Prozesskostenhilfe für die Restitutionsklage nach einem EGMR-Urteil

Wird zur Durchführung einer auf eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützte Restitutionsklage vor Inkrafttreten von § 580 Nr. 8 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, so ist hiergegen regelmäßig keine Verfassungsbeschwerde möglich. Die Versagung der Prozesskostenhilfe mag zwar ein Verstoß gegen Art. 46 EMRK sein, allerdings liegt hierin nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht auch zugleich eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Grundrechten.

Prozesskostenhilfe für die Restitutionsklage nach einem EGMR-Urteil

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihren Grundrechten rügt, weil das Oberlandesgericht die Reichweite von Art. 46 EMRK verkannt habe, hat sie die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zwar trifft alle Träger der deutschen öffentlichen Gewalt nach Art. 46 EMRK die Verpflichtung zur Beendigung einer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Konventionsverletzung beziehungsweise zur Wiedergutmachung1. Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, so kann darin zugleich eine Verletzung des betroffenen Grundrechts jedenfalls dann liegen, wenn die Verletzung noch andauert2. Ob dies auch dann gilt, wenn sich die Verletzung erledigt hat und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem Individualbeschwerdeführer einen Entschädigungsanspruch nach Art. 41 EMRK zugesprochen hat, dieser jedoch nicht erfüllt worden ist, kann offen bleiben. Denn die Beschwerdeführerin hat nicht vorgetragen, dass das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – das die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 75.000 Euro sowie zur Erstattung von 18.315 Euro für Kosten und Auslagen verurteilt hatte – nicht umgesetzt worden sei. Darüber hinaus gehende Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht ausgesprochen. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil auch nicht auf die ihm am angemessensten erscheinende Art der Wiedergutmachung hingewiesen, wie er dies bereits wiederholt getan hat3.

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das Oberlandesgericht hat eine solche Ungleichbehandlung nicht im Rahmen eigener Entscheidungsspielräume vorgenommen, sondern vielmehr die gesetzgeberischen Vorgaben nachvollzogen, die in § 580 ZPO zum damaligen Zeitpunkt keinen dem § 359 Nr. 6 StPO vergleichbaren Restitutionsgrund vorgesehen hatten. Eine Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber, der zunächst davon abgesehen hatte, auch für das Zivilverfahren einen Restitutionsgrund für auf vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verstöße gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte beruhende Urteile vorzusehen, hat die Beschwerdeführerin dagegen nicht gerügt.

Im Übrigen – soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Recht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG) rügt – kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben wurde, da sie jedenfalls unbegründet ist. Zweifelhaft erscheint, ob die Beschwerdeführerin hier dem in § 90 Abs. 2 BVerfGG ausgeformten Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Genüge getan hat. Nach diesem Grundsatz hat ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen4. Hier kam zum einen in Betracht, die begehrte volle Wiedergutmachung statt im Wiederaufnahmeverfahren im Prozess gegen die Privatklinik Dr. H. im Wege einer Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Bremen auf Grundlage von Art. 5 Abs. 5 EMRK einzufordern. Zum anderen wäre zu erwägen gewesen, unter Verweis auf die Entscheidung des Ministerkomitees aus dem Jahr 2007 einen neuerlichen Prozesskostenhilfeantrag beim Oberlandesgericht zu stellen.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Recht auf Rechtsschutzgleichheit rügt, ist ihre Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG folgende Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes ist im vorliegenden Fall nicht verletzt, weil die vom Oberlandesgericht zu entscheidende Rechtsfrage nicht schwierig und die Rechtslage hinreichend geklärt war. Durch die Versagung der Prozesskostenhilfe wurde ihr Zweck, Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, daher nicht verfehlt.

Das Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) fordert, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen5. Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahren der Prozesskostenhilfe will den vom Rechtsstaatsprinzip geforderten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen6.

Auslegung und Anwendung der §§ 114 f. ZPO obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Diese verletzen jedoch spezifisches Verfassungsrecht7, wenn eine Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen8. So überschreiten die Fachgerichte den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird9.

Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können10. Zwar braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint. Liegt jedoch eine „schwierige“, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfrage vor, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten11. Hiervon zu unterscheiden ist es, wenn ein Fachgericht zwar dieser – verfassungsrechtlich gebotenen – Auslegung des § 114 Satz 1 ZPO folgt, eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage jedoch – obwohl diese erheblichen Zweifeln begegnet – als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet. Wann hierbei der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird, hängt von der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens ab12.

Bei der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts sind die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfen heranzuziehen. Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden jedoch dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar.

Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle – soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind – stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes13. Ein Beschwerdeführer kann daher vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Rechts mit der Verfassungsbeschwerde rügen14. Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer – von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) – Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt15. Auf der Ebene des einfachen Rechts trifft die Fachgerichte die Verpflichtung, die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen16.

In diesem Rahmen sind als Auslegungshilfe auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt17. Das Grundgesetz will vor dem Hintergrund der zumindest faktischen Präzedenzwirkung der Entscheidungen internationaler Gerichte Konflikte zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und dem nationalen Recht nach Möglichkeit vermeiden18. Die Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe über den Einzelfall hinaus dient überdies dazu, den Garantien der Menschenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen19.

Die Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention zielt jedoch nicht auf eine schematische Parallelisierung einzelner einfach- oder verfassungsrechtlicher Begriffe. Die Beseitigung oder Vermeidung einer Völkerrechtsverletzung wird zwar vielfach leichter zu erreichen sein, wenn das innerstaatliche Recht mit der Konvention harmonisiert wird. Die Konvention gewährt den Vertragsparteien jedoch Wahlfreiheit, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen20.

Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden überdies dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint21. Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes – ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts – die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen22, weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet. Bei der insoweit erforderlichen wertenden Berücksichtigung durch die nationalen Gerichte kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof, insbesondere bei zivilrechtlichen Ausgangsverfahren, die beteiligten Rechtspositionen und Interessen möglicherweise nicht vollständig abbildet23.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, denn das Oberlandesgericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht in einer den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlenden Weise überspannt. Die innerstaatliche Rechtslage war zum Zeitpunkt seiner Entscheidung hinreichend geklärt. Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebieten im Übrigen eine andere Auslegung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit oder der Zivilprozessordnung.

Die innerstaatliche Rechtslage war, was die Auslegung des § 580 ZPO für den Fall angeht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention für Menschenrechte festgestellt hat und ein Zivilurteil auf dieser Verletzung beruht, hinreichend geklärt, so dass die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Restitutionsklage der Beschwerdeführerin zulässig war, bereits im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens beantwortet werden konnte, ohne damit dessen Zweck zu verfehlen.

In anderen Verfahrensordnungen als der Strafprozessordnung war die Frage, wie die Bundesrepublik Deutschland im Fall ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit reagieren soll, wenn Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, zwar nicht abschließend beantwortet. Das Bundesverfassungsgericht hat im Görgülü, Beschluss hierzu ausgeführt, dass es Sachverhalte geben könne, in denen deutsche Gerichte zwar nicht über die res judicata, so doch über den Gegenstand, zu dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Konventionsverstoß festgestellt hat, erneut entscheiden könnten. Dies könne etwa der Fall sein, wenn eine erneute Befassung des Gerichts auf Grund neuen Antrags oder veränderter Umstände vorgesehen oder das Gericht in einer anderen Konstellation mit der Sache noch befasst sei24. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch zugleich deutlich gemacht, dass letztendlich ausschlaggebend sei, ob ein Gericht im Rahmen des geltenden Verfahrensrechts die Möglichkeit zu einer weiteren Entscheidung habe, bei der es das einschlägige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung – berücksichtigen könne. In solchen Fallkonstellationen wäre es nicht hinnehmbar, den Beschwerdeführer lediglich auf eine Entschädigung in Geld zu verweisen, obwohl eine Restitution weder an tatsächlichen noch an rechtlichen Gründen scheitern würde25.

Nach diesen Grundsätzen bestand im Jahr 2006 keine Möglichkeit für das Oberlandesgericht, im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung eine weitere Entscheidung über das ursprüngliche Schadensersatzbegehren der Beschwerdeführerin herbeizuführen.

Es entsprach im Jahr 2006 der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung, dass der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO auf nach Rechtskraft eines Urteils ergangene weitere Gerichtsurteile nicht unmittelbar anwendbar war26.

