Rechtliches Gehör und überzogene Anforderungen an den Sachvortrag

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen1.

Rechtliches Gehör und überzogene Anforderungen an den Sachvortrag

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist2.

Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt außerdem voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kommt deshalb im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte3.

Nach diesen Maßstäben sah der Bundesgerichtshof in dem hier entschiedenen Fall Art. 103 Abs. 1 GG als verletzt an: Das Berufungsgericht hat erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung am 24.01.2012 die Kläger darauf hingewiesen, dass sie die Inhaberschaft der Inhaberteilschuldverschreibungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nachzuweisen haben. Hierbei hat sich das Berufungsgericht – entgegen seiner Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem Berufungsurteil – nicht damit auseinandergesetzt, dass das Landgericht die Aktivlegitimation der Kläger angenommen und daher den Nachweis der Kläger für ihre Anspruchsberechtigung als geführt angesehen hat. Die Beklagte hat dies in der Berufungsbegründung nur noch unter Hinweis auf die – vom Landgericht rechtsfehlerfrei als unschädlich angesehenen – Unstimmigkeiten bei dem Vornamen der Klägerin zu 2) und einigen Adressen bestritten. Mit der Ladungsverfügung vom 22.11.2011 hat das Berufungsgericht lediglich Bedenken gegen den vollstreckungsfähigen Inhalt des landgerichtlichen Urteilstenors geäußert und um Mitteilung gebeten, ob die zwischen den Klägern bestehende Erbengemeinschaft noch ungeteilt ist. Aufgrund dessen bestand für die Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht kein Anlass, ihren Vortrag zu ihrer Aktivlegitimation zu ergänzen und gegebenenfalls durch die erneute Vorlage aktueller Depotbescheinigungen unter Beweis zu stellen. Mit den von dem Berufungsgericht insoweit erhobenen Bedenken mussten die Kläger nach dem bisherigen Prozessverlauf ohne vorherigen Hinweis nicht rechnen. Vielmehr hätte das Berufungsgericht – sofern das Bestreiten der Aktivlegitimation der Kläger durch die Beklagte überhaupt als erheblich anzusehen sein sollte – den Klägern in geeigneter Weise die Möglichkeit geben müssen, aktuelle Depotbescheinigungen beizubringen. Dies gilt auch in Bezug auf die von der Klägerin vorgelegte Depotbescheinigung, soweit das Berufungsgericht diese als zum Nachweis der Inhaberschaft des Zinsanspruchs nicht ausreichend angesehen hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2012 – XI ZR 161/12

  1. BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007[]
  2. BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG, NJW 2000, 131[]
  3. BVerfG 84, 188, 190; 86, 133, 144; 98, 218, 263[]