§ 291 Satz 1 Halbs. 1 BGB legt als materielle Wirkung der Rechtshängigkeit (hier § 261 Abs. 2 ZPO) die Verpflichtung des Schuldners fest, Zinsen (Prozesszinsen) zu zahlen.
Der Anspruch auf Prozesszinsen ist eine prozessuale, aus dem Prozessrechtsverhältnis erwachsende Nebenforderung1.
Das Prozessrechtsverhältnis wird erst durch Zustellung des Schriftsatzes begründet, mit dem der Kläger die Klage – erstmals – auf die Zahlung des jeweiligen Betrages gerichtet hat. Der Zinsanspruch des Klägers besteht ab dem Tag danach2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2018 – 9 AZR 615/17