Eine analoge Anwendung des § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO wurde zu diesem Zeitpunkt nach herrschender Auffassung im Schrifttum und in der Rechtsprechung ebenfalls abgelehnt. Eine solche Analogie wurde zwar teilweise im Schrifttum befürwortet27. In der Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil des Schrifttums hat sich diese Ansicht aber nicht durchsetzen können28.

Die zum damaligen Zeitpunkt herrschende Meinung fand ihre Bestätigung auch in der Praxis des Europarats. Dessen Lenkungsorgan, das Ministerkomitee, „ermutigte“ („encourages“) die Vertragsparteien der Europäischen Menschenrechtskonvention im Januar 2000, ihre innerstaatlichen Rechtssysteme zu überprüfen, um sicherzustellen, dass geeignete Möglichkeiten für die Überprüfung einer Sache, einschließlich der Wiederaufnahme eines Verfahrens in Fällen bestehen, in denen der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention festgestellt hat29. Noch im April 2006 berichtete der Lenkungsausschuss für Menschenrechte, der dem Ministerkomitee zuarbeitet, in einer aktualisierten Übersicht über die Möglichkeiten der Wiederaufnahme von Verfahren in den Mitgliedstaaten, dass über die Wiederaufnahmemöglichkeit von Zivilverfahren in der Bundesrepublik Deutschland höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, die Instanzgerichte jedoch überwiegend eine analoge Anwendung der Wiederaufnahmevorschriften ablehnten30. Die Empfehlung des Ministerkomitees und der Bericht des Lenkungsausschusses waren ein wesentlicher Grund für den Gesetzgeber, tätig zu werden und den neuen Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO zu schaffen31. Im August 2006 leitete die Bundesregierung dem Bundesrat dann einen entsprechenden Gesetzentwurf zu32.

Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fordern eine andere Auslegung. Grundsätzliche konventionsrechtliche Bedenken gegen das deutsche Institut der Prozesskostenhilfe bestehen nicht. Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gebieten weder generell die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Zivilverfahren noch ist eine Wiederaufnahme im vorliegenden Fall konventionsrechtlich geboten.

Zunächst bestehen keine grundsätzlichen konventionsrechtlichen Bedenken gegen das deutsche Institut der Prozesskostenhilfe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verpflichtet die Europäische Menschenrechtskonvention die Vertragsstaaten nicht dazu, für alle Streitigkeiten in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe bereitzustellen. Das von der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistete Recht auf Zugang zu einem Gericht ist kein absolutes Recht und kann eingeschränkt werden, solange die Einschränkungen ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind. Insbesondere kann es akzeptabel sein, Bedingungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzustellen, die unter anderem auf die finanzielle Lage der Prozesspartei oder deren Erfolgsaussichten im Verfahren abstellen, vorausgesetzt, das Prozesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen insgesamt ausreichende Garantien, die ihn vor Willkür schützen33. Das deutsche Prozesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen nach diesen Maßstäben ausreichende Garantien34.

Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen nicht die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Zivilverfahren, weder im Jahr 2006 noch nach heutiger Rechtslage. Der Gesetzgeber war zur Einführung eines Restitutionsgrundes weder durch die Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte noch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verpflichtet.

Nach Art. 46 Abs. 1 EMRK verpflichten sich die Vertragsparteien, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu befolgen. Danach obliegt die Umsetzung von Entscheidungen des Gerichtshofs den Vertragsparteien. Die Vertragsparteien sind im Rahmen des Möglichen dazu verpflichtet, allgemeine und gegebenenfalls individuelle Maßnahmen in ihrer Rechtsordnung zu treffen, um die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung abzustellen und die Folgen so weit wie möglich zu beseitigen, um den Zustand vor der Verletzung wiederherzustellen35. Insbesondere aus Art. 1 EMRK ergibt sich, dass die Vertragsparteien ihre Rechtsordnung in einer mit der Konvention zu vereinbarenden Weise gestalten und jedes mögliche Hindernis für eine angemessene Wiedergutmachung eines Betroffenen beseitigen36. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beseitigung einer Konventionsverletzung grundsätzlich den Vertragsparteien überlassen bleibt, die dieser Pflicht im Rahmen des nach der innerstaatlichen Rechtsordnung Möglichen nachzukommen haben. Dementsprechend gebietet die Konvention nicht, die Möglichkeit zur Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahren zu schaffen37. Art. 41 EMRK, der zugunsten der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung für die Fälle vorsieht, in denen nur eine unvollständige Wiedergutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung geleistet werden kann, trägt dem Rechnung38.

