Prozesskostenhilfe – und die Frage hinreichender Begründung

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Versagung von PKH mangels hinreichender Begründung ohne Erfolg:

Prozesskostenhilfe – und die Frage hinreichender Begründung

Der Kläger wandte sich gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe für die Berufung in einem Urheberrechtsstreit. Er hatte im Ausgangsrechtsstreit unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 151.020 € geklagt, da von ihm angefertigte Lichtbilder eines Klosters ohne seine Zustimmung und ohne Urheberbenennung für eine Internetpräsentation des Klosters genutzt worden seien. Das Landgericht Berlin wies die Klage ganz überwiegend ab. Das Kammergericht gewährte ihm Prozesskostenhilfe, soweit die Berufung auf die Verurteilung der Beklagten in Höhe von 20.000 € abziele, wies den Antrag im Übrigen aber zurück1. Es könne ausgeschlossen werden, dass sich die Parteien für die Verwendung der bereits publizierten Lichtbilder auf eine – vollkommen unverhältnismäßige – Lizenzvergütung in der mit der Klage verfolgten Größenordnung verständigt hätten. Dies begründete das Kammergericht unter anderem damit, dass die vom Kläger zum Nachweis seiner Bedürftigkeit eingereichten Unterlagen klar dagegen sprächen, dass er aus seiner professionellen Tätigkeit in erheblichem Umfang wirtschaftliche Vorteile ziehe.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorlägen. Insbesondere sei ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Klägers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig sei und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe2:

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Verletzung prozessualer Rechte - und die Frage des hinreichend gewichtigem Feststellungsinteresses

Im Hinblick auf das Recht des Klägers auf Rechtsschutzgleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren3 ist es nicht unproblematisch, wenn das Kammergericht bei der vorläufigen Schätzung der gemäß der Lizenzanalogiemethode zu berechnenden Schadensersatzhöhe aus den Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit Folgerungen für das Hauptsacheverfahren zieht, indem es darauf schließt, dass der Kläger aus seiner professionellen Tätigkeit nicht in erheblichem Umfang wirtschaftliche Vorteile ziehe. Soweit ein Kläger befürchten muss, dass Angaben, die er im Rahmen der Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse macht, um seine wirtschaftliche Bedürftigkeit und damit seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu belegen, für die Erfolgsaussichten in der Hauptsache anspruchsmindernd berücksichtigt werden, könnte ihn dies davon abhalten, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Dass diese Erklärung nicht ohne Weiteres bei der Entscheidung in der Sache Berücksichtigung finden kann, ergibt sich auch aus den gesetzlichen Regelungen über ihre Zugänglichmachung gegenüber dem Prozessgegner (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 2, § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die Verfassungsbeschwerde wird aber den Begründunganforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht gerecht. Der Kläger setzt sich weder mit den zahlreichen weiteren Gesichtspunkten, die nach Auffassung des Kammergerichts eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf eine Klagesumme von 20.000 € rechtfertigen, noch mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben des Rechts auf Rechtsschutzgleichheit3 oder der urheberrechtlichen Rechtslage auseinander. Dabei geht er insbesondere nicht darauf ein, dass es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs für die Bemessung der Lizenzgebühr stets auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles ankommt4.

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Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. August 2016 – 1 BvR 525/16

  1. KG, Beschluss vom 28.01.2016 – 24 U 116/14[]
  2. vgl. BVerfGE 90, 22, 25 f.; 96, 245, 250; 108, 129, 136; BVerfGK 12, 189, 196; stRspr[]
  3. vgl. BVerfGE 81, 347, 356 ff.; 92, 122, 124 ff.; 122, 39, 48 f.[][]
  4. BGH, Urteil vom 06.10.2005 – I ZR 266/02, GRUR 2006, S. 136, 138[]