Gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann, soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft, in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag.

Die Möglichkeit, Guthaben nach Maßgabe des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO pfändungsfrei in den Folgemonat zu übertragen, besteht auch für gesperrtes Guthaben im Sinne von § 835 Abs. 4, § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO (hier: Grundsicherungsleistungen nach dem SGB IV).
Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.20091 wurde mit Wirkung zum 1.07.2010 das Pfändungsschutzkonto eingeführt. Zur Sicherung der persönlichen Lebensgrundlage des Schuldners kann dieser monatlich über sein Guthaben auf einem als Pfändungsschutzkonto geführten Girokonto bis zur Höhe des Freibetrags nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a ZPO verfügen; insoweit wird das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst (§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit der Schuldner trotz eines entsprechenden Guthabens den Freibetrag nicht ausschöpft, steht ihm dieses Guthaben im Folgemonat zusätzlich pfändungsfrei zur Verfügung (§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes). Nach dem Wortlaut dieser Regelung konnten Beträge, die zum Ende eines Monats auf dem Konto eingingen, aber für den Folgemonat bestimmt waren, insbesondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II), von der Pfändung erfasst werden, wenn der Schuldner zuvor schon in Höhe des Freibetrags über sein Guthaben verfügt hatte. Sie standen dann im Folgemonat für den Lebensunterhalt nicht mehr zur Verfügung. Zur Lösung dieses „Monatsanfangsproblems“ bestimmte der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 12.04.20112 mit Wirkung zum 16.04.2011, dass bei der Pfändung künftiger Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto eingehende Zahlungen erst nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger ausgekehrt werden dürfen (§ 835 Abs. 4 ZPO nF). Nach dem Inhalt des in § 850k Abs. 1 ZPO neu eingefügten Satzes 2 (der bisherige Satz 2 wurde unverändert zu Satz 3) gehört das so gesperrte Guthaben zu dem Guthaben nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO, über das der Schuldner in Höhe seines Freibetrags verfügen darf.
Die gesetzliche Neuregelung ist der Beurteilung des vorliegenden Falles zugrunde zu legen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sie auch anwendbar, wenn die Pfändung erfolgte, bevor die Neuregelung in Kraft trat, sofern der zu beurteilende Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war3. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach Auffassung der beklagten Bank soll erstmals im Mai 2011 ein Teil des Kontoguthabens von der Pfändung erfasst worden sein.
Guthaben, das aufgrund der Regelung in § 835 Abs. 4 ZPO erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden und erhöht in diesem Monat den Pfändungsfreibetrag.
Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO gehört das nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrte Guthaben zu dem Guthaben im Sinne des § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO, über das der Schuldner im Folgemonat im Rahmen seines Freibetrags verfügen darf. Eine ausdrückliche Verknüpfung des gesperrten Guthabens mit der Übertragungsmöglichkeit nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO enthält das Gesetz nicht.
Die Anwendbarkeit der Regelung in § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO auf das nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrte Guthaben folgt aber aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Die durch § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO geschaffene Möglichkeit, im Falle eines nicht ausgeschöpften Freibetrags das betreffende Guthaben pfändungsfrei in den folgenden Monat zu übernehmen, soll den Schuldner in die Lage versetzen, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten sind4. Die Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 ZPO bis zum Ablauf des Folgemonats bezweckt hingegen zusammen mit der Regelung in § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass Zahlungseingänge dem Schuldner in dem Zeitraum tatsächlich zur Verfügung stehen, für den sie bestimmt sind. Der Schuldner soll nicht dadurch schlechter stehen, dass ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erst in dem Monat, für den die Leistungen gedacht sind, sondern bereits im Vormonat überwiesen werden. Er kann deshalb noch im Monat nach dem Leistungsempfang über das dadurch gebildete Guthaben im Rahmen seines Freibetrags verfügen5.