Aus der zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann sie keine weitergehenden Rechte ableiten.

Der Gerichtshof erlässt ausschließlich Feststellungsurteile; eine kassatorische, die angegriffene Maßnahme der Vertragspartei unmittelbar aufhebende Entscheidung ergeht nicht39. Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt auch nicht die Befugnis zur Aufhebung nationaler Gerichtsentscheidungen oder zur Anordnung einer Wiederaufnahme eines Verfahrens zu40. Auch die betroffene Vertragspartei aus einem festgestellten Konventionsverstoß trifft keine Pflicht zur Beseitigung des konventionswidrigen Urteils41.

Vor diesem Hintergrund lehnt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Individualbeschwerden, mit denen gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme ihres Falles seitens der innerstaatlichen Gerichte vorgegangen wird, grundsätzlich als unzulässig ab, da der Gerichtshof keine Zuständigkeit hat, zu prüfen, ob ein Konventionsstaat die Pflichten erfüllt hat, die sich aus einem seiner Urteile ergeben. Die Überwachung der Urteilsdurchführung fällt vielmehr gemäß Art. 46 Abs. 2 EMRK in die Zuständigkeit des Ministerkomitees. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Gerichtshof nur für den Fall anerkannt, dass Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Wiedergutmachung einer Konventionsverletzung getroffen hat, neue Fragen aufwerfen, über die im Urteil noch nicht entschieden worden ist42. Dies hat der Gerichtshof – soweit hier von Interesse – in einem Ausnahmefall bejaht, in dem das Ministerkomitee seine Überwachung der Urteilsdurchführung in Unkenntnis des Umstands eingestellt hatte, dass im Rahmen eines nach nationalem Recht grundsätzlich zulässigen Wiederaufnahmeverfahrens das zuständige nationale Gericht den Wiederaufnahmeantrag aufgrund neu eingetretener Umstände abgelehnt hatte43.

Welche Konsequenzen in einem derartigen Ausnahmefall für das deutsche Recht zu ziehen wären, bedarf keiner Erörterung. Denn im Fall der Beschwerdeführerin sind nach der Einstellungsentscheidung des Ministerkomitees keine neuen Fragen aufgeworfen worden, die eine erneute Befassung des Gerichtshofs ermöglichen könnten. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens war zum damaligen Zeitpunkt nicht statthaft. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, eine Wiederaufnahme des Zivilverfahrens gegen die Privatklinik Dr. H. sei nach deutschem Recht die einzige Möglichkeit, die vom Ministerkomitee erwartete volle Wiedergutmachung zu erreichen, ist dies unzutreffend. In Betracht gekommen wäre auch, die Bundesrepublik Deutschland oder die Freie Hansestadt Bremen gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK auf Ersatz jedenfalls des vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht zugesprochenen Vermögensschadens in Anspruch zu nehmen. Diese Vorschrift gewährt den Betroffenen nach der Rechtsprechung der deutschen Zivilgerichte unmittelbar einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gegen die öffentliche Hand wegen Freiheitsentziehungen unter Verletzung von Art. 5 EMRK44. Dieser Anspruch dürfte allerdings zwischenzeitlich gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt sein, da die Verjährungsregeln des deutschen Rechts für deliktische Ansprüche entsprechende Anwendung finden45.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. August 2013 – 2 BvR 1380/08

