscheidung unzweifelhaft kein Rechtsmittel gegeben sei, und es der Beklagten zu 3 deshalb keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO gewährt hat. Auf diese fehlerhafte Rechtsanwendung musste sich die Beklagte nicht einstellen, so dass ihr das Unterlassen eines Antrages gemäß § 712 ZPO nicht vorgeworfen werden kann1.
Der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO keinen Ergänzungsantrag gemäß §§ 716, 321 ZPO gestellt hat. Eine Ergänzung des Berufungsurteils um die Schutzanordnung gemäß § 711 ZPO ist nicht möglich, weil das Berufungsgericht über die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht unvollständig entschieden, sondern seine Entscheidung ausdrücklich – wenn auch fehlerhaft – auf § 713 ZPO gestützt hat1.
Die Beklagte hat im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht, dass ihr die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Der Klägervertreter hat gegenüber dem Bundesgerichtshof mitgeteilt, der Kläger müsse an sich schnellstmöglich operiert werden, was er sich – ohne abschließende Entscheidung in vorliegender Sache – betriebsbedingt und damit auch wirtschaftlich aktuell nicht leisten könne. Dies lässt befürchten, dass der Kläger nicht über genügend Mittel verfügt, um den im Falle der Aufhebung des Berufungsurteils entstehenden Rückzahlungsanspruch der Beklagten erfüllen zu können. Dies genügt für die Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO1.
Der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung steht kein überwiegendes Interesse des Klägers entgegen. Die Nachteile einer weiteren Leistungsverzögerung treffen ihn zwar gerade wegen seiner schwierigen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in erheblichem Maße. Sie wiegen allerdings vor dem Hintergrund, dass er lediglich infolge einer offensichtlich rechtsirrigen Annahme der Voraussetzungen des § 713 ZPO durch das Berufungsgericht in den Besitz eines ohne Schuldnerschutzanordnungen für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils gelangt ist, nicht so schwer wie der der Beklagten drohende unwiederbringliche Verlust. Der Kläger hätte die Nachteile bei rechtmäßiger Entscheidung des Berufungsgerichts ohnehin tragen müssen2.
Schließlich steht im vorliegenden Fall auch nicht fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde oder die mit ihr beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg haben. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium erscheint der Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahrens noch offen. Ob die von der Beklagten zu 3 geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben sind, bedarf einer sorgfältigen Prüfung, die so schnell, wie über den Einstellungsantrag entschieden werden muss, nicht abgeschlossen werden kann3.
Demgegenüber war der gleichlautende Antrag eines weiteren Beklagten zurückzuweisen. Seine Nichtzulassungsbeschwerde hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil sie verspätet eingelegt wurde.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. November 2016 – VI ZR 25/16