Das Revisionsgericht hat prozessuale Erklärungen selbstständig auszulegen. Klageanträge sind entsprechend den für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) so auszulegen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht.
Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften.
Die Grenzen der Auslegung oder auch der Umdeutung eines Klageantrags sind jedoch erreicht, wenn ein Kläger unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen seinem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht. Dies dient nicht zuletzt der hinreichenden Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Klagegegners als Erklärungsadressaten1.
Ausgehend von diesen Grundsätzen war im vorliegenden Fall der von der Klägerin in erster Instanz hilfsweise zu 4. gestellte Antrag auf Zahlung einer Entschädigung dahin gehend auszulegen, dass er auch für den Fall gestellt sein sollte, dass die Klägerin nur mit einem der Klageanträge zu 1. bis 3. unterliegt. Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt, denn die Klägerin war in erster Instanz mit dem zu 3. gestellten Weiterbeschäftigungsantrag unterlegen.
Allerdings ist dieses Verständnis nach dem Wortlaut des auf Entschädigung gerichteten Hilfsantrags nicht zwingend. Mit Schriftsatz vom 16.11.2021 hat die Klägerin die Kündigungsschutzanträge um einen Weiterbeschäftigungsantrag zu 3. sowie „hilfsweise“ um einen Entschädigungsantrag nach § 15 Abs. 2 AGG erweitert. In der mündlichen Verhandlung hat sie ausweislich des Protokolls die Antragstellung dahin gehend konkretisiert, dass der Antrag zu 4. „hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen Ziffer 1 – 3“ gestellt sein soll. Der Strich zwischen den Ziffern 1 und 3 entspricht in diesem Zusammenhang dem Wort „bis“. Danach legt der Wortlaut eher nahe, dass Bedingung für die Entscheidung über den Antrag zu 4. ein kumulatives Unterliegen mit sämtlichen der Anträge Ziffer 1 bis 3 sein sollte. Andererseits erscheint nach dem Wortlaut auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellung in dem Sinn verstanden werden sollte, dass der Antrag zu 4. für den Fall des Unterliegens mit – alternativ – einem der Anträge Ziffer 1 bis 3 gestellt sein sollte.
Für eine Auslegung dahin gehend, dass das alternative Unterliegen mit einem der Anträge zu 1., zu 2. oder zu 3. genügt, spricht entscheidend, dass dies nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig erscheint und der richtig verstandenen Interessenlage der Klägerin entspricht. Es liegt nahe, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis im Falle seines Fortbestands nicht mit einer Entscheidung über eine Entschädigung wegen einer möglichen Diskriminierung belasten wollte, sondern eine solche Entscheidung nur im beendeten Arbeitsverhältnis ergehen sollte. Daher ist anzunehmen, dass die Klägerin den Entschädigungsantrag von Anfang an auch für den Fall stellen wollte, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ihres Unterliegens mit einem der Kündigungsschutzanträge enden würde oder für den – hier vorliegenden – Fall, dass der Weiterbeschäftigungsantrag aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer wirksamen Befristung des Arbeitsverhältnisses abzuweisen wäre. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Klägerin unmissverständlich ein bestimmtes anderes Prozessziel verfolgt hätte. Vielmehr hat die Klägerin durch ihren Berufungsantrag verdeutlicht, dass sie selbst den Entschädigungsantrag auch für den Fall des Unterliegens mit nur einem der Anträge zu 1. bis zu 3. stellen wollte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2024 – 8 AZR 143/23
- BAG 15.06.2021 – 9 AZR 217/20, Rn. 29 mwN[↩]
Bildnachweis:
- Bundesarbeitsgericht: (Pressefoto des Bundesarbeitsgerichts)