Soll mithin ein Guthaben, das aus Gutschriften im Vormonat herrührt, einem Guthaben aus Gutschriften im laufenden Monat gleichstehen, weil der Schuldner aus der Auszahlung im Vormonat keinen Nachteil erleiden soll, dann darf auch bezüglich der Möglichkeit, Guthaben pfändungsfrei in den nachfolgenden Monat zu übertragen, kein Unterschied bestehen. Verweigerte man dem Schuldner, der seine Einkünfte bereits im Vormonat erhält, die Möglichkeit, Guthaben nach Maßgabe des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO anzusparen, wäre er gegenüber dem Schuldner, der die Leistung in dem Monat erhält, für den sie bestimmt ist, in einer Weise benachteiligt, für die kein rechtfertigender Grund erkennbar ist6.
Dieses Verständnis widerspricht nicht dem im Gesetzgebungsverfahren betonten Grundsatz, dass ein aus dem Vormonat übertragenes Guthaben, das im Folgemonat nicht verbraucht wird, nicht ein zweites Mal in einen weiteren Monat übertragen werden kann, sondern dem Pfändungsgläubiger zusteht7. Dieser Grundsatz gilt für die Übertragung von Guthaben unter Erhöhung des Freibetrags nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO. Wird über ein solches übertragenes Guthaben im Folgemonat nicht verfügt, ist es an den Gläubiger auszuzahlen. Die in § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO geregelte Zurechnung von Einkünften des Vormonats zu dem Guthaben, aus dem im Folgemonat nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO in Höhe des Freibetrags verfügt werden kann, ist hiervon zu unterscheiden. Sie verändert nicht den Freibetrag, über den der Schuldner in einem Monat verfügen kann, und ermöglicht deshalb kein Ansparen von Guthaben über diesen Freibetrag hinaus. Sie stellt nur sicher, dass dem Schuldner aus einer überpünktlichen Zahlung insbesondere von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts keine Nachteile erwachsen. Die Anwendung des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO auf Guthaben im Sinne von § 835 Abs. 4, § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO führt mithin nicht zur zweimaligen Anwendung einer vom Gesetzgeber nur einmalig vorgesehenen Übertragungsmöglichkeit.
Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Die Beschlüsse vom 28.07.20118 und vom 10.11.20119 befassen sich nicht mit der Frage, ob ein nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrtes Guthaben am Ende der Sperrfrist gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO pfändungsfrei in den darauf folgenden Monat übertragen werden kann.
Der Pfändungsschuldner hat gegen die Bank einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der durch die Rückgabe der beiden Lastschriften entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 20 € zuzüglich der vom Pfändungsschuldner zu tragenden anwaltlichen Beratungshilfegebühr in Höhe von 10 € (§ 44 Satz 2 RVG iVm Nr. 2500 VV RVG aF). Der Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 675f Abs. 2 BGB. Die Bank hat ihre vertraglichen Pflichten aus dem zwischen ihr und dem Pfändungsschuldner bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag verletzt, indem sie sich weigerte, die beiden Lastschrifteinzüge auszuführen, und so die Rücklastschriftgebühren verursachte. Zur Rückgabe der Lastschriften war sie nicht berechtigt, weil das Konto des Pfändungsschuldners eine ausreichende, von der Pfändung nicht erfasste Deckung aufwies. Nachdem die Verfügungen des Pfändungsschuldners im April 2011 (884,94 €) unter dem ihm damals zustehenden Grundfreibetrag von 985,15 €10, aber über dem aus dem Vormonat übernommenen Guthaben (771,42 €) gelegen hatten, blieb der überschießende Teil der Eingänge dieses Monats (893,55 €) in Höhe von 780,03 € für den Folgemonat Mai nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrt. Der von den Verfügungen im Mai 2011 (775,44 €) nicht gedeckte Teil dieses Guthabens (4,59 €) konnte nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO