Nutzungsvorteile bei Wohnmobilen

Wie sind die Nutzungsvorteile bei Wohnmobilen im Rahmen einer deliktischen Vorteilsausgleichung zu schätzen? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.

Nutzungsvorteile bei Wohnmobilen

In dem zugrundeliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Celle1 in der Berufungsinstanz im Hinblick auf die Schätzung der anzurechnenden Nutzungsvorteile anhand der vom Berufungsgericht in Bezug auf das von der Klägerin erworbene und genutzte Wohnmobil sinngemäß die folgende Berechnungsformel

Kaufpreis x Nutzungszeit seit Erwerb [in Monaten]
___________________________________________________________
Erwartete Restnutzungszeit im Erwerbszeitpunkt [in Monaten]

angewendet. Der Bundesgerichtshof hatte hiermit kein Problem:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs – und damit des auf den Schaden anzurechnenden Vorteils – in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben2. Es entspricht zudem ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Wert von Vorteilen bei der Eigennutzung beweglicher Sachen grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet wird, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des vereinbarten Kaufpreises3. Soweit es um Kraftfahrzeuge geht, kann der Tatrichter sich dabei an den gefahrenen Kilometern und der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung orientieren4.

Bei Wohnmobilen tritt neben die Nutzung im Straßenverkehr die bestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken, die sich auch in der Bauart niederschlägt. Bereits deshalb begegnet es im Grundsatz keinen Bedenken, wenn der Tatrichter in Ausübung des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens bei der Ermittlung der zeitanteiligen linearen Wertminderung der Sache auf die Laufleistung und/oder – wie nach der vorstehend wiedergegebenen Formel – auf eine etwa in Monaten bemessene Nutzungszeit abstellt. Dass sich diese tatrichterliche Entscheidung auf die Höhe des anzurechnenden Vorteils auswirken kann, ändert daran nichts; mit der Schätzung nach § 287 ZPO zwangsläufig einhergehende Unschärfen sind hinzunehmen5

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2024 – VIa ZR 1090/23

  1. OLG Celle, Beschluss vom 20.10.2023 – 16 U 589/22[]
  2. BGH, Urteil vom 07.02.2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 50; Urteil vom 24.07.2023 – VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 12, jeweils mwN[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1991 – VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 54 f.; Urteil vom 31.03.2006 – V ZR 51/05, BGHZ 167, 108 Rn. 12 f.; Urteil vom 08.09.2016 – IX ZR 52/15, NJW 2016, 3783 Rn. 13, jeweils mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2016, aaO; Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 80 ff.; Urteil vom 29.09.2021 – VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 53 ff.[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2012 – VII ZR 84/10, NJW 2013, 525 Rn. 23 f.; Urteil vom 23.09.2014 – XI ZR 215/13, BKR 2015, 339 Rn. 39; Urteil vom 29.09.2021 – VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 56 ff.; Urteil vom 24.07.2023 – VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010 Rn. 12[]

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