  1. vgl. BVerfGE 111, 307, 322 f.[]
  2. vgl. BVerfGE 111, 307, 330 f.[]
  3. vgl. den Hinweis des EGMR, wonach „die Wiederaufnahme des nationalen Verfahrens die angemessenste Lösung sei“, EGMR, Urteil vom 01.03.2006, Beschwerde-Nr. 56581/00, Sejdovic ./. Italien, Rn. 125 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 08.07.2004, Beschwerde-Nr. 48787/99, Ilascu u.a. ./. Moldawien und Russland, NJW 2005, 1849, 1854; Urteil vom 08.04.2004, Beschwerde-Nr. 71503/01, Assanidze ./. Georgien, Rn.202 f.; Urteil vom 26.02.2004, Beschwerde-Nr. 74969/01, Görgülü ./. Deutschland, NJW 2004, 3397, 3400 f.[]
  4. vgl. BVerfGE 112, 50, 60 ff.[]
  5. vgl. BVerfGE 9, 124, 130 f.; 10, 264, 270 f.; 22, 83, 87; 51, 295, 302; 63, 380, 394 f.; 67, 245, 248; 81, 347, 356 ff.; BVerfGK 2, 279, 280 f.; 10, 84, 86 f.; stRspr[]
  6. vgl. BVerfGE 81, 347, 357[]
  7. vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f.; 95, 96, 128[]
  8. vgl. BVerfGE 81, 347, 357 f.; BVerfGK 2, 279, 281[]
  9. vgl. BVerfGE 81, 347, 358[]
  10. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 – 1 BvR 1523/92, NJW 1994, 241, 242; Beschluss vom 28.01.2013 – 1 BvR 274/12, FamRZ 2013, 685, 686[]
  11. vgl. BVerfGE 81, 347, 359; BVerfGK 2, 279, 281[]
  12. vgl. BVerfGE 81, 347, 359 f.[]
  13. vgl. BVerfGE 74, 358, 370; 82, 106, 120; 111, 307, 316 f.; 128, 326, 367[]
  14. vgl. BVerfGE 74, 102, 128; 111, 307, 317; 128, 326, 367; BVerfGK 3, 4, 8; stRspr[]
  15. vgl. BVerfGE 128, 326, 367 f. m.w.N.[]
  16. vgl. BVerfGE 111, 307, 327[]
  17. vgl. BVerfGE 128, 326, 368[]
  18. vgl. BVerfGE 128, 326, 368 f. m.w.N.[]
  19. vgl. BVerfGE 128, 326, 369 f.[]
  20. vgl. EGMR, Urteil vom 13.07.2000, Beschwerde-Nr. 39221/98 u. Nr. 41963/98, Scozzari u. Giunta ./. Italien, Rn. 249; Urteil vom 30.06.2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, 3699, 3703 m.w.N.; BVerfGE 111, 307, 316, 322 m.w.N.; 128, 326, 370[]
  21. vgl. BVerfGE 111, 307, 329; BVerfGE 128, 326, 371 m.w.N.[]
  22. vgl. BVerfGE 111, 307, 327; 128, 326, 371[]
  23. vgl. BVerfGE 111, 307, 328[]
  24. vgl. BVerfGE 111, 307, 326 f.[]
  25. vgl. BVerfGE 111, 307, 323, 327[]
  26. vgl. zu Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: OLG Brandenburg, Urteil vom 09.06.2004 – 4 U 34/04, VIZ 2004, 525, 526, LG Bautzen, Urteil vom 08.10.2004 – 4 O 151/04, juris, Rn. 30 ff.; zu Urteilen des EuGH: BSG, Urteil vom 25.08.1982 – 12 RK 62/81; BFH, Beschluss vom 27.09.1977 – VII K 1/76, NJW 1978, 511, 511; BVerwG, Beschluss vom 07.07.1999 – 8 B 66-99, NVwZ 1999, 1335, 1335[]
  27. vgl. Schumann, Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde gegen richterliche Entscheidungen, 1963, S. 308 ff., 321 ff., 324 ff.; Schorn, Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihr Zusatzprotokoll in Einwirkung auf das deutsche Recht, 1965, S. 405; Schlosser, ZZP 79, 1966, 164, 189; Selbmann, NJ 2005, 103, 106; Grunsky, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 5, Teilband 1, 21. Aufl.1994, vor § 578 Rn. 58; Geimer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl.2005, Einl. Rn. 136; zurückhaltender aber wieder Schumann, NJW 1964, 753, 754, 756; zu weiteren, nur vereinzelt vertretenen Lösungsansätzen siehe die Nachweise bei Reinkenhof, NJ 2004, 250, 252, Fn. 22[]