pfändungsfrei in den Monat Juni übertragen werden. Durch die im Juni 2011 vorgenommenen Verfügungen (776,21 €) wurde dieser Übertrag vollständig und der bis Ende Juni gesperrte Zahlungseingang von Ende Mai (776,64 €) bis auf einen Rest von 5, 02 € verbraucht. Dieser Rest stand dem Pfändungsschuldner wiederum nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO im Juli 2011 pfändungsfrei zur Verfügung. Entsprechendes gilt für den Betrag von 15, 84 €, um den die Verfügungen des Monats Juli (765,82 €) hinter dem Übertrag (5,02 €) und dem Zahlungseingang (776, 64 €) aus dem Vormonat zurückblieben. Da dieser Betrag als Rest des für den Monat Juli nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrten Zahlungseingangs von Ende Juni gemäß § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO wie Guthaben nach Satz 1 dieser Norm zu behandeln ist und die Verfügungen des Pfändungsschuldners im Juli 2011 den nunmehr auf 1.028, 89 € erhöhten Freibetrag11 nicht ausschöpften, war er nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO pfändungsfrei in den Monat August zu übertragen. Zuzüglich des Zahlungseingangs Ende Juli (807,86 €) und nach Abzug der Anfang August 2011 getroffenen Verfügungen (795,42 €) ergab sich zum Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs vom 02.08.2011 in Höhe von 12, 71 € ein Kontoguthaben von 28, 28 €, über das der Pfändungsschuldner trotz der Pfändung verfügen konnte. Unter diesen Umständen war die Bank verpflichtet, den Lastschrifteinzug auszuführen. Hätte sie pflichtgemäß gehandelt, wären weder die Gebühren für die erste Rücklastschrift noch – weil es dann zu dem zweiten Einzugsversuch am 16.08.2011 nicht gekommen wäre – die Gebühren für die zweite Rücklastschrift angefallen.
Die Bank ist darüber hinaus aus dem bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag verpflichtet, dem Pfändungsschuldner das am 14.11.2011 vorhandene Guthaben in Höhe von 18, 43 € auszuzahlen. Die Auffassung der Bank, das Guthaben sei in diesem Umfang von der Pfändung erfasst worden, beruht auf ihrer Rechtsansicht, nach § 835 Abs. 4 ZPO für den folgenden Monat gesperrtes Guthaben könne nicht nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in den nachfolgenden Monat übertragen werden. Sie stellt nicht in Abrede, dass der Pfändungsschuldner über diesen Betrag verfügen konnte, wenn eine solche Übertragungsmöglichkeit bestand. Dies war, wie dargestellt wurde, der Fall.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Dezember 2014 – IX ZR 115/14
- BGBl. I S. 1707[↩]
- BGBl. I S. 615[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – VII ZB 85/10, WM 2011, 1565 Rn. 15 ff; vom 28.07.2011 – VII ZB 92/10, NZI 2011, 717 Rn. 16 ff[↩]
- vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des § 850k ZPO, BT-Drs. 16/7615, S. 13, 18 f[↩]
- Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 835 Abs. 4 und § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO, BT-Drs. 17/4776, S. 8 f[↩]
- wie hier: Busch, VuR 2011, 196, 198; Sudergat, Kontopfändung und P‑Konto, 3. Aufl., Rn. 1002; Homann, ZVI 2012, 37 f; Saager/Frings/Lücke/von Oppen/Weber, Das Pfändungsschutzkonto – Leitfaden der Deutschen Kreditwirtschaft , 2. Aufl., Ziffer – VI Nr. 8.4; wohl auch Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 6. Aufl., § 850k Rn. 51; Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 33 Rn. 38o aE[↩]
- BT-Drs. 16/7615, S. 31; BT-Drs. 16/12714, S.19[↩]
- BGH, Beschluss vom 28.07.2011 – VII ZB 92/10, NZI 2011, 717 Rn. 21[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.11.2011 – VII ZB 32/11, WuM 2012, 113 Rn. 9 f; – VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 15[↩]
- vgl. Bekanntmachung zu § 850c ZPO – Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 – vom 25.02.2005, BGBl. I S. 493[↩]
- vgl. die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 vom 09.05.2011, BGBl. I S. 825[↩]