Die Zulassung der Rechtsbeschwerde steht der Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht entgegen.
Dies wäre nur der Fall, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhinge1.
Ist dagegen die von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht schwierig und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch hinreichend geklärt, ist eine erneute Befassung des Bundesgerichtshofs ist weder unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Juni 2019 – II ZA 9/19
- BGH, Beschluss vom 14.07.2016 – IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 16; Beschluss vom 15.08.2018 XII ZB 32/18, MDR 2019, 55 Rn. 5; ferner für den Fall einer zugelassenen Revision BGH, Beschluss vom 11.09.2002 – VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 Rn. 1; Beschluss vom 27.11.2014 – III ZA 19/14, NJW 2015, 1020 Rn. 4 mwN[↩]
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