  28. vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 01.04.2004 – 16 U 0297/04, VIZ 2004, 459, 459 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.06.2004, a.a.O.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.05.2005 – 11 U 135/04, OLGR Naumburg 2005, 877, 878; LG Bautzen, Urteil vom 08.10.2004, a.a.O.; zum Disziplinarverfahren BVerwG, Beschluss vom 04.06.1998 – 2 DW 3-97, NJW 1999, 1649, 1651; vgl. auch Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl.2004, vor § 578 Rn. 1; Ress, in: Maier, Europäischer Menschenrechtsschutz, 1982, S. 227, 240 f.; Frowein/Peukert, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.1996, Art. 53 Rn. 5; Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.2006, Art. 46 Rn. 26; Walter, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG-Konkordanzkommentar, 2006, Kap. 31 Rn. 52; E. Klein, JZ 2004, 1176, 1177; Reinkenhof, NJ 2004, 250, 252; Purps, ZOV 2004, 3, 5; Meyer-Ladewig/Petzold, NJW 2005, 15, 17; zurückhaltend auch Braun, in: Lüke/Wax, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 2, 2. Aufl.2000, vor § 578 Rn. 37[]
  29. vgl. Recommendation No. R (2000) 2 of the Committee of Ministers to member states vom 19.01.2000[]
  30. vgl. CDDH, 2006008 Addendum III Bil vom 07.04.2006, S. 38 f.[]
  31. vgl. BT-Drs. 16/3038, S. 39 f.[]
  32. vgl. BR-Drs. 550/06[]
  33. vgl. EGMR, Urteil vom 10.04.2007, Beschwerde-Nr. 23947/03, Eckardt ./. Deutschland, m.w.N.[]
  34. vgl. EGMR, Urteil vom 10.04.2007, Beschwerde-Nr. 23947/03, Eckardt ./. Deutschland; Urteil vom 29.05.2012, Beschwerde-Nr. 53126/07, Taron ./. Deutschland, NVwZ 2013, 47, 48; Urteil vom 22.01.2013, Beschwerde-Nr. 51314/10, Havermann ./. Deutschland[]
  35. vgl. EGMR, Urteil vom 13.07.2000, Beschwerde-Nr. 39221/98 u. Nr. 41963/98, Scozzari u. Giunta ./. Italien, Rn. 249; Urteil vom 08.04.2004, Beschwerde-Nr. 71503/01, Assanidzé ./. Georgien, NJW 2005, 2207, 2212; Urteil vom 30.06.2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, 3699, 3702; Entscheidung vom 06.07.2010, Beschwerde-Nr. 5980/07, Öcalan ./. Türkei, NJW 2010, 3703, 3704[]
  36. vgl. EGMR, Urteil vom 08.04.2004, Beschwerde-Nr. 71503/01, Assanidzé ./. Georgien, NJW 2005, 2207, 2212[]
  37. vgl. EGMR, Urteil vom 30.06.2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, 3699, 3703; BVerfGE 111, 307, 325[]
  38. vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1985 – 2 BvR 336/85, NJW 1986, 1425, 1426; BAG, Urteil vom 22.11.2012 – 2 AZR 570/11[]
  39. vgl. BVerfGE 111, 307, 320; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11.10.1985 – 2 BvR 336/85, NJW 1986, 1425, 1426[]
  40. vgl. EGMR, Urteil vom 29.04.1988, Beschwerde-Nr. 10328/83, Belilos ./. Schweiz, Rn. 76; Urteil vom 20.09.1993, Beschwerde-Nr. 14647/89, Saidi ./. Frankreich, Rn. 47; Urteil vom 22.09.1994, Beschwerde-Nr. 16737/90, Pelladoah ./. Niederlande, Rn. 44; Urteil vom 30.06.2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, 3699, 3702[]
  41. vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1985 – 2 BvR 336/85, NJW 1986, 1425, 1426 f.[]
  42. vgl. EGMR, Entscheidung vom 06.07.2010, Beschwerde-Nr. 5980/07, Öcalan ./. Türkei, NJW 2010, 3703, 3704; Breuer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 46 Rn. 17, 77[]
  43. vgl. EGMR, Urteil vom 30.06.2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, 3699, 3700 f.[]
  44. vgl. BGHZ 45, 58, 65[]
  45. vgl. BGHZ 45, 58, 70 ff.; BVerfG, Beschluss vom 06.10.2004 – 1 BvR 414/04, NJW 2005, 1567[]