Die einer Prozesspartei gewährte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist (hier: zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid) ist nach § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar.
Dies bedeutet nicht nur, dass der Beschluss über die Wiedereinsetzung selbst unangreifbar ist, sondern dass die Wiedereinsetzung auch dann nicht überprüft werden kann, wenn das Verfahren mit einem Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung in die nächste Instanz gelangt1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. April 2015 – III ZR 192/14
- vgl. nur BT-Drs. VI/790 S. 47 i.V.m. BT-Drs. 7/5250 S. 8; BGH, Beschluss vom 07.10.1981 – IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887, 888; BVerfGE 53, 109, 113; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 238 Rn. 13; Hk-ZPO/Saenger, 6. Aufl., § 238 Rn. 7[↩]











