Rechtliches Gehör im Arzthaftungsprozess

Das Gericht verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es die auf die Ausführungen aus einem medizinische Lehrbuch gestützten Einwendungen des Klägers gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten ohne Anhörung des Sachverständigen zurückweist.

Rechtliches Gehör im Arzthaftungsprozess

103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben1

Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen2

Mit seiner Beurteilung, die Ausführungen in dem Lehrbuch stellten rein abstrakte Empfehlungen dar, die für die Beurteilung des konkreten Behandlungsgeschehens im Streitfall keine ausschlaggebende Bedeutung hätten, hat sich das Berufungsgericht in unzulässiger Weise medizinische Sachkunde angemaßt. 

Das Berufungsgericht konnte im hier entschiedenen Fall hiervon auch nicht mit der Begründung absehen, bei der Beurteilung des vorliegenden Geburtsverlaufs im Jahr 2015 könne nicht auf erst im Jahr 2016 veröffentliche Erkenntnisse abgestellt werden; das von den Klägern zitierte Lehrbuch „Die Geburtshilfe“ in der im Zeitpunkt des Behandlungsgeschehens maßgeblichen Fassung habe der Gerichtssachverständige bei seiner Begutachtung des konkreten Einzelfalls berücksichtigt. Denn dabei geht das Berufungsgericht darüber hinweg, dass die von den Klägern vorgelegte 5. Auflage des Lehrbuchs zwar aus dem Jahr 2016 stammt, die von den Klägern zitierten Ausführungen zum Geburtsmanagement bei vorzeitigem Blasensprung aber auf Studien bzw. Leitlinien aus den Jahren 2007/2008 Bezug nehmen, und zwar unter Hinweis darauf, dass sich die Argumente für ein abwartendes Management aus älteren Studien abgeleitet hätten. Das Erscheinungsjahr des von den Klägern vorgelegten Textes sprach daher nicht zwingend gegen seine Bedeutung für die Beurteilung des fachärztlichen Standards im Jahr 2015. Die Annahme des Berufungsgerichts, die vom gerichtlichen Sachverständigen herangezogene 2. Auflage des Lehrbuchs (Erscheinungsjahr 2004) sei die im Zeitpunkt des Behandlungsgeschehens maßgebliche gewesen, ist angesichts des Erscheinungsdatums der 5. Auflage im Jahr 2016 nicht nachvollziehbar. 

Die Gehörsverletzung war im vorliegenden Fall auch entscheidungserheblich (§ 544 Abs. 9 ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach ergänzender Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines schadensursächlichen Behandlungsfehlers zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2024 – VI ZR 240/23

  1. vgl. BVerfGE 88, 366, 375 f. mwN[]
  2. st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 12.03.2024 – VI ZR 283/21, NJW-RR 2024, 547 Rn. 10 mwN[]

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