Gerichtliche Vergleiche, in denen ein Anspruch auf Unterlassung tituliert wird, können grundsätzlich nach § 890 Abs. 1 ZPO mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen werden (BGH, Beschluss vom 2. 2. 2012, GRUR 2012, S. 957 ff.).
Die Frage, ob eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Unterlassungsverpflichtung mit einer solchen Ordnungsmittelandrohung versehen werden darf, bestimmt sich danach, ob dies dem Willen der den Vergleich abschließenden Parteien entspricht. Dieser Wille ist anhand einer Auslegung des Vergleichs nach den allgemeinen Kriterien (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.
Der nach dem Empfängerhorizont objektiv zu ermittelnde Wille der den Vergleich schließenden Parteien kann auch ergeben, dass die Parteien den Weg der unmittelbaren Vollstreckbarkeit des abgeschlossenen Vergleichs gerade nicht beschreiten wollten. Denn dadurch, dass die Parteien in einem Verfahren auf einen eine Ordnungsmittelandrohung enthaltenden Klagantrag einen Vergleich abschlossen, der unter Nichtnutzung der Möglichkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung (§§ 241 Abs. 1 Satz 2, 339 Satz 2 BGB) eine gerade nicht strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung enthielt und in dem die Klägerin (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten) die Verfahrenskosten übernahm, haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass sie in dem Vergleich mit Wirkung für die Zukunft einen materiell-rechtlichen, vertraglichen Unterlassungsanspruch begründen und nicht einen von der Beklagten als bestehend hingenommenen gesetzlichen Unterlassungsanspruch titulieren wollten. Der Abschluss des Vergleichs stellte sich für die Klägerin damit auch keineswegs als sinnlos dar; denn aufgrund des Vergleichs steht ihr nunmehr ein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, den sie bei künftigen Zuwiderhandlungen gerichtlich geltend machen kann.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 7 W 49/13











