Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn es einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt1.
Danach werden die angegriffenen Entscheidungen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht gerecht. Die Annahme des Amtsgerichts, die Schriftsatzfrist habe am Sonnabend geendet, ist nicht nachvollziehbar und konnte daher die Nichtberücksichtigung des am folgenden Montag eingegangenen Schriftsatzes nicht rechtfertigen.
Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet eine Frist, deren Ende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Einbeziehung der Fälle, in denen das Fristende auf einen Sonnabend fällt, in diese Regelung, die ursprünglich nur Fristen betroffen hatte, die auf einen Sonn- oder Feiertag fallen, erfolgte durch Art. 1 Nr. 2b des Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend vom 10.08.19652. Die einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass diese Vorschrift, ihrem insoweit nicht unterscheidenden Wortlaut entsprechend, unabhängig davon gilt, ob es sich um sogenannte berechnete Fristen, das heißt um Fristen, deren Ablaufdatum – wie etwa bei der Einräumung einer Wochen- oder Monatsfrist – aus der Angabe eines bestimmten Zeitraums zu errechnen ist, oder um datierte Fristen handelt3.
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Amtsgericht sich durch Verweis auf eine sie zitierende Kommentarstelle beruft, folgt nichts Gegenteiliges. In dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.19824 ist ausgeführt, dass, wenn eine Frist nach § 128 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf einen Sonntag festgesetzt ist, ein Schriftsatz, der am folgenden Werktag und damit gemäß § 222 Abs. 2 ZPO noch rechtzeitig bei Gericht eingeht, zu berücksichtigen ist5. Aus dieser Feststellung in einer Entscheidung, die eine an einem Sonntag endende Frist betraf6, ist ein Gegenschluss auf die Behandlung von Fällen, in denen das Fristende auf einen Sonnabend fällt, nicht zu ziehen. Entsprechendes gilt für den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 01.04.19927. Dass die vom Amtsgericht angeführte Kommentarfundstelle unter Verweis auf den erstgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts sowie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die aus der Zeit datiert, als der Sonnabend in die Regelung des § 222 Abs. 2 ZPO noch nicht einbezogen war, ohne Fallbezug angibt, diese Regelung gelte auch „wenn das datierte Ende der Verlängerungsfrist nach dem Wortlaut der richterlichen Verfügung auf einen Sonn- oder Feiertag fällt“8, mag zwar einen Gegenschluss dahin, dass für auf einem Sonnabend endende Fristen etwas anderes gilt, nahelegen und insofern geeignet sein, den Leser irrezuführen. Schon angesichts des Wortlauts der kommentierten Vorschrift, die sich eindeutig auch auf Fristen bezieht, deren Ende auf einen Sonnabend fällt, hätte jedoch Anlass bestanden, der Frage nachzugehen, ob und warum der Fall, in dem das Ende der datierten Frist auf einen Sonnabend fällt, anders zu behandeln sein sollte als der Fall einer datierten Frist, deren Ende auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Erst recht bestand Anlass zur Überprüfung, nachdem der Beschwerdeführer in seinem Anhörungsrügeschriftsatz unter anderem auf Kommentierungen hingewiesen hatte, aus denen die Rechtslage eindeutig hervorgeht.
Die im Beschluss über die Anhörungsrüge angeführte Erwägung, auf datierte Fristen sei § 222 Abs. 2 ZPO nur analog und nur dann anzuwenden, wenn der Fristablauf auf einen Sonn- oder Feiertag falle, und dies sei auch sachgerecht, da bei datierten Fristen das Fristende aus der richterlichen Verfügung klar ersichtlich sei, verhilft der Rechtsauffassung, auf die das Gericht sich gestützt hat, nicht zur Nachvollziehbarkeit. § 222 Abs. 2 ZPO bezieht in seiner geltenden Fassung Sonnabende ein, um den im Rechtsverkehr aufgetretenen Unzuträglichkeiten Rechnung zu tragen, die mit der Einführung der Fünf-Tage-Woche für weite Kreise der arbeitenden Bevölkerung einhergegangen waren9. Auch wenn die Vorschrift auf datierte Fristen, weil diese keiner Berechnung bedürfen, nur analog anwendbar sein sollte, erschlösse sich nicht ansatzweise, weshalb der Umstand, dass bei datierten richterlichen Fristen das Fristende aus der jeweilige Verfügung klar ersichtlich ist, geeignet sein sollte, eine unterschiedliche Behandlung von Fristen, die an einem Sonn- oder Feiertag, und solchen, die an einem Sonnabend enden, zu begründen.
Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf dem Gehörsverstoß und ist daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn es dessen Schriftsatz vom 17.10.2011 berücksichtigt hätte. Der den Gehörsverstoß perpetuierende Beschluss des Amtsgerichts vom 16.01.2012 ist ebenfalls aufzuheben10, und die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. August 2013 – 2 BvR 425/12
- vgl. BVerfGE 11, 218, 220; 62, 347, 352; 70, 215, 218; BVerfG, Beschluss vom 04.08.1992 – 2 BvR 1129/92, NJW 1993, 51; und Beschluss vom 12.12.2012 – 2 BvR 1294/10, NJW 2013, 925[↩]
- BGBl I S. 753[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 21.06.1978 – VIII ZR 127/76, m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl.2013, § 222 Rn. 2; Gehrlein, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl.2013, § 222 Rn. 6; Stadler, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl.2013, § 222 Rn. 1; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl.2013, § 222 Rn. 14; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl.2005, § 222 Rn. 11; bei den nach der Auflage von 2013 zitierten Kommentaren ebenso jeweils auch bereits die früheren, zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen verfügbaren Auflagen[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 28.09.1982 – 2 BvR 125/82[↩]
- vgl. BVerfGE 61, 119, 122[↩]
- vgl. BVerfG, a.a.O., 119[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 01.04.1992 – 1 BvR 1293/91[↩]
- Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl.2010, § 222 Rn. 1; ebenso die 29. Aufl.2012, a.a.O.[↩]
- vgl. BT-Drs. 4/3394, S. 3[↩]
- vgl. BVerfGE 4, 412, 424; BVerfGK 18, 83, 89; BVerfG, Beschluss vom 26.09.2012 – 2 BvR 938/12[↩